TE Vwgh Beschluss 2010/2/26 AW 2009/13/0054

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Veröffentlicht am 26.02.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

AbgEO §53;
AbgEO §59 Abs1 lita;
EO §290;
EO §291a;
EStG 1988;
VwGG §30 Abs2;
  1. AbgEO § 53 heute
  2. AbgEO § 53 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 53 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 53 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. AbgEO § 53 gültig von 01.03.1992 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  6. AbgEO § 53 gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992
  1. AbgEO § 59 heute
  2. AbgEO § 59 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 59 gültig von 31.12.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. AbgEO § 59 gültig von 01.03.1992 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 59 gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Oktober 2009, Zl. RV/2300-W/06, miterledigt RV/2301-W/06, betreffend Einkommensteuer 2003, erhobenen und zur hg. Zahl 2009/13/0246 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als in Ansehung der der antragstellenden Partei zum Teil gehörenden Liegenschaft Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenenGemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als in Ansehung der der antragstellenden Partei zum Teil gehörenden Liegenschaft Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen

(§§ 87ff Exekutionsordnung) hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben.(Paragraphen 87 f, f, Exekutionsordnung) hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag u.a. damit, dass sie über ein Einkommen von 1.323,89 EUR verfüge und nicht in der Lage sei, den von der Behörde geforderten Betrag zu bezahlen, ohne ihren Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Liegenschaftsvermögen stünden Schulden von 361.646,78 EUR gegenüber. Die im Hälfteigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft sei erheblich belastet und aufgrund der Tatsache, dass es sich um ideelles Miteigentum handle, schwer verwertbar. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem über ein Kraftfahrzeug, dessen Verkehrswert 1.000 EUR betrage. Über ausreichende Mittel zur Bezahlung des geforderten Betrages, verfüge die Beschwerdeführerin nicht. Dies hätte zur Folge, dass im Vollstreckungsverfahren die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft versteigert würde, was einen unwiederbringlichen und unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstelle.

Aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Abgabenschuld (64.377,98 EUR zuzüglich Aussetzungszinsen von 11.936,75 EUR) gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten.

In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitzes wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderliche Sicherheit insoweit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung darüber hinausgehender Vollstreckungsmaßnahmen in Ansehung dieser Liegenschaft ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29 Jänner 2007, AW 2006/15/0092, mwN)In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitzes wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderliche Sicherheit insoweit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung darüber hinausgehender Vollstreckungsmaßnahmen in Ansehung dieser Liegenschaft ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29 Jänner 2007, AW 2006/15/0092, mwN)

Im übrigen ist zum Einkommen der Antragstellerin auf den ihr auf Grund des § 53 AbgEO iVm §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im übrigen ist zum Einkommen der Antragstellerin auf den ihr auf Grund des Paragraph 53, AbgEO in Verbindung mit , Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.

Aus diesen Gründen konnte dem Antrag nur in dem im Spruch umschriebenen Umfang stattgegeben werden.

Wien, am 26. Februar 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009130054.A00

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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