TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/18 2009/22/0356

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293 Abs1;
AVG §45 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. November 2009, Zl. 153.835/4- III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer afghanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer afghanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag mit der Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann nach § 47 Abs. 2 NAG begründet. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die der Familie der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen müssten, sei für ein Ehepaar, dass im gemeinsamen Haushalt lebt, der Richtsatz des § 293 Abs. 1 ASVG von EUR 1.158,08 heranzuziehen.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag mit der Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG begründet. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die der Familie der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen müssten, sei für ein Ehepaar, dass im gemeinsamen Haushalt lebt, der Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG von EUR 1.158,08 heranzuziehen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei selbständig erwerbstätig. Auf Grund des von ihm bekannt gegebenen Gewinns im ersten Halbjahr 2009 von EUR 9.528,92 sei von einem prognostizierten Jahresgewinn von EUR 19.057,84 auszugehen. Darüber hinaus sei noch ein weiteres monatliches Einkommen von EUR 100,-- zu berücksichtigen. Nach Abzug von Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen betrage das Jahreseinkommen EUR 12.087,75. Dies entspreche einem monatlichen Einkommen von EUR 1.007,31. Damit werde der aufzubringende Betrag von EUR 1.158,08 nicht erreicht. Sohin bestehe die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft; es mangle an der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG.Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei selbständig erwerbstätig. Auf Grund des von ihm bekannt gegebenen Gewinns im ersten Halbjahr 2009 von EUR 9.528,92 sei von einem prognostizierten Jahresgewinn von EUR 19.057,84 auszugehen. Darüber hinaus sei noch ein weiteres monatliches Einkommen von EUR 100,-- zu berücksichtigen. Nach Abzug von Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen betrage das Jahreseinkommen EUR 12.087,75. Dies entspreche einem monatlichen Einkommen von EUR 1.007,31. Damit werde der aufzubringende Betrag von EUR 1.158,08 nicht erreicht. Sohin bestehe die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft; es mangle an der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG.

Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die nach § 11 Abs. 3 NAG gebotene Abwägung nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führe.Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG gebotene Abwägung nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2009 richtet.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009, richtet.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die behördliche Annahme, der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin müsse ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.158,08 (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG in der Fassung des BGBl. II Nr. 7/2009) erreichen, damit die für die Beschwerdeführerin aufzubringenden Unterhaltsmittel sichergestellt seien. Angesichts der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2008, 2008/22/0711, zu § 11 Abs. 5 NAG ausgedrückten Ansicht zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel im Fall von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist die Ansicht der belangten Behörde, die den dort angeführten Grundsätzen gefolgt ist, zum Ausmaß der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht zu beanstanden.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die behördliche Annahme, der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin müsse ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.158,08 (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009,) erreichen, damit die für die Beschwerdeführerin aufzubringenden Unterhaltsmittel sichergestellt seien. Angesichts der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2008, 2008/22/0711, zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG ausgedrückten Ansicht zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel im Fall von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist die Ansicht der belangten Behörde, die den dort angeführten Grundsätzen gefolgt ist, zum Ausmaß der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, die belangte Behörde habe das von ihrem Ehemann erwirtschaftete monatliche Nettoeinkommen nicht korrekt festgestellt. Ihr sei ein Rechenfehler bzw. ein Fehler im Rechenansatz unterlaufen. Demgegenüber ergebe die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Errechnung, die auch von einem Steuerberater als richtig bestätigt worden sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.207,68 verfüge und dieses sohin die von der belangten Behörde geforderten EUR 1.158,08 erreiche. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG ist den Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG ist den Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die belangte Behörde den von ihr angenommenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, nämlich das Vorliegen eines Nettoeinkommens von EUR 1.007,31 (die erstinstanzliche Behörde stellte überhaupt kein konkretes Monatseinkommen fest), der Beschwerdeführerin, die in der Berufung vorgebracht hatte, ihr Ehemann verfüge über ein monatliches Nettogesamteinkommen von etwa EUR 1.600,--, nicht zur Kenntnis brachte und ihr die Möglichkeit nahm, die Unrichtigkeit des von der belangten Behörde angenommenen Nettoeinkommens näher darzulegen bzw. einen Rechenfehler hinsichtlich des Ausmaßes der zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben und der Steuerpflicht im Verwaltungsverfahren aufzuzeigen.

Da nach dem oben Gesagten dem Verfahrensfehler auch Relevanz zukommt - im Fall des Zutreffens des Vorbringens der Beschwerdeführerin läge die hier gegenständliche Erteilungsvoraussetzung vor -, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nach dem oben Gesagten dem Verfahrensfehler auch Relevanz zukommt - im Fall des Zutreffens des Vorbringens der Beschwerdeführerin läge die hier gegenständliche Erteilungsvoraussetzung vor -, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 enthaltenen Pauschalsatz hinausgehende Begehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer im Pauschalsatz bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 enthaltenen Pauschalsatz hinausgehende Begehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer im Pauschalsatz bereits enthalten ist.

Wien, am 18. März 2010

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009220356.X00

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten