TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/11 2008/16/0114

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Veröffentlicht am 11.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

GGG 1984 §2 Z1 liti;
GGG 1984 §28 Z5;
GGG 1984 TP12 Anm4;
GGG 1984 TP12 litd Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs5;
WRG 1959 §117 Abs4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der Republik Österreich (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstr. 17-19, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 15. Juli 2008, Zl. Jv 924/08s- 33-7, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 31. Juli 1996 beantragte eine Partei beim BG Zell am See in einer Angelegenheit gem. § 117 WRG nach Ergehen eines Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde (womit ihr ein Kostenersatzbetrag von ATS 22,291.131,69 = EUR 1,619.960,-- vorgeschrieben worden war) die Entscheidung durch das Gericht nach § 117 Abs. 4 WRG.Mit Eingabe vom 31. Juli 1996 beantragte eine Partei beim BG Zell am See in einer Angelegenheit gem. Paragraph 117, WRG nach Ergehen eines Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde (womit ihr ein Kostenersatzbetrag von ATS 22,291.131,69 = EUR 1,619.960,-- vorgeschrieben worden war) die Entscheidung durch das Gericht nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG.

In dem beim genannten Bezirksgericht darüber (zunächst unter der Zl. X und danach unter der Zl. Y) abgeführten Verfahren wurde schließlich am 8. März 2007 ein Vergleich geschlossen, worin sich die antragstellende Partei (eine KG) und eine weitere Person verpflichteten, der Beschwerdeführerin als ihrer Antragsgegnerin einen Betrag von EUR 600.000,-- zu bezahlen.In dem beim genannten Bezirksgericht darüber (zunächst unter der Zl. römisch zehn und danach unter der Zl. Y) abgeführten Verfahren wurde schließlich am 8. März 2007 ein Vergleich geschlossen, worin sich die antragstellende Partei (eine KG) und eine weitere Person verpflichteten, der Beschwerdeführerin als ihrer Antragsgegnerin einen Betrag von EUR 600.000,-- zu bezahlen.

In der Folge kam es zwischen der Kostenbeamtin des BG Zell am See und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu Meinungsverschiedenheiten betreffend einen erliegenden Kostenvorschuss (in der Höhe von EUR 9.000,--), dessen Umbuchung auf Pauschalgebühr die Kostenbeamtin anstrebte. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stimmte einer solchen Umbuchung nicht zu und begehrte die Erlassung eines Zahlungsauftrages.

Daraufhin wurde einerseits mit Beschluss des BG Zell am See (vom 9. Dezember 2007, Zl. Y) der in Rede stehende Erlag zur Sicherung des Anspruchs des Bundes auf die Gebühr gem. § 5 GEG einbehalten und erging andererseits am 24. Jänner 2008 seitens der Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichtes ein Zahlungsauftrag, womit gem. TP 12 lit. d Z. 3 GGG Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 9.000,-- und nach § 6 GEG Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- vorgeschrieben wurde.Daraufhin wurde einerseits mit Beschluss des BG Zell am See (vom 9. Dezember 2007, Zl. Y) der in Rede stehende Erlag zur Sicherung des Anspruchs des Bundes auf die Gebühr gem. Paragraph 5, GEG einbehalten und erging andererseits am 24. Jänner 2008 seitens der Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichtes ein Zahlungsauftrag, womit gem. TP 12 Litera d, Ziffer 3, GGG Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 9.000,-- und nach Paragraph 6, GEG Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- vorgeschrieben wurde.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag, worin sie den Standpunkt vertrat, der verglichene Betrag falle nicht unter die vom Zahlungsauftrag angewendete Tarifpost 12 GGG. Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag nicht statt und vertrat die Auffassung, TP 12 lit. d Z. 3 GGG spreche von einem "ermittelten Ersatzbetrag"; es komme dabei aber nicht darauf an, in welcher Form diese Ermittlung stattfinde, dies könne auch im Wege eines Vergleiches erfolgen.Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag, worin sie den Standpunkt vertrat, der verglichene Betrag falle nicht unter die vom Zahlungsauftrag angewendete Tarifpost 12 GGG. Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag nicht statt und vertrat die Auffassung, TP 12 Litera d, Ziffer 3, GGG spreche von einem "ermittelten Ersatzbetrag"; es komme dabei aber nicht darauf an, in welcher Form diese Ermittlung stattfinde, dies könne auch im Wege eines Vergleiches erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die im Wege eines Vergleiches vereinbarte Entschädigungssumme nicht unter die Bestimmung der TP 12 lit. d Z. 3 GGG zu subsumieren sei, sondern dass nach der Anm. 4 zur zitierten Tarifpost nur der Betrag von EUR 66,-- zu entrichten sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die im Wege eines Vergleiches vereinbarte Entschädigungssumme nicht unter die Bestimmung der TP 12 Litera d, Ziffer 3, GGG zu subsumieren sei, sondern dass nach der Anmerkung 4, zur zitierten Tarifpost nur der Betrag von EUR 66,-- zu entrichten sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Außerstreit- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gem. § 2 Z. 1 lit. i GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühr für die in der TP 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung begründet.Gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühr für die in der TP 12 Litera d, angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung begründet.

Gem. § 28 Z. 5 leg. cit. ist bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund zahlungspflichtig.Gem. Paragraph 28, Ziffer 5, leg. cit. ist bei den in Paragraph 117, Absatz 4, bis 6 WRG geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3, und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3, und 4 WRG 1959 der Bund zahlungspflichtig.

Die TP 12 lit. d Z. 3 GGG hatte in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 2009/52 folgendenDie TP 12 Litera d, Ziffer 3, GGG hatte in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins 2009/52 folgenden

Wortlaut:

"Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959)"Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3, und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3, und 4 WRG 1959 (Paragraph 117, Absatz 4, bis 6 WRG 1959)

Maßstab für die Gebührenbemessung: vom ermittelten Ersatzbetrag

Höhe der Gebühren: 1, 5 vH"

Erst im Wege der Novelle BGBl. I 2009/52 wurden in der Spalte "Maßstab für die Gebührenbemessung" der TP 12 lit. d Z. 3 nach der Wortfolge "vom ermittelten" die Worte "oder verglichenen" eingefügt.Erst im Wege der Novelle BGBl. römisch eins 2009/52 wurden in der Spalte "Maßstab für die Gebührenbemessung" der TP 12 Litera d, Ziffer 3, nach der Wortfolge "vom ermittelten" die Worte "oder verglichenen" eingefügt.

Dazu findet sich in den Materialien (113 der Blg XXIV GP, 24 und 25) auszugsweise folgende Erläuterung:

"Mit der vorgeschlagenen Regelung in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 soll nunmehr - wie ausdrücklich auch in der Überschrift zu lit. a und b in der Spalte 'Gegenstand' der Tarifpost 7 sowie in der Spalte 'Maßstab für die Gebührenbemessung' in lit. d Z 2 und 3 der Tarifpost 12 angeführt -"Mit der vorgeschlagenen Regelung in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 soll nunmehr - wie ausdrücklich auch in der Überschrift zu Litera a, und b in der Spalte 'Gegenstand' der Tarifpost 7 sowie in der Spalte 'Maßstab für die Gebührenbemessung' in Litera d, Ziffer 2, und 3 der Tarifpost 12 angeführt -

klargestellt werden, dass auch Vergleiche über außerstreitige Angelegenheiten sowie Vergleiche über Ansprüche, die im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen sind, einer Vergleichsgebühr unterliegen, und zwar - soweit eine Entscheidungsgebühr zu entrichten wäre - in Höhe dieser Entscheidungsgebühr oder - soweit eine Antrags-, Eingaben- oder Verfahrensgebühr bei eigenständiger Geltendmachung zu entrichten gewesen wäre - in Höhe dieser Antrags- , Eingaben- oder Verfahrensgebühr. Damit soll die bereits für zivilgerichtliche Verfahren in den Tarifposten 1 bis 3 vorgesehene Regelung ausdrücklich auch für das Verfahren außer Streitsachen anwendbar gemacht werden, sodass unabhängig davon, in welchem streitigen oder außerstreitigen Verfahren der außerstreitige Anspruch nunmehr verglichen wird, jene Pauschalgebühr anfällt, die angefallen wäre, wenn über diesen Anspruch eigenständig in dem zur Durchsetzung dieses Anspruchs bestimmten Verfahren außer Streitsachen entschieden worden wäre."

Daraus folgt aber, dass die auf den Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage vor der zitierten Novelle noch keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür darstellte, eine im Vergleichsweg vereinbarte Entschädigungssumme für die Anwendung der TP 12 lit. d Z. 3 GGG heranzuziehen.Daraus folgt aber, dass die auf den Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage vor der zitierten Novelle noch keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür darstellte, eine im Vergleichsweg vereinbarte Entschädigungssumme für die Anwendung der TP 12 Litera d, Ziffer 3, GGG heranzuziehen.

Nach der Anm. 4 zur TP 12 (ebenfalls in der Fassung vor der oben bereits wiederholt zitierten Novelle) hatte im Falle der Beendigung eines entsprechenden Außerstreitverfahrens nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern zB durch einen Vergleich, vielmehr die dort vorgesehene Gebühr von EUR 66,-- zur Anwendung zu kommen.Nach der Anmerkung 4, zur TP 12 (ebenfalls in der Fassung vor der oben bereits wiederholt zitierten Novelle) hatte im Falle der Beendigung eines entsprechenden Außerstreitverfahrens nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern zB durch einen Vergleich, vielmehr die dort vorgesehene Gebühr von EUR 66,-- zur Anwendung zu kommen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gem. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Der Antrag der Beschwerdeführerin (hier: des Bundes) auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil Rechtsträger der belangten Behörde wiederum der Bund ist. Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerkes desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger nicht zufließen. Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt ein Kostenersatz daher nach ständiger hg. Judikatur nicht in Betracht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vomDer Antrag der Beschwerdeführerin (hier: des Bundes) auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil Rechtsträger der belangten Behörde wiederum der Bund ist. Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerkes desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger nicht zufließen. Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt ein Kostenersatz daher nach ständiger hg. Judikatur nicht in Betracht vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom

26. Juni 2009, Zl. 2009/04/0024, 13. Juni 2005, Zl. 2005/04/0048 und die dort jeweils zitierte hg. Vorjudikatur).

Wien, am 11. März 2010

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008160114.X00

Im RIS seit

19.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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