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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des G W in Wien, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. März 2009, Zl. UVS- 03/P/51/9566/2008-5, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 25. März 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 17. Februar 2008, um 04.34 Uhr, in 1060 Wien, Naschmarktgelände, Höhe Linke Wienzeile 40, als Person, die in Verdacht gestanden sei, einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, geweigert, seine Atemluft am Anhalteort von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem er nach erfolgter Aufforderung mit den Worten "Ich bin nicht gefahren. Einen Alkotest mach ich mit Sicherheit nicht." die Vornahme der Untersuchung verweigert habe.
Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt.Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ihm bis zum Berufungsbescheid immer vorgeworfen worden sei, dass er die Tat in 1060 Wien, Linke Wienzeile 36 begangen habe. Offenbar habe er die belangte Behörde davon überzeugen können, dass er die Tat nicht begangen habe, habe sie doch den Tatort in Linke Wienzeile 40 abgeändert. Eine derartige Tat sei ihm aber im gesamten erstinstanzlichen Verfahren niemals vorgeworfen worden, es sei keine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist gesetzt worden, sodass die Tat jedenfalls verjährt sei.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung in Ansehung der Richtigstellung des Tatortes liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer lässt nämlich die Feststellung unbekämpft, dass ihm der Bericht des Meldungslegers einschließlich einer Skizze des Vorfallortes, auf dem sowohl die Abstellposition des Fahrzeuges als auch der Standort der Beamten eingezeichnet gewesen seien, innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgehalten worden seien, was eine im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG geeignete Verfolgungshandlung darstellte (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II 2. Aufl., E 21 zu § 32 VStG).Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung in Ansehung der Richtigstellung des Tatortes liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer lässt nämlich die Feststellung unbekämpft, dass ihm der Bericht des Meldungslegers einschließlich einer Skizze des Vorfallortes, auf dem sowohl die Abstellposition des Fahrzeuges als auch der Standort der Beamten eingezeichnet gewesen seien, innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgehalten worden seien, was eine im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG geeignete Verfolgungshandlung darstellte vergleiche , Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch zwei 2. Aufl., E 21 zu Paragraph 32, VStG).
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt es bei der Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO für die im Spruch gebotene Tatumschreibung (betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente) auf Zeit und Ort der Verweigerung an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2004/02/0037). Der Beschwerdeführer wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides letztlich am Standort der ein Planquadrat durchführenden Polizeibeamten aufgefordert, sich dem Test zu unterziehen und über die Folgen der Verweigerung belehrt. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses in Hinsicht auf den Tatort präzisierte, der im Zusammenhalt mit den anderen im Spruch angeführten Tatbestandselementen für den Beschwerdeführer nicht fraglich sein konnte. Von einer unzulässigen Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde kann daher keine Rede sein.Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt es bei der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO für die im Spruch gebotene Tatumschreibung (betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente) auf Zeit und Ort der Verweigerung an vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2004/02/0037). Der Beschwerdeführer wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides letztlich am Standort der ein Planquadrat durchführenden Polizeibeamten aufgefordert, sich dem Test zu unterziehen und über die Folgen der Verweigerung belehrt. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses in Hinsicht auf den Tatort präzisierte, der im Zusammenhalt mit den anderen im Spruch angeführten Tatbestandselementen für den Beschwerdeführer nicht fraglich sein konnte. Von einer unzulässigen Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde kann daher keine Rede sein.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2010
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020178.X00Im RIS seit
17.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010