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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. C Sch in J, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellungen betreffend eine Personalmaßnahme, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde sowie der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2010 sowie den vorgelegten Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Major des höheren militärtechnischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Fliegerwerft X.Der Beschwerdeführer steht als Major des höheren militärtechnischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Fliegerwerft römisch zehn.
Am 27. Mai 2009 erging an den Beschwerdeführer seitens des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport folgende Weisung:
"Aufgrund eines Antrages der GstbAbt vom 26. Mai 2009 wird Ihre Dienstzuteilung zum MSL mit Dienstort W gemäß § 39 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ab 2. Juni 2009 für die Dauer von über 90 Tagen zwecks Personalaushilfe verlängert.""Aufgrund eines Antrages der GstbAbt vom 26. Mai 2009 wird Ihre Dienstzuteilung zum MSL mit Dienstort W gemäß Paragraph 39, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, ab 2. Juni 2009 für die Dauer von über 90 Tagen zwecks Personalaushilfe verlängert."
In einer Eingabe vom 2. Juni 2009 begehrte der Beschwerdeführer näher umschriebene bescheidförmige Absprachen betreffend diese Weisung.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht er die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung seines Antrages vom 2. Juni 2009 geltend. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang (insbesondere in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2010) die Auffassung, der - auch materielle - Charakter der in Rede stehenden Personalmaßnahme als Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ergebe sich daraus, dass ihm mitgeteilt worden sei, die Maßnahme sei nur als vorübergehend beabsichtigt, was auch in der Öffentlichkeit kommuniziert und medial verbreitet worden sei. Schließlich sei die Dienstzuteilung mit der ausdrücklichen Erklärung "zwecks Personalaushilfe" erfolgt. Darin sei logisch zwingend eine auflösende Bedingung enthalten, nämlich der Wegfall jener Situation, welche eine Personalaushilfe erfordere. Das Wort "Aushilfe" lasse auch keinen Zweifel daran, dass es sich um eine relativ kurzfristige Angelegenheit handeln solle.Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht er die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung seines Antrages vom 2. Juni 2009 geltend. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang (insbesondere in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2010) die Auffassung, der - auch materielle - Charakter der in Rede stehenden Personalmaßnahme als Dienstzuteilung im Verständnis des Paragraph 39, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ergebe sich daraus, dass ihm mitgeteilt worden sei, die Maßnahme sei nur als vorübergehend beabsichtigt, was auch in der Öffentlichkeit kommuniziert und medial verbreitet worden sei. Schließlich sei die Dienstzuteilung mit der ausdrücklichen Erklärung "zwecks Personalaushilfe" erfolgt. Darin sei logisch zwingend eine auflösende Bedingung enthalten, nämlich der Wegfall jener Situation, welche eine Personalaushilfe erfordere. Das Wort "Aushilfe" lasse auch keinen Zweifel daran, dass es sich um eine relativ kurzfristige Angelegenheit handeln solle.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die in Rede stehende Personalmaßnahme deklariert sich als "Dienstzuteilung". Aus dem Grunde des § 39 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine solche vor, wenn ein Beamter vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Demgegenüber stellt die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung eine Versetzung im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG 1979 dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach für die Qualifikation einer Personalmaßnahme als Versetzung oder Dienstzuteilung nicht maßgeblich ist, wie sie sich selbst "deklariert", sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Gehalt. Daher gilt für Dienstzuteilungen, dass diese schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen sind. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll, also etwa den Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0052, und vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0149). Dabei ist auf den objektiven Erklärungswert vor dem Empfängerhorizont abzustellen.Die in Rede stehende Personalmaßnahme deklariert sich als "Dienstzuteilung". Aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 liegt eine solche vor, wenn ein Beamter vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Demgegenüber stellt die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung eine Versetzung im Verständnis des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach für die Qualifikation einer Personalmaßnahme als Versetzung oder Dienstzuteilung nicht maßgeblich ist, wie sie sich selbst "deklariert", sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Gehalt. Daher gilt für Dienstzuteilungen, dass diese schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen sind. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll, also etwa den Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0052, und vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0149). Dabei ist auf den objektiven Erklärungswert vor dem Empfängerhorizont abzustellen.
Diesen Kriterien genügt die in der Weisung vom 27. Mai 2009 gebrauchte Wortfolge "zwecks Personalaushilfe" ebenso wenig wie nicht näher konkretisierte Hinweise auf einen bloß vorübergehenden Charakter der Maßnahme. Zwar mag mit der eingangs zitierten Wortfolge zum Ausdruck gebracht worden sein, dass der weisungserteilende Vorgesetzte vom Vorliegen eines "Personalbedarfs" bei der Zieldienststelle ausgegangen ist. Die in Rede stehende Weisung lässt aber völlig offen, aus welchen konkreten Umständen der angenommene Personalbedarf abgeleitet wird und welche konkrete Personalsituation vorliegen müsste, um vom Wegfall eines solchen sprechen zu können. In der vorliegenden Säumnisbeschwerde werden auch keine sonstigen im Tatsachenbereich liegenden Umstände behauptet, aus denen dies für den Beschwerdeführer erschließbar gewesen wäre.
Schließlich ergeben sich aus den Beschwerdebehauptungen auch keine Anhaltspunkte darauf, dass es sich beim Wegfall des Personalbedarfs an der Zieldienststelle um ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig eintretendes Ereignis handeln werde.
Vor diesem Hintergrund vermag es dahinstehen, ob - wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht - die Angabe des Zwecks einer bestimmten Personalmaßnahme zwingend auf deren Befristung für die Dauer des Vorliegens dieses Zweckes schließen lässt.
Anders als im Falle einer im gebundenen Bereich auszulegenden Rechtsbedingung (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0052), erweist sich die hier gegenständliche Weisung als so unbestimmt, dass ein Ende der Dienstzuteilung selbst bei objektiver Kenntnis des gesamten Dienstbetriebes nicht eindeutig ermittelbar wäre.Anders als im Falle einer im gebundenen Bereich auszulegenden Rechtsbedingung vergleiche hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0052), erweist sich die hier gegenständliche Weisung als so unbestimmt, dass ein Ende der Dienstzuteilung selbst bei objektiver Kenntnis des gesamten Dienstbetriebes nicht eindeutig ermittelbar wäre.
Es liegt daher vorliegendenfalls eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG 1979 vor. Daraus folgt, dass die Angelegenheit gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. auch § 41a Abs. 5 BDG 1979).Es liegt daher vorliegendenfalls eine "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979" im Verständnis des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 vor. Daraus folgt, dass die Angelegenheit gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist vergleiche auch Paragraph 41 a, Absatz 5, BDG 1979).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120022.X00Im RIS seit
14.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010