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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 2007, Zl. 316.431/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen durch den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, am 4. November 2005 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen durch den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, am 4. November 2005 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Mutter anstrebe.
Nach einer Aufforderung durch das Schreiben der belangten Behörde vom 12. September 2007 habe der Beschwerdeführer einen Kontoauszug seiner Mutter übermittelt, aus dem sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (Pension) in Höhe von EUR 992,66 ergebe; unter Einbeziehung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) errechne sich somit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.158,10. Der Beschwerdeführer habe weiters eine "Sparbuchkopie" vorgelegt, wonach ein auf seine Mutter lautendes Sparbuch einen Einmalerlag von EUR 6.000,-- per 24. Juli 2006 aufweise.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG - im Wesentlichen aus, dass bei Abzug des pfändungsfreien Existenzminimums vom Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 307,90 verbleibe; damit sei es nicht möglich, den aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Unterhalt von EUR 726,-- für den erwachsenen Beschwerdeführer zu finanzieren. Bei dem Sparbuch wiederum handle es sich weder um feste noch um regelmäßige Einkünfte.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG - im Wesentlichen aus, dass bei Abzug des pfändungsfreien Existenzminimums vom Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 307,90 verbleibe; damit sei es nicht möglich, den aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Unterhalt von EUR 726,-- für den erwachsenen Beschwerdeführer zu finanzieren. Bei dem Sparbuch wiederum handle es sich weder um feste noch um regelmäßige Einkünfte.
Mangels Vorliegens der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG sei der gegenständliche Antrag somit abzuweisen.Mangels Vorliegens der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG sei der gegenständliche Antrag somit abzuweisen.
Der Beschwerdeführer erfülle auch weder die in § 11 Abs. 3 NAG festgelegten Voraussetzungen noch jene für eine Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie).Der Beschwerdeführer erfülle auch weder die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG festgelegten Voraussetzungen noch jene für eine Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichthof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des Zeitpunktes seiner Erlassung nach der Rechtslage des NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 99/2006 zu prüfen ist und dass die in der Beschwerde geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf eine Schlechterstellung der österreichischen Mutter des Beschwerdeführers gegenüber Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten als Österreich vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt werden (vgl. dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a.).Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des Zeitpunktes seiner Erlassung nach der Rechtslage des NAG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, zu prüfen ist und dass die in der Beschwerde geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf eine Schlechterstellung der österreichischen Mutter des Beschwerdeführers gegenüber Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten als Österreich vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt werden vergleiche , dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a.).
Die Beschwerde bringt im Weiteren vor, dass der erforderliche Unterhalt des Beschwerdeführers entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung gesichert sei, weil dessen Mutter neben ihrer eigenen Pension nach dem Ableben ihres Ehemanns auch eine Witwenpension beziehe.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Zur Berechnung der nach § 11 Abs. 5 NAG notwendigen Unterhaltsmittel für eine Konstellation wie der vorliegenden, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0632, ausführlich Stellung bezogen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dessen Begründung verwiesen.Zur Berechnung der nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendigen Unterhaltsmittel für eine Konstellation wie der vorliegenden, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0632, ausführlich Stellung bezogen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf dessen Begründung verwiesen.
Ausgehend von den genannten Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen der Mutter des Beschwerdeführers nach dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden § 293 ASVG in der Fassung BGBl. II Nr. 532/2006 EUR 1.452,-- betragen muss.Ausgehend von den genannten Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen der Mutter des Beschwerdeführers nach dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Paragraph 293, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, EUR 1.452,-- betragen muss.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach der Aufforderung der belangten Behörde vom 12. September 2007 nicht nur eine Bestätigung über die Eigenpension seiner Mutter in der von der belangten Behörde festgestellten monatlichen Betragshöhe von EUR 992,66 netto vorgelegt, sondern auch einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16. August 2007 über eine Witwenpension in Höhe von monatlich EUR 611,31.
Da bei Berücksichtigung auch dieser Witwenpension ein nach dem Gesagten ausreichendes Nettoeinkommen vorliegt, kommt es auf das im Verfahren bescheinigte Sparguthaben der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 6.000,-- gar nicht an.
Die von der belangten Behörde auf § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG gestützte Abweisung des gegenständlichen Antrags erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid wegen - der vorrangig wahrzunehmenden - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Die von der belangten Behörde auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG gestützte Abweisung des gegenständlichen Antrags erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid wegen - der vorrangig wahrzunehmenden - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag gemäß § 1 Z. 1 lit. a dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits abdeckt.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits abdeckt.
Wien, am 18. März 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220207.X00Im RIS seit
16.04.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2010