TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/25 2009/09/0253

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des FB in F, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 28. August 2009, Zl. Senat-WB-07-0018, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W (in der Folge: BH) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als der gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der F GmbH mit Sitz in W, somit als Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass drei näher umschriebene türkische Staatsangehörige "mit Arbeiten im Reitstall am 30.1.2007, um 14.00 Uhr, in W entgegen § 3 AuslBG beschäftigt" worden seien, obwohl für diese Ausländer keine (näher ausgeführte) arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. Erlaubnis ausgestellt gewesen sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W (in der Folge: BH) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der F GmbH mit Sitz in W, somit als Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass drei näher umschriebene türkische Staatsangehörige "mit Arbeiten im Reitstall am 30.1.2007, um 14.00 Uhr, in W entgegen Paragraph 3, AuslBG beschäftigt" worden seien, obwohl für diese Ausländer keine (näher ausgeführte) arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. Erlaubnis ausgestellt gewesen sei.

Er habe drei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden drei Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Er habe drei Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen. Es wurden drei Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2009 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVGMit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2009 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG

"mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Spruch 'zu Punkt 1, AA, türkischer Staatsangehöriger, beschäftigt

vom 21.06.2006 bis 30.1.2007,

2. DG, türkischer Staatsangehöriger, beschäftigt vom 03.01. bis 30.01.2007

3. GM, türkischer Staatsangehöriger, beschäftigt vom 17.01.2006 bis 30.10.2007' (Anmerkung: das letztgenannte Datum wurde wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, der im Zuge der Aktenvorlage von der belangten Behörde vorgelegt wurde, auf 30.01.2007 korrigiert)

zu lauten"

habe und die Strafen herabgesetzt würden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens und Hinweis auf die durchgeführte mündliche Verhandlung aus, es stehe als Sachverhalt Folgendes fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der (Beschwerdeführer) war in dem im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitraum alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F GmbH mit Sitz in der Gemeinde W.

Entsprechend der Verantwortung des (Beschwerdeführers) wurden der türkische Staatsangehörige AA, geb. 01.03.1979, im Zeitraum vom 21.06.2006 bis zum 30.01.2007, der türkische Staatsangehörige GD vom 03.01. bis zum 30.01.2007 sowie der türkische Staatsangehörige MG, geb. 01.07.1967, vom 17.01.2006 bis zum 30.10.2007 im Reitstall der genannten Gesellschaft in W als Stallhilfsarbeiter beschäftigt. Die Arbeiter waren in diesem Zeitraum bei der NÖ Gebietskrankenkasse gemeldet, wurden in kollektivvertraglicher Höhe entlohnt und hat der (Beschwerdeführer) diesbezüglich sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuern und sonstigen Abgaben abgeführt. Vom (Beschwerdeführer) wurden keine Erkundigungen bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice darüber eingeholt, ob die Beschäftigung der drei türkischen Staatsangehörigen nach den Bestimmungen des AuslBG überhaupt zulässig ist. Vielmehr hat er auf die Angaben der drei Türken, die davor bereits beim Reitclub G beschäftigt gewesen waren, über vorhandene arbeitsmarktrechtliche Berechtigungen vertraut, ohne dies näher zu hinterfragen."

Zur rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde u.a. aus:

"Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden."Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der betreffende Tatvorwurf kann sich aber im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht nur aus dem Spruch, sondern dann, wenn es sich bei der Verfolgungshandlung um einen Strafbescheid handelt, in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, wenn daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebenen Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht. Dieser Forderung ist die Bezirkshauptmannschaft W durch die detaillierte Anführung der Beschäftigungszeiträume der verfahrensgegenständlichen Arbeiter in der Begründung ihres innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Straferkenntnisses nachgekommen. Der erkennende Senat war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG verpflichtet, zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a Z. 1 VStG, die Konkretisierung der Tatanlastung im Spruch vorzunehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2001, Zl. 2000/10/0024)."Der betreffende Tatvorwurf kann sich aber im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht nur aus dem Spruch, sondern dann, wenn es sich bei der Verfolgungshandlung um einen Strafbescheid handelt, in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, wenn daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebenen Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht. Dieser Forderung ist die Bezirkshauptmannschaft W durch die detaillierte Anführung der Beschäftigungszeiträume der verfahrensgegenständlichen Arbeiter in der Begründung ihres innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Straferkenntnisses nachgekommen. Der erkennende Senat war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet, zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, die Konkretisierung der Tatanlastung im Spruch vorzunehmen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2001, Zl. 2000/10/0024)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe durch die Ausdehnung der von der Behörde erster Instanz im Spruch genannten Tatzeit 30. Jänner 2007 auf längere Tatzeiträume das Verbot der reformatio in peius nicht beachtet.

Der Teil der Erwägungen in dem von der belangten Behörde zur Begründung der Änderung des Spruches herangezogenen hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024, lauten vollständig:

"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich nämlich überdies, anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Strafbescheides gemäß § 44a lit. a (heute: § 44a Z. 1) VStG, der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich dabei um einen Strafbescheid handelt, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, einer Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht. In einem solchen Fall ist dann allerdings die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a lit. a (jetzt: § 44a Z. 1) VStG verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen.""Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich nämlich überdies, anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Strafbescheides gemäß Paragraph 44 a, Litera a, (heute: Paragraph 44 a, Ziffer eins,) VStG, der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich dabei um einen Strafbescheid handelt, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, einer Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht. In einem solchen Fall ist dann allerdings die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) nicht nur berechtigt, sondern zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Litera a, (jetzt: Paragraph 44 a, Ziffer eins,) VStG verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen."

Im bezogenen hg. Erkenntnis war die Frage zu lösen, ob die Tatumschreibung im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz auch ohne minutengenaue Nennung einer Tatzeit dem Bestimmtheitserfordernis entsprach. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte dies auf Grund der wörtlichen Umschreibung der Tatzeit. In einem solchen Fall wäre die Berufungsbehörde schon deshalb berechtigt gewesen, die Tatzeit näher zu konkretisieren, weil sie im Rahmen des Spruches des Strafbescheides der Behörde erster Instanz gehandelt hätte. Zudem lagen rechtzeitige Verfolgungshandlungen vor.

Dieser Fall ist daher mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens und den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, S. 892 f zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung, insb. E 76 f).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens und den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, S. 892 f zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung, insb. E 76 f).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde geht auch aus der Begründung des Bescheides der BH die Absicht dieser Behörde, den Beschwerdeführer wegen der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten längeren Tatzeiträume zu verfolgen, nicht eindeutig hervor. Denn es werden einerseits diese Tatzeiträume im Zusammenhang mit der Erzählung des der Anzeige zu Grunde liegenden Sachverhaltes genannt und auf die "lange Beschäftigungsdauer" als Erschwerungsgrund hingewiesen. Es wird aber andererseits auch die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 9. Mai 2007 wiedergegeben. Bei der Aufnahme dieser Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer die Beschäftigung der drei verfahrensgegenständlichen Türken zum Tatzeitpunkt 30. Jänner 2007 um 14.00 Uhr als Gegenstand der Amtshandlung vorgeworfen und in der Aussage des Beschwerdeführers wurde auf "den Tatzeitpunkt"

Bezug genommen. Anschließend an diese Aussage führte die BH aus:

"Sie haben die Verwaltungsübertretung nachdem diese festgestellt und nachgewiesen worden ist, zugegeben und waren der Feststellung des Sachverhaltes dienlich."

Zudem findet sich zwei Mal der Hinweis auf "die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung", welche als erwiesen anzusehen sei.

Abgesehen davon, dass es sich um drei verschiedene Taten handelt und drei unterschiedliche Beschäftigungszeiträume strittig sind, ist die Begründung des Bescheides der BH auch sonst nicht widerspruchsfrei.

Weitere Verfolgungshandlungen der BH innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist werfen ebenfalls nur den Tatzeitpunkt 30. Jänner 2007 vor.

In dem von der belangten Behörde vorgelegten Berufungsakt ist auch eine Kopie einer mit dem Beschwerdeführer vor dem anzeigelegenden Finanzamt N Team KIAB aufgenommenen Niederschrift vom 22. März 2007 enthalten, die das Finanzamt der belangten Behörde anlässlich der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufung vorgelegt hatte. Die Frage, ob das anzeigelegende Finanzamt Team KIAB überhaupt als Behörde im Sinne des § 32 VStG anzusehen wäre, kann aus folgenden Gründen dahinstehen:In dem von der belangten Behörde vorgelegten Berufungsakt ist auch eine Kopie einer mit dem Beschwerdeführer vor dem anzeigelegenden Finanzamt N Team KIAB aufgenommenen Niederschrift vom 22. März 2007 enthalten, die das Finanzamt der belangten Behörde anlässlich der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufung vorgelegt hatte. Die Frage, ob das anzeigelegende Finanzamt Team KIAB überhaupt als Behörde im Sinne des Paragraph 32, VStG anzusehen wäre, kann aus folgenden Gründen dahinstehen:

In der Niederschrift wird als "Gegenstand der Amtshandlung" der "Verdacht der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" genannt, jedoch keine konkrete Tat. In der Niederschrift gibt der Beschwerdeführer an, AA vom 21. Juni 2006 bis 30. Jänner 2007, GM vom 17. Jänner 2007 bis 30. Jänner 2007 und DG vom 3. bis 5. Jänner 2007 beschäftigt zu haben. Damit ist auch aus diesen vom Beschwerdeführer genannten Daten, welche jedenfalls hinsichtlich des GM und des DG von dem von der belangten Behörde angelasteten Tatzeitraum abweichen, nicht rückerschließbar, wegen welcher konkreten Tatzeiträume der Beschwerdeführer von der Behörde hätte verfolgt werden sollen.

Da erstmals durch die Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes, damit auch der Anzeige, in der die nunmehr angelasteten Tatzeiträume enthalten sind, in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2009 (also außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine vollständige Verfolgungshandlung betreffend der vor dem 30. Jänner 2007 gelegenen Tatzeiträume vorliegt, war die belangte Behörde schon aus diesem Grund nicht zur vorgenommenen Spruchänderung berechtigt.

Darüber hinaus ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem Dauerdelikt, wie dies eine unzulässige Beschäftigung während eines Tatzeitraumes ist, Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen sind. Fehlt eine Datumsangabe, dann ist das Ende der Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anzunehmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 99/02/0337). Es liegt daher keine Ausdehnung der Tatzeit vor, wenn die Berufungsbehörde das Ende des Tatzeitraumes mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides vornimmt. Anders liegt der Fall aber, wenn - wie hier - die BH ausdrücklich einen bestimmten Tatzeitpunkt im Spruch nennt und die Berufungsbehörde diesen Tatzeitpunkt auf einen davor gelegenen Zeitraum erstreckt. Während im Straferkenntnis der BH als Tatzeit jeweils der 30. Jänner 2007, um 14.00 Uhr, angegeben war, wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid der Tatzeitraum mit 1. 21. Juni 2006 bis 30. Jänner 2007, 2. 3. Jänner 2007 bis 30. Jänner 2007 und 3. 17. Jänner 2006 bis (berichtigt) 30. Jänner 2007 festgesetzt. Die Festsetzung des Tatzeitraumes auch hinsichtlich der Zeiträume vor dem 30. Jänner 2007 stellt eine im Berufungsverfahren unzulässige Ausdehnung des Tatzeitraumes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0172).Darüber hinaus ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem Dauerdelikt, wie dies eine unzulässige Beschäftigung während eines Tatzeitraumes ist, Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen sind. Fehlt eine Datumsangabe, dann ist das Ende der Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anzunehmen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 99/02/0337). Es liegt daher keine Ausdehnung der Tatzeit vor, wenn die Berufungsbehörde das Ende des Tatzeitraumes mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides vornimmt. Anders liegt der Fall aber, wenn - wie hier - die BH ausdrücklich einen bestimmten Tatzeitpunkt im Spruch nennt und die Berufungsbehörde diesen Tatzeitpunkt auf einen davor gelegenen Zeitraum erstreckt. Während im Straferkenntnis der BH als Tatzeit jeweils der 30. Jänner 2007, um 14.00 Uhr, angegeben war, wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid der Tatzeitraum mit 1. 21. Juni 2006 bis 30. Jänner 2007, 2. 3. Jänner 2007 bis 30. Jänner 2007 und 3. 17. Jänner 2006 bis (berichtigt) 30. Jänner 2007 festgesetzt. Die Festsetzung des Tatzeitraumes auch hinsichtlich der Zeiträume vor dem 30. Jänner 2007 stellt eine im Berufungsverfahren unzulässige Ausdehnung des Tatzeitraumes dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0172).

Deshalb belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Deshalb belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 25. Februar 2010

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009090253.X00

Im RIS seit

04.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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