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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. September 2009, Zl. 154.176/3- III/4/09, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Mai 2009 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Mai 2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer am 29. Jänner 2009 eingebrachte Zweckänderungsantrag sei mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 19. Mai 2009 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin am 22. Mai 2009 zugestellt worden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung sei erst am 6. Juni 2009 per E-Mail eingebracht worden. Die Berufung stelle sich daher als verspätet dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist und ob sich die Berufung als rechtzeitig darstellt. Die Behörde hat die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist dem Rechtsmittelwerber zur Stellungnahme vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2008, 2008/22/0132).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist und ob sich die Berufung als rechtzeitig darstellt. Die Behörde hat die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist dem Rechtsmittelwerber zur Stellungnahme vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2008, 2008/22/0132).
Der Tag der Zustellung (22. Mai 2009) stellt sich im vorliegenden Fall anhand der Aktenlage als unzweifelhaft dar. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde bleiben auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Die Berufungsfrist endete daher mit Ablauf des 5. Juni 2009.
Wie sich aus dem vorgelegten Berufungsakt ergibt, hat die belangte Behörde allerdings dem Beschwerdeführer die ihrer Ansicht nach verspätete Einbringung des Rechtsmittels nicht vorgehalten und ihm keine Gelegenheit gegeben, ihre Annahme, die Berufung sei erst am 6. Juni 2009 erhoben worden, zu entkräften. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien von Sendeberichten, die - behaupteterweise - zur Versendung der Berufung gehören, ergäbe sich aber eine noch am 5. Juni 2009 erfolgte Berufungseinbringung. Bei Zutreffen der Beschwerdebehauptungen, wonach die Berufung am 5. Juni 2009, 23.03 Uhr, sowie ein weiteres Mal noch an diesem Tag um 23.19 Uhr per E-Mail eingebracht worden - also zu dieser Zeit in den "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde gelangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/04/0089) - sei, nicht aber, wovon die belangte Behörde ausgeht, am 6. Juni 2009, 0.04 Uhr sowie um 0.19 Uhr, hätte sich die Berufung als rechtzeitig erwiesen.Wie sich aus dem vorgelegten Berufungsakt ergibt, hat die belangte Behörde allerdings dem Beschwerdeführer die ihrer Ansicht nach verspätete Einbringung des Rechtsmittels nicht vorgehalten und ihm keine Gelegenheit gegeben, ihre Annahme, die Berufung sei erst am 6. Juni 2009 erhoben worden, zu entkräften. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien von Sendeberichten, die - behaupteterweise - zur Versendung der Berufung gehören, ergäbe sich aber eine noch am 5. Juni 2009 erfolgte Berufungseinbringung. Bei Zutreffen der Beschwerdebehauptungen, wonach die Berufung am 5. Juni 2009, 23.03 Uhr, sowie ein weiteres Mal noch an diesem Tag um 23.19 Uhr per E-Mail eingebracht worden - also zu dieser Zeit in den "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde gelangt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/04/0089) - sei, nicht aber, wovon die belangte Behörde ausgeht, am 6. Juni 2009, 0.04 Uhr sowie um 0.19 Uhr, hätte sich die Berufung als rechtzeitig erwiesen.
Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor Zurückweisung der Berufung aber keine Gelegenheit gab, zu den bei ihr verzeichneten Daten - und damit verbunden zum Umstand der beabsichtigten Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet - Stellung zu nehmen und den Zeitpunkt der Einbringung der Berufung betreffende Beweismittel vorzulegen, trug sie im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung das Risiko der Aufhebung ihres Bescheides. Der Verfahrensmangel stellte sich als wesentlich dar, weil auf Grund der behaupteten Versendungszeitpunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung des Vorbringens (und des Ergebnisses allenfalls notwendiger weiterer Erhebungen, insbesondere auch zur Frage der zeitlichen Divergenz von einer Stunde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer einerseits und der erstinstanzlichen Behörde andererseits verzeichneten Zeitpunkte) zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. März 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220324.X00Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2010