RS Vwgh 2003/6/23 2002/17/0241

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs1;
BAO §93 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;
LAO Tir 1984 §82 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0242 2002/17/0243

Rechtssatz

Bei einer zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Baurechtsgemeinschaft hat im Verfahren nach den Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung der Spruch des Bescheides die Personen der Baurechtsgemeinschaft namentlich zu nennen, damit keine Zweifel darüber bestehen, wer durch den Bescheid der Abgabenbehörde verpflichtet wird. Der Bescheidadressat muss aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein. Die Verwendung der Beifügung "und Mitberechtigte" nach dem Namen einer Person aus der Baurechtsgemeinschaft lässt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten die belangte Behörde den Bescheid erlassen wollte. Ist die Erledigung an mehrere Personen gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus (Hinweis auf das eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, 92/17/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170241.X01

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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