Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des S R in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Jänner 2007, Zl. MA 35/IV - R 81/2007, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des S R in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Jänner 2007, Zl. MA 35/IV - R 81 aus 2007,, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde in Nigeria geboren und heiratete am 20. Oktober 1995 die österreichische Staatsbürgerin BD in Benin (Nigeria).
Am 22. Juni 1999 beantragte er als "R S, geboren am 5. Oktober 1970" bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer trat in Österreich zudem unter sechs (anderen) "Alias-Namen" bzw. "Alias-Identitäten" auf.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2000 (erlassen am 18. Jänner 2000) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband erbringt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2000 (erlassen am 18. Jänner 2000) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband erbringt.
Im Zuge der Übernahme des Zusicherungsbescheides (am 18. Jänner 2000) bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter anderem, dass er gerichtlich nicht verurteilt sei und gegen ihn kein Aufenthaltsverbot bestehe.
Nachdem er eine Bestätigung (der Botschaft der Republik Nigeria vom 20. Jänner 2000) über die Rückgabe der nigerianischen Staatsbürgerschaft vorgelegt hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2000 "mit Wirkung vom 1. März 2000" die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG verliehen.Nachdem er eine Bestätigung (der Botschaft der Republik Nigeria vom 20. Jänner 2000) über die Rückgabe der nigerianischen Staatsbürgerschaft vorgelegt hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2000 "mit Wirkung vom 1. März 2000" die österreichische Staatsbürgerschaft nach Paragraph 11 a, StbG verliehen.
Im Zuge der Verleihung wurde er am 1. März 2000 niederschriftlich befragt, wobei er mit seiner Unterschrift unter anderem bestätigte, er sei nicht gerichtlich verurteilt und gegen ihn bestehe kein Aufenthaltsverbot.
Mit Schreiben vom 17. September 2007 regte die Bundespolizeidirektion Wien bei der belangten Behörde eine Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens an. Auf Grund gleicher Fingerabdrücke sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer mit verschiedenen Namen polizeilich registriert sei. Gleichzeitig wurden der belangten Behörde sechs "Alias-Identitäten" des Beschwerdeführers bekannt gemacht.
Derart ergab sich, dass der Beschwerdeführer unter den Namen
"F E" vom Landesgericht für Strafsachen Wien zweimal strafgerichtlich wie folgt verurteilt worden war:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
...
§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochenParagraph 15, (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den Paragraphen 12, Ziffer eins, Litera a und 14 Absatz eins, Ziffer 2, werden unterbrochen
§ 24. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1999, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird. Paragraph 24, Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1999,, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.
...
§ 35. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. ... Paragraph 35, Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. ...
...
§ 64a. ... (4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen." Paragraph 64 a, ... (4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, geänderten Fassung zu Ende zu führen."
§ 10 Abs. 1 Z. 2 StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG aF), lautete: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG aF), lautete:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
...
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, ...
...
5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist, ..."
Zur Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens:
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Verleihungsverfahren - also bei der Antragstellung und bei der Zusicherung - objektiv unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse, seine gerichtlichen Strafen und ein (damals) gegen ihn bestehendes Aufenthaltsverbot gemacht hat. Dies hat die belangte Behörde als Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG (Erschleichung) gewertet, da diese Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 5 StbG aF von wesentlicher Bedeutung gewesen seien.Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Verleihungsverfahren - also bei der Antragstellung und bei der Zusicherung - objektiv unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse, seine gerichtlichen Strafen und ein (damals) gegen ihn bestehendes Aufenthaltsverbot gemacht hat. Dies hat die belangte Behörde als Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (Erschleichung) gewertet, da diese Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verleihungsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5, StbG aF von wesentlicher Bedeutung gewesen seien.
Die Beschwerde bringt vor, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass bzw. weshalb die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen gewesen sei. Die Führung "weiterer Erhebungen" bzw. eine "erkennungsdienstliche Behandlung" wären möglich und zumutbar gewesen. Die "Untätigkeit der Behörden" könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden; durch die Wiederaufnahme werde er staatenlos. "Irreführungsabsicht" könne ihm nicht unterstellt werden. Die Niederschriften "vom 22. Juni 1999 und 1. März 2000" seien von ihm jeweils auf der letzten Seite bzw. dem Beiblatt unterfertigt worden; die Passagen betreffend seine gerichtliche Bestrafung bzw. das Aufenthaltsverbot würden keine Unterschrift aufweisen. Da er unter dem Namen "S R" nicht gerichtlich bestraft worden sei und ein Aufenthaltsverbot unter diesem Namen nicht verhängt worden sei, habe er gar keine objektiv unrichtigen Angaben gemacht. Die getroffenen Feststellungen würden die Annahme, dass es sich bei den "Alias-Identitäten" um den Beschwerdeführer handle, nicht tragen. Von den Vorwürfen im Strafantrag vom 23. Oktober 2007 sei er nunmehr rechtskräftig freigesprochen worden. Daher liege ein "Erschleichen" durch den Beschwerdeführer nicht vor.
Die belangte Behörde wies zutreffend auf idente Fingerabdrücke zu den verschiedenen Identitäten hin. Dass die belangte Behörde - der Sachverhaltsdarstellung der Bundespolizeidirektion Wien folgend - von derselben Person ausging, ist nicht als unschlüssig zu erkennen. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer Gründe dargelegt, warum die Zuordnung der identen Fingerabdrücke zu den festgestellten "Alias-Identitäten" bzw. "Alias-Namen" unrichtig sein sollte. Entgegen den nicht näher begründeten Beschwerdebehauptungen gab der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien (am 14. Jänner 2008) ausdrücklich an (zu), die festgestellten "Alias-Namen" tatsächlich geführt zu haben und unter dem Namen "F E" strafgerichtlich verurteilt worden zu sein.
Die Niederschriften vom 18. Jänner 2000 und vom 1. März 2000 wurden nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten vom Beschwerdeführer unterfertigt. Dass er die darin mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben nicht gemacht habe, ist diesen Niederschriften nicht zu entnehmen. Als Antragsteller war der Beschwerdeführer verpflichtet, der Behörde seine persönlichen Lebensumstände im Verleihungsverfahren darzulegen (§ 4 StbG). Dass er anlässlich der Zusicherung der Staatsbürgerschaft (am 18. Jänner 2000) bzw. der Verleihung (am 1. März 2000) seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot darlegte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Niederschrift vom "22. Juni 1999" kommt keine wesentliche Bedeutung zu.Die Niederschriften vom 18. Jänner 2000 und vom 1. März 2000 wurden nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten vom Beschwerdeführer unterfertigt. Dass er die darin mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben nicht gemacht habe, ist diesen Niederschriften nicht zu entnehmen. Als Antragsteller war der Beschwerdeführer verpflichtet, der Behörde seine persönlichen Lebensumstände im Verleihungsverfahren darzulegen (Paragraph 4, StbG). Dass er anlässlich der Zusicherung der Staatsbürgerschaft (am 18. Jänner 2000) bzw. der Verleihung (am 1. März 2000) seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot darlegte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Niederschrift vom "22. Juni 1999" kommt keine wesentliche Bedeutung zu.
Zu der maßgeblichen Irreführungsabsicht kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051, verwiesen werden (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2009, Zl. 2008/01/0496, vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/01/0017, und vom 23. September 2009, Zl. 2008/01/0628, die alle eine Wiederaufnahme wegen objektiv unrichtiger Erklärung bei Verleihung der Staatsbürgerschaft zum Gegenstand hatten).Zu der maßgeblichen Irreführungsabsicht kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051, verwiesen werden vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2009, Zl. 2008/01/0496, vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/01/0017, und vom 23. September 2009, Zl. 2008/01/0628, die alle eine Wiederaufnahme wegen objektiv unrichtiger Erklärung bei Verleihung der Staatsbürgerschaft zum Gegenstand hatten).
Die "Alias-Identitäten" des Beschwerdeführers, seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot waren der belangten Behörde nach der Aktenlage im Verleihungsverfahren nicht bekannt. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe unter der im Verleihungsverfahren gebrauchten Identität ("S R") objektiv unrichtige Angaben nicht gemacht, erweist sich schon deshalb nicht als zielführend, da der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut der von ihm im Verleihungsverfahren unterfertigten Erklärungen angab: "Ich bin nicht gerichtlich verurteilt", bzw. "gegen mich besteht kein Aufenthaltsverbot". Eine Bezugnahme auf einen konkreten Namen bzw. auf einen "Alias-Namen" bzw. eine "Alias-Identität" enthalten diese Erklärungen nicht, sondern sie stammen vom Beschwerdeführer. Ein konkreter Anhaltspunkt über "Alias-Identitäten" bzw. "Alias-Namen" bestand für die belangte Behörde nicht, bzw. hatte die Verleihungsbehörde keine Anhaltspunkte, darüber Ermittlungen anzustellen oder nach einem vom Lebenslauf des Beschwerdeführers bzw. den mit seinem Verleihungsansuchen vorgelegten Beilagen seine Identität betreffenden abweichenden Sachverhalt zu forschen.
Entgegen den nicht näher begründeten Beschwerdebehauptungen hat die belangte Behörde es nicht verabsäumt, von ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Für eine "erkennungsdienstliche Behandlung" eines Verleihungswerbers durch die belangte Behörde (Verleihungsbehörde) fehlte eine gesetzliche Grundlage.
Die belangte Behörde konnte zu Recht von objektiv unrichtigen, in Irreführungsabsicht getätigten und somit den Erschleichungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z.1 AVG erfüllenden Angaben des Beschwerdeführers ausgehen.Die belangte Behörde konnte zu Recht von objektiv unrichtigen, in Irreführungsabsicht getätigten und somit den Erschleichungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllenden Angaben des Beschwerdeführers ausgehen.
§ 24 StbG zufolge ist eine Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG auch dann zulässig, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/01/0017). Paragraph 24, StbG zufolge ist eine Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auch dann zulässig, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/01/0017).
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides (Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens im Stadium vor Zusicherung der Verleihung) begegnet demnach keinen Bedenken.
Zur Abweisung des Verleihungsantrages:
Nach der von der belangten Behörde zu Recht angewendeten neuen Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 - das Verfahren wurde im Stadium vor Zusicherung wieder aufgenommen, sodass die Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 4 StbG nF nicht zur Anwendung kam - darf gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.Nach der von der belangten Behörde zu Recht angewendeten neuen Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 - das Verfahren wurde im Stadium vor Zusicherung wieder aufgenommen, sodass die Übergangsbestimmung des Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG nF nicht zur Anwendung kam - darf gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Verleihungsvoraussetzung nicht erfülle, da die Wohnsitzfrist des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erst mit Wegfall des verhängten Aufenthaltsverbotes ab 1. Jänner 2003 zu laufen beginne. Auch die Voraussetzungen für eine Verleihung nach § 11a Abs. 1 StbG sowie nach § 11a Abs. 4 Z. 1 bis 4 StbG lägen nicht vor.Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Verleihungsvoraussetzung nicht erfülle, da die Wohnsitzfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erst mit Wegfall des verhängten Aufenthaltsverbotes ab 1. Jänner 2003 zu laufen beginne. Auch die Voraussetzungen für eine Verleihung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG sowie nach Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, bis 4 StbG lägen nicht vor.
Die Beschwerde führt dazu neuerlich aus, die Annahme, das Aufenthaltsverbot würde den Beschwerdeführer betreffen, sei nicht begründet. Zu diesem (bereits zur Wiederaufnahme erstatteten) Vorbringen genügt es, auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Das lediglich wiederholte Vorbringen der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung.
Das Beschwerdevorbringen, das verhängte Aufenthaltsverbot "hätte" aus näher dargelegten Gründen aufgehoben werden müssen, erweist sich nicht als zielführend, da die Verleihungsbehörde davon auszugehen hatte, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden hat. Dieses rechtskräftige Aufenthaltsverbot unterbrach die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts sowie den Lauf der Wohnsitzfristen (vgl. § 15 Abs. 1 Z. 1 StbG). Erst mit dem Wegfall des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots begann die Wohnsitzfrist nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG neu zu laufen. Dass der das Aufenthaltsverbot aussprechende Bescheid in Rechtskraft erwuchs, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel.Das Beschwerdevorbringen, das verhängte Aufenthaltsverbot "hätte" aus näher dargelegten Gründen aufgehoben werden müssen, erweist sich nicht als zielführend, da die Verleihungsbehörde davon auszugehen hatte, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden hat. Dieses rechtskräftige Aufenthaltsverbot unterbrach die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts sowie den Lauf der Wohnsitzfristen vergleiche , Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, StbG). Erst mit dem Wegfall des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots begann die Wohnsitzfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG neu zu laufen. Dass der das Aufenthaltsverbot aussprechende Bescheid in Rechtskraft erwuchs, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel.
Auf das von der belangten Behörde zusätzlich herangezogene Einbürgerungshindernis (nach § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG) braucht nicht mehr eingegangen zu werden.Auf das von der belangten Behörde zusätzlich herangezogene Einbürgerungshindernis (nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, StbG) braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 15. März 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010148.X00Im RIS seit
21.04.2010Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010