RS Vwgh 2003/6/23 2003/17/0062

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs6;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GdO Tir 1966 §114 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, weil die letztinstanzliche Gemeindebehörde bei Erlassung ihres Abgabenbescheides Gesetze verletzt hätte, würden die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) umschreiben, sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machten. Nach der Beschwerdebegründung erachten sich die Beschwerdeführer allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der ihres Erachtens dem Tir AbfallGebG widersprechenden AbfallGebO verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Am Inhalt dieser Rechtsverletzungsbehauptung vermag auch der in der Beschwerde erfolgte Hinweis auf eine allfällige Verletzung einer Mitteilungspflicht der Gemeinde gegenüber der Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 B-VG nichts zu ändern, wie sich aus dem hg. Beschluss vom 18. März 2002, Zl. 99/17/0439, ergibt. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in diesem Beschluss, wonach eine allfällige Verletzung der in Rede stehenden Mitteilungspflicht keinen Mangel der ordnungsgemäßen Kundmachung der bereits erlassenen Verordnung bewirken kann (vgl. hiezu auch den Regelungsgehalt des § 114 Tir GdO), zeigt eine derartige Behauptung nicht einmal die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Anwendung einer nicht gehörig kundgemachten Verordnung auf. Gleiches gilt für die Behauptung, die Kundmachung der Verordnung sei deshalb nicht gehörig, weil sie durch den Bürgermeister in eigenem Namen erfolgt wäre, weil die Präambel dieser Verordnung ausdrücklich auf eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat Bezug nimmt, als dessen Vorsitzender der Bürgermeister die Kundmachung vorgenommen hat.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170062.X01

Im RIS seit

19.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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