TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/18 2008/22/0401

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2010
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der B, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner 2007, Zl. 314.938/3- III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich lebenden Stiefvater, einem österreichischen Staatsbürger, gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich lebenden Stiefvater, einem österreichischen Staatsbürger, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei Errechnung der Unterhaltsmittel gemäß § 293 ASVG im Fall der Beschwerdeführerin ein Betrag von EUR 1.670,-- zur Verfügung stehen müsste. Dieser Betrag ergebe sich daraus, dass für die Beschwerdeführerin und ihren Stiefvater jeweils EUR 690,-- erforderlich wären, und die monatliche Kreditbelastung des Stiefvaters in Höhe von EUR 290,-- hinzuzurechnen sei. Da der Stiefvater jedoch lediglich eine Pension von monatlich netto EUR 1.445,48 beziehe, sei das Einkommen für zwei Personen nicht ausreichend und die belangte Behörde müsse von der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand nehmen. Die Mutter der Beschwerdeführerin gehe einer Erwerbstätigkeit nach und sei "selbsterhaltungspflichtig". Da die Beschwerdeführerin volljährig sei, sei sie keine Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG. "Konsequenterweise" könne sie auch keinen Aufenthaltstitel von ihrer Mutter ableiten.Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei Errechnung der Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 293, ASVG im Fall der Beschwerdeführerin ein Betrag von EUR 1.670,-- zur Verfügung stehen müsste. Dieser Betrag ergebe sich daraus, dass für die Beschwerdeführerin und ihren Stiefvater jeweils EUR 690,-- erforderlich wären, und die monatliche Kreditbelastung des Stiefvaters in Höhe von EUR 290,-- hinzuzurechnen sei. Da der Stiefvater jedoch lediglich eine Pension von monatlich netto EUR 1.445,48 beziehe, sei das Einkommen für zwei Personen nicht ausreichend und die belangte Behörde müsse von der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand nehmen. Die Mutter der Beschwerdeführerin gehe einer Erwerbstätigkeit nach und sei "selbsterhaltungspflichtig". Da die Beschwerdeführerin volljährig sei, sei sie keine Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. "Konsequenterweise" könne sie auch keinen Aufenthaltstitel von ihrer Mutter ableiten.

Im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen habe die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des Aufenthalts der Eltern der Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um einen Erstantrag handle und mangels Aufenthaltsrecht in Österreich noch kein Privat- und Familienleben geführt worden sei, könne im vorliegenden Fall auch nicht von einer Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens gesprochen werden.

Der Antrag der Beschwerdeführerin sei somit abzuweisen gewesen, weil die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Bescheiderlassung die Rechtslage nach dem NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 maßgeblich ist.Eingangs ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Bescheiderlassung die Rechtslage nach dem NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, maßgeblich ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies ist gemäß § 11 Abs. 5 dann der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, dann der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung nicht zu berücksichtigen.

Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin bei der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, nicht berücksichtigt. Wäre dieses berücksichtigt worden, hätte nicht der Betrag von EUR 1.670,--, sondern von EUR 2.360,-- (3 x EUR 690,-- für die Beschwerdeführerin, ihren Stiefvater und ihre Mutter) zur Verfügung stehen müssen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Wie im Schreiben vom 9. April 2006 ausgeführt worden sei, stünden den drei Personen jedoch Unterhaltsmittel in der Höhe von EUR 2.850,45 zur Verfügung, somit mehr als der geforderte Betrag.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

Der Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt darin, dass sie das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt ließ, obwohl diese die - im Verwaltungsakt befindliche - Verpflichtungserklärung vom 18. August 2005 abgegeben und wiederholt die Höhe ihres Einkommens - zuletzt durch Vorlage der Verdienstnachweise vom Jänner bis März 2006 in Höhe von netto EUR 1.065,82 (exklusive Sonderzahlungen) - nachgewiesen hat. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag als Zusammenführenden ihren Stiefvater namhaft gemacht hat und dieser nach § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG eine Haftungserklärung abzugeben hatte. Die Existenz des Zusammenführenden ist allerdings auch dann gesichert, wenn einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der so genannte "Haushaltsrichtsatz" zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0637). Dafür, dass im vorliegenden Fall kein Konsens zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen diese zu unterstützen, gibt es angesichts der auch von der Mutter vorgelegten Verpflichtungserklärung keine Anhaltspunkte.Der Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt darin, dass sie das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt ließ, obwohl diese die - im Verwaltungsakt befindliche - Verpflichtungserklärung vom 18. August 2005 abgegeben und wiederholt die Höhe ihres Einkommens - zuletzt durch Vorlage der Verdienstnachweise vom Jänner bis März 2006 in Höhe von netto EUR 1.065,82 (exklusive Sonderzahlungen) - nachgewiesen hat. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag als Zusammenführenden ihren Stiefvater namhaft gemacht hat und dieser nach Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz NAG eine Haftungserklärung abzugeben hatte. Die Existenz des Zusammenführenden ist allerdings auch dann gesichert, wenn einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der so genannte "Haushaltsrichtsatz" zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird vergleiche das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0637). Dafür, dass im vorliegenden Fall kein Konsens zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen diese zu unterstützen, gibt es angesichts der auch von der Mutter vorgelegten Verpflichtungserklärung keine Anhaltspunkte.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, traf sie in weiterer Folge auch keine Feststellungen zum Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin sowie den jeweiligen Unterhaltsleistungen und unterließ die nach § 11 Abs. 5 NAG erforderliche Berechnung anhand der gesetzmäßig festzustellenden Beträge.Indem die belangte Behörde dies verkannte, traf sie in weiterer Folge auch keine Feststellungen zum Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin sowie den jeweiligen Unterhaltsleistungen und unterließ die nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG erforderliche Berechnung anhand der gesetzmäßig festzustellenden Beträge.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 18. März 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220401.X00

Im RIS seit

21.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten