RS Vwgh 2003/6/23 2002/17/0182

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §11 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0224

Rechtssatz

Aus dem Begriff "allenfalls" in § 11 Abs. 1 ZustG ist zu entnehmen, dass die Zustellung nur dann nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, vorzunehmen ist, wenn und soweit keine den Gegenstand regelnde internationalen Vereinbarungen bestehen (Hinweis Walter-Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 4 zu § 11 ZustellG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170182.X02

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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