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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Oktober 2009, Zl. RV/2300-W/06, miterledigt RV/2301-W/06, betreffend Einkommensteuer 2003, erhobenen und zur hg. Zahl 2009/13/0246 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als in Ansehung der der antragstellenden Partei zum Teil gehörenden Liegenschaft Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenenGemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als in Ansehung der der antragstellenden Partei zum Teil gehörenden Liegenschaft Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen
(§§ 87ff Exekutionsordnung) hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben.(Paragraphen 87 f, f, Exekutionsordnung) hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag u.a. damit, dass sie über ein Einkommen von 1.323,89 EUR verfüge und nicht in der Lage sei, den von der Behörde geforderten Betrag zu bezahlen, ohne ihren Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Liegenschaftsvermögen stünden Schulden von 361.646,78 EUR gegenüber. Die im Hälfteigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft sei erheblich belastet und aufgrund der Tatsache, dass es sich um ideelles Miteigentum handle, schwer verwertbar. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem über ein Kraftfahrzeug, dessen Verkehrswert 1.000 EUR betrage. Über ausreichende Mittel zur Bezahlung des geforderten Betrages, verfüge die Beschwerdeführerin nicht. Dies hätte zur Folge, dass im Vollstreckungsverfahren die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft versteigert würde, was einen unwiederbringlichen und unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstelle.
Aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Abgabenschuld (64.377,98 EUR zuzüglich Aussetzungszinsen von 11.936,75 EUR) gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten.
In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitzes wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderliche Sicherheit insoweit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung darüber hinausgehender Vollstreckungsmaßnahmen in Ansehung dieser Liegenschaft ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29 Jänner 2007, AW 2006/15/0092, mwN)In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitzes wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderliche Sicherheit insoweit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung darüber hinausgehender Vollstreckungsmaßnahmen in Ansehung dieser Liegenschaft ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29 Jänner 2007, AW 2006/15/0092, mwN)
Im übrigen ist zum Einkommen der Antragstellerin auf den ihr auf Grund des § 53 AbgEO iVm §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im übrigen ist zum Einkommen der Antragstellerin auf den ihr auf Grund des Paragraph 53, AbgEO in Verbindung mit , Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Aus diesen Gründen konnte dem Antrag nur in dem im Spruch umschriebenen Umfang stattgegeben werden.
Wien, am 26. Februar 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009130054.A00Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010