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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F in M, vertreten durch Dr.Mag. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Dezember 2009, Zl. uvs-2009/27/1632-5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/09/0062 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt, weil bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung im Fall der Verhängung von Geldstrafen nicht bloß das wirtschaftliche Interesse der öffentlichen Hand an der Einbringung der Geldstrafe, sondern auch das in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse der Spezial- und Generalprävention zu veranschlagen ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird auch dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt, weil bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Abwägung im Fall der Verhängung von Geldstrafen nicht bloß das wirtschaftliche Interesse der öffentlichen Hand an der Einbringung der Geldstrafe, sondern auch das in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse der Spezial- und Generalprävention zu veranschlagen ist. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird auch dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 18. März 2010
Schlagworte
Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010090029.A00Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011