Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des B L in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. September 2009, Zl. UVS-03/M/52/7753/2009, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid vom 21. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 6. Oktober 2009 zugestellt.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingabe (Telefax) vom 18. Dezember 2009 die Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Mit hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. VH 2009/02/0063-2, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.
Mit Eingabe (Telefax) vom 19. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und verwies darin insbesondere darauf, dass ihm der vorzitierte hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009 am 8. Jänner 2010 zugestellt worden sei.
§ 26 VwGG lautet auszugsweise: Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:
1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung; 1. in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
.....
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0131, m.w.N.). Die Beschwerdefrist hat daher aufgrund der Zustellung des vorzitierten hg. Beschlusses vom 22. Dezember 2009, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, gemäß § 26 Abs. 3 VwGG nicht neuerlich zu laufen begonnen; die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0131, m.w.N.). Die Beschwerdefrist hat daher aufgrund der Zustellung des vorzitierten hg. Beschlusses vom 22. Dezember 2009, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG nicht neuerlich zu laufen begonnen; die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2010
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020037.X00Im RIS seit
26.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010