Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des X in Y, gegen den Beschluss der Obersten Berunfungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 15. Juni 2009, Zl. Bkv 2/08, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages in Angelegenheit Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des römisch zehn in Y, gegen den Beschluss der Obersten Berunfungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 15. Juni 2009, Zl. Bkv 2/08, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages in Angelegenheit Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK), mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem ein Antrag auf neuerliche Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer abgelehnt worden war, zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 64 Abs. 1 letzter Satz des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr.474/1990 (DSt - das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. I/2008) unterliegen Entscheidungen der OBDK nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; es handelt sich dabei um eine Behörde im Sinne des Art. 20 Abs. 2 BVG, sodass die Beschwerde gemäß Art. 133 Z. 4 BVG unzulässig ist, weil eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist (siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/06/0101, mwN).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, letzter Satz des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt Nr.474 aus 1990, (DSt - das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, aus 2008,) unterliegen Entscheidungen der OBDK nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; es handelt sich dabei um eine Behörde im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, BVG, sodass die Beschwerde gemäß Artikel 133, Ziffer 4, BVG unzulässig ist, weil eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist (siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/06/0101, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Im Hinblick darauf war der keinem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers dienende Auftrag zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel entbehrlich. Für die vom Beschwerdeführer begehrte Absetzung an den Verfassungsgerichtshof besteht keine Rechtsgrundlage (s. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 160).Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Im Hinblick darauf war der keinem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers dienende Auftrag zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel entbehrlich. Für die vom Beschwerdeführer begehrte Absetzung an den Verfassungsgerichtshof besteht keine Rechtsgrundlage (s. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 160).
Wien, am 25. Februar 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060203.X00Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010