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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des P A in W, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Mai 2008, Zl. UVS-FSG/18/1511/2008- 1, betreffend Wiedererteilung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte beim Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 4. November 2009 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, zur Erhebung einer Beschwerde betreffend "Verletzung der Entscheidungspflicht ('Säumnis')" in einem Verwaltungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Er legte dazu einen erstinstanzlichen Bescheid und eine zugehörige Berufung vor und wies darauf hin, dass er seit seiner Eingabe vom 27. März 2009 keine Reaktion erhalten habe.
Mit hg. Beschluss vom 13. November 2009, Zl. VH 2009/11/0027- 3, wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Verfahrenshilfe gewährt.
Unter Bezugnahme auf den letztgenannten Beschluss bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden "Bescheidbeschwerde" einen Bescheid vom 6. Mai 2008, mit dem sein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Instanzenzug abgewiesen wurde. Dieser nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, wie der vom Verwaltungsgerichtshof angeforderte Zustellnachweis zeigt, am 23. Mai 2008 zugestellt. Dem Zustelldatum tritt der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen, verweist aber auf den Beschluss betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen, wobei die Frist in den Fällen der Z. 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung beginnt.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen, wobei die Frist in den Fällen der Ziffer eins, leg. cit. mit dem Tag der Zustellung beginnt.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde in jenen Fällen, in denen die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde in jenen Fällen, in denen die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG betreffend den Beginn der Beschwerdefrist nur dann anzuwenden ist, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfenantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. den hg. Beschluss vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG betreffend den Beginn der Beschwerdefrist nur dann anzuwenden ist, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfenantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105, mwN).
Im gegenständlichen Fall kann sich der Beschwerdeführer daher, anders als er meint, nicht mit Recht auf § 26 Abs. 3 VwGG berufen, weil er den Antrag auf Verfahrenshilfe (abgesehen davon, dass ihm diese nur zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde bewilligt wurde) nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides gestellt hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher verspätet, weil sie nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG (gerechnet ab der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 23. Mai 2008) eingebracht wurde.Im gegenständlichen Fall kann sich der Beschwerdeführer daher, anders als er meint, nicht mit Recht auf Paragraph 26, Absatz 3, VwGG berufen, weil er den Antrag auf Verfahrenshilfe (abgesehen davon, dass ihm diese nur zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde bewilligt wurde) nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides gestellt hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher verspätet, weil sie nach Ablauf der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG (gerechnet ab der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 23. Mai 2008) eingebracht wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 2. März 2010
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110002.X00Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010