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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 2007, Zl. 316.628/2- III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der - im Jahr 1961 geborene - Beschwerdeführer begehre nach § 47 Abs. 3 NAG die Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater. Letzterer habe, wie in der genannten Bestimmung vorgesehen, eine Haftungserklärung abgegeben. Zur Errechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel sei der Richtsatz nach § 293 ASVG heranzuziehen. Es müssten demnach für den Vater des Beschwerdeführers und für den Beschwerdeführer selbst ein Betrag von jeweils EUR 726,-- zur Verfügung stehen. Den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von EUR 1.452,-- erreiche das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers - dieses betrage EUR 1.198,41 - jedoch nicht, wobei bei der Berechnung der geforderten Unterhaltsmittel die zu zahlende Miete für die Unterkunft noch gar nicht berücksichtigt worden sei. Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt seien, sei es wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.Begründend führte die belangte Behörde aus, der - im Jahr 1961 geborene - Beschwerdeführer begehre nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG die Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater. Letzterer habe, wie in der genannten Bestimmung vorgesehen, eine Haftungserklärung abgegeben. Zur Errechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel sei der Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Es müssten demnach für den Vater des Beschwerdeführers und für den Beschwerdeführer selbst ein Betrag von jeweils EUR 726,-- zur Verfügung stehen. Den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von EUR 1.452,-- erreiche das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers - dieses betrage EUR 1.198,41 - jedoch nicht, wobei bei der Berechnung der geforderten Unterhaltsmittel die zu zahlende Miete für die Unterkunft noch gar nicht berücksichtigt worden sei. Da die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt seien, sei es wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.
Weiters führte die belangte Behörde aus, der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" könne nur von einer Person abgeleitet werden. Daher könnten die Haftungserklärung und das Einkommen der Schwester des Beschwerdeführers nicht zu jenem ihres Vaters hinzugerechnet werden. Allenfalls könne jedoch seine Schwester, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin sei, alleinige Zusammenführende sein.
Bei der nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch den Aufenthalt seines Vaters und seiner Schwester familiäre Bindungen in Österreich aufweise. Mangels Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Familienlebens erforderlich wäre. Auch lebe die Ehefrau des Beschwerdeführers in seinem Heimatland.Bei der nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch den Aufenthalt seines Vaters und seiner Schwester familiäre Bindungen in Österreich aufweise. Mangels Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Familienlebens erforderlich wäre. Auch lebe die Ehefrau des Beschwerdeführers in seinem Heimatland.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, richtet.
Für die inhaltliche Beurteilung ist eingangs anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet, einen Unterhaltsanspruch - gleich welcher Art - gegenüber seiner Schwester zu haben, sodass dieses Einkommen schon deswegen außer Betracht zu bleiben hat und im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob deren Einkommen im Falle des Bestehens eines Unterhaltsanspruches für die Berechnung der aufzubringenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigen gewesen wäre.
In der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.080,--. Darüber hinaus verfüge der Vater auch über Ersparnisse bzw. ein Kontoguthaben von über EUR 10.000,--.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Klärung, ob das vom Beschwerdeführer erwähnte Kapital von EUR 10.000,--, das seinem Vater aus Ersparnissen zur Verfügung stehe, für die Berechnung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, miteinbezogen werden darf. Dabei handelt es sich nämlich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG), weil im Verwaltungsverfahren weder auf die Existenz dieser Mittel hingewiesen noch vorgebracht wurde, diese Mittel stünden für die Bestreitung des Unterhalts des Beschwerdeführers zur Verfügung.Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Klärung, ob das vom Beschwerdeführer erwähnte Kapital von EUR 10.000,--, das seinem Vater aus Ersparnissen zur Verfügung stehe, für die Berechnung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, miteinbezogen werden darf. Dabei handelt es sich nämlich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (Paragraph 41, VwGG), weil im Verwaltungsverfahren weder auf die Existenz dieser Mittel hingewiesen noch vorgebracht wurde, diese Mittel stünden für die Bestreitung des Unterhalts des Beschwerdeführers zur Verfügung.
Ausgehend von den - mängelfrei zustande gekommenen - Feststellungen der belangten Behörde erweist sich die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG liege nicht vor, nicht als rechtswidrig.Ausgehend von den - mängelfrei zustande gekommenen - Feststellungen der belangten Behörde erweist sich die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG liege nicht vor, nicht als rechtswidrig.
Die belangte Behörde hat ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters des Beschwerdeführers von EUR 1.198,41 festgestellt (demgegenüber wird in der Beschwerde sogar ein Nettomonatseinkommen des Vaters von nur etwa EUR 1.080,-- angegeben). Er ist daher schon deswegen - ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde rechtsirrig davon ausging, es wäre bei der Berechnung der aufzubringenden Unterhaltsmittel auch noch die Wohnungsmiete miteinzubeziehen (vgl. dazu Pkt. 5.4. des hg. Erkenntnisses vom 3. April 2009, 2008/22/0711) - unter Berücksichtigung des für ihn selbst notwendigen Lebensunterhalts (EUR 726,--) nicht in der Lage, die für den volljährigen Beschwerdeführer notwendigen Unterhaltsmittel von EUR 726,-- (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 532/2006) aufzubringen (vgl. zur Berechnung für die hier vorliegende Konstellation das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).Die belangte Behörde hat ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters des Beschwerdeführers von EUR 1.198,41 festgestellt (demgegenüber wird in der Beschwerde sogar ein Nettomonatseinkommen des Vaters von nur etwa EUR 1.080,-- angegeben). Er ist daher schon deswegen - ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde rechtsirrig davon ausging, es wäre bei der Berechnung der aufzubringenden Unterhaltsmittel auch noch die Wohnungsmiete miteinzubeziehen vergleiche , dazu Pkt. 5.4. des hg. Erkenntnisses vom 3. April 2009, 2008/22/0711) - unter Berücksichtigung des für ihn selbst notwendigen Lebensunterhalts (EUR 726,--) nicht in der Lage, die für den volljährigen Beschwerdeführer notwendigen Unterhaltsmittel von EUR 726,-- (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006,) aufzubringen vergleiche , zur Berechnung für die hier vorliegende Konstellation das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
Sohin kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG als nicht erfüllt angesehen hat.Sohin kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG als nicht erfüllt angesehen hat.
Dass die Ansicht der belangten Behörde, § 11 Abs. 3 NAG gebiete im vorliegenden Fall die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht, rechtswidrig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Ansicht der belangten Behörde.Dass die Ansicht der belangten Behörde, Paragraph 11, Absatz 3, NAG gebiete im vorliegenden Fall die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht, rechtswidrig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Ansicht der belangten Behörde.
Da die behauptete Rechtswidrigkeit sohin nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da die behauptete Rechtswidrigkeit sohin nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. März 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220108.X00Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2010