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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. November 2009, Zl. 153.835/4- III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer afghanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer afghanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag mit der Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann nach § 47 Abs. 2 NAG begründet. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die der Familie der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen müssten, sei für ein Ehepaar, dass im gemeinsamen Haushalt lebt, der Richtsatz des § 293 Abs. 1 ASVG von EUR 1.158,08 heranzuziehen.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag mit der Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG begründet. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die der Familie der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen müssten, sei für ein Ehepaar, dass im gemeinsamen Haushalt lebt, der Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG von EUR 1.158,08 heranzuziehen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei selbständig erwerbstätig. Auf Grund des von ihm bekannt gegebenen Gewinns im ersten Halbjahr 2009 von EUR 9.528,92 sei von einem prognostizierten Jahresgewinn von EUR 19.057,84 auszugehen. Darüber hinaus sei noch ein weiteres monatliches Einkommen von EUR 100,-- zu berücksichtigen. Nach Abzug von Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen betrage das Jahreseinkommen EUR 12.087,75. Dies entspreche einem monatlichen Einkommen von EUR 1.007,31. Damit werde der aufzubringende Betrag von EUR 1.158,08 nicht erreicht. Sohin bestehe die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft; es mangle an der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG.Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei selbständig erwerbstätig. Auf Grund des von ihm bekannt gegebenen Gewinns im ersten Halbjahr 2009 von EUR 9.528,92 sei von einem prognostizierten Jahresgewinn von EUR 19.057,84 auszugehen. Darüber hinaus sei noch ein weiteres monatliches Einkommen von EUR 100,-- zu berücksichtigen. Nach Abzug von Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen betrage das Jahreseinkommen EUR 12.087,75. Dies entspreche einem monatlichen Einkommen von EUR 1.007,31. Damit werde der aufzubringende Betrag von EUR 1.158,08 nicht erreicht. Sohin bestehe die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft; es mangle an der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG.
Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die nach § 11 Abs. 3 NAG gebotene Abwägung nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führe.Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG gebotene Abwägung nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2009 richtet.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009, richtet.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die behördliche Annahme, der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin müsse ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.158,08 (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG in der Fassung des BGBl. II Nr. 7/2009) erreichen, damit die für die Beschwerdeführerin aufzubringenden Unterhaltsmittel sichergestellt seien. Angesichts der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2008, 2008/22/0711, zu § 11 Abs. 5 NAG ausgedrückten Ansicht zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel im Fall von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist die Ansicht der belangten Behörde, die den dort angeführten Grundsätzen gefolgt ist, zum Ausmaß der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht zu beanstanden.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die behördliche Annahme, der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin müsse ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.158,08 (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009,) erreichen, damit die für die Beschwerdeführerin aufzubringenden Unterhaltsmittel sichergestellt seien. Angesichts der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 2008, 2008/22/0711, zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG ausgedrückten Ansicht zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel im Fall von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist die Ansicht der belangten Behörde, die den dort angeführten Grundsätzen gefolgt ist, zum Ausmaß der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, die belangte Behörde habe das von ihrem Ehemann erwirtschaftete monatliche Nettoeinkommen nicht korrekt festgestellt. Ihr sei ein Rechenfehler bzw. ein Fehler im Rechenansatz unterlaufen. Demgegenüber ergebe die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Errechnung, die auch von einem Steuerberater als richtig bestätigt worden sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.207,68 verfüge und dieses sohin die von der belangten Behörde geforderten EUR 1.158,08 erreiche. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG ist den Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG ist den Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die belangte Behörde den von ihr angenommenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, nämlich das Vorliegen eines Nettoeinkommens von EUR 1.007,31 (die erstinstanzliche Behörde stellte überhaupt kein konkretes Monatseinkommen fest), der Beschwerdeführerin, die in der Berufung vorgebracht hatte, ihr Ehemann verfüge über ein monatliches Nettogesamteinkommen von etwa EUR 1.600,--, nicht zur Kenntnis brachte und ihr die Möglichkeit nahm, die Unrichtigkeit des von der belangten Behörde angenommenen Nettoeinkommens näher darzulegen bzw. einen Rechenfehler hinsichtlich des Ausmaßes der zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben und der Steuerpflicht im Verwaltungsverfahren aufzuzeigen.
Da nach dem oben Gesagten dem Verfahrensfehler auch Relevanz zukommt - im Fall des Zutreffens des Vorbringens der Beschwerdeführerin läge die hier gegenständliche Erteilungsvoraussetzung vor -, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nach dem oben Gesagten dem Verfahrensfehler auch Relevanz zukommt - im Fall des Zutreffens des Vorbringens der Beschwerdeführerin läge die hier gegenständliche Erteilungsvoraussetzung vor -, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 enthaltenen Pauschalsatz hinausgehende Begehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer im Pauschalsatz bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 enthaltenen Pauschalsatz hinausgehende Begehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer im Pauschalsatz bereits enthalten ist.
Wien, am 18. März 2010
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220356.X00Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2010