TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/22 2007/08/0015

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Veröffentlicht am 22.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §4 Abs4;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §22 Z3;
EStG 1988 §22 Z5;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §25 Abs1 Z5;
GSVG 1978 §194a;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §2 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
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  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
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  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
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  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
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  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 22 heute
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  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
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  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
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  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Dr. H D in S, vertreten durch Dr. Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27. Dezember 2006, Zl. 20305- V/14.485/3-2006, betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84- 86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom 11. September 2006 auf Antrag des Beschwerdeführers fest, dass dessen endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2003 je EUR 998,04 und im Jahr 2004 je EUR 1.206,16 betrage, woraus sich ein endgültiger monatlicher Beitrag von EUR 149,71 im Jahr 2003 und von EUR 180,92 im Jahr 2004 ergebe. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Beitragszuschlages von EUR 167,04 für das Jahr 2003 und von EUR 201,96 für das Jahr 2004 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 11.976,53 und jener des Jahres 2004 ein solches Einkommen in Höhe von EUR 10.912,65 ausweise. Im Jahr 2003 seien keine, im Jahr 2004 Beiträge nach dem GSVG in der Höhe von EUR 3.561,23 vorgeschrieben worden. Die Beitragsermittlung basiere auf einem Beitragssatz von 15 %. Eine "Herausrechnung gewisser Einkünfte", abgestellt auf ein näher bestimmtes Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, für welche bereits Sozialversicherungsabgaben nach dem ASVG beglichen worden seien, sei auf Grund der Bindungswirkung an Einkunftsarten nach dem EStG nicht möglich. Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG sei bedingt durch die Feststellung der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ein Zuschlag zu den Beiträgen in Höhe von 9,3 % der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG zu leisten.Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom 11. September 2006 auf Antrag des Beschwerdeführers fest, dass dessen endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2003 je EUR 998,04 und im Jahr 2004 je EUR 1.206,16 betrage, woraus sich ein endgültiger monatlicher Beitrag von EUR 149,71 im Jahr 2003 und von EUR 180,92 im Jahr 2004 ergebe. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Beitragszuschlages von EUR 167,04 für das Jahr 2003 und von EUR 201,96 für das Jahr 2004 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 11.976,53 und jener des Jahres 2004 ein solches Einkommen in Höhe von EUR 10.912,65 ausweise. Im Jahr 2003 seien keine, im Jahr 2004 Beiträge nach dem GSVG in der Höhe von EUR 3.561,23 vorgeschrieben worden. Die Beitragsermittlung basiere auf einem Beitragssatz von 15 %. Eine "Herausrechnung gewisser Einkünfte", abgestellt auf ein näher bestimmtes Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, für welche bereits Sozialversicherungsabgaben nach dem ASVG beglichen worden seien, sei auf Grund der Bindungswirkung an Einkunftsarten nach dem EStG nicht möglich. Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG sei bedingt durch die Feststellung der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ein Zuschlag zu den Beiträgen in Höhe von 9,3 % der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG zu leisten.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass nur jene Teile der vom Finanzamt S für die Jahre 2003 und 2004 rechtskräftig festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Beitragsbemessung nach dem GSVG herangezogen werden dürften, die nicht bereits "mit dem ASVG belastet" seien. Es handle sich hiebei um Entschädigungen für eine Lehrauftragstätigkeit an der Fachhochschule T. Diese seien "steuerrechtlich von der dortigen Verwaltung als solche gemäß § 25 Abs. 1 Ziff. 5 EStG eingestuft bzw. vom Finanzamt auch entsprechend als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG beurteilt worden", während sie sozialversicherungsrechtlich als Einkünfte aus einem Dienstverhältnis qualifiziert und dafür auch Beiträge an die zuständige Gebietskrankenkasse abgeliefert worden seien. Die unreflektierte Übernahme der vom Finanzamt getroffenen Feststellungen, die "im Ergebnis richtig und zutreffend sind", würde aber bei Erfassung der Lehrauftragseinkünfte nach dem ASVG und dem GSVG zu einer gesetzlich nicht gedeckten Doppelbelastung führen.In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass nur jene Teile der vom Finanzamt S für die Jahre 2003 und 2004 rechtskräftig festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Beitragsbemessung nach dem GSVG herangezogen werden dürften, die nicht bereits "mit dem ASVG belastet" seien. Es handle sich hiebei um Entschädigungen für eine Lehrauftragstätigkeit an der Fachhochschule T. Diese seien "steuerrechtlich von der dortigen Verwaltung als solche gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziff. 5 EStG eingestuft bzw. vom Finanzamt auch entsprechend als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Paragraph 22, EStG beurteilt worden", während sie sozialversicherungsrechtlich als Einkünfte aus einem Dienstverhältnis qualifiziert und dafür auch Beiträge an die zuständige Gebietskrankenkasse abgeliefert worden seien. Die unreflektierte Übernahme der vom Finanzamt getroffenen Feststellungen, die "im Ergebnis richtig und zutreffend sind", würde aber bei Erfassung der Lehrauftragseinkünfte nach dem ASVG und dem GSVG zu einer gesetzlich nicht gedeckten Doppelbelastung führen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach den von ihm nicht beanstandeten und in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 und 2004 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 11.976,53 (2003) und EUR 10.912,65 (2004) bezogen habe. Unstrittig sei weiters, dass diese Einkünfte aus der Tätigkeit als wissenschaftlicher Vortragender und Publizist resultieren würden, weshalb auch für 2003 und 2004 die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG festgestellt worden sei. Die Ermittlung der Höhe der Beiträge sei rein rechnerisch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden und seien keine Ansatzpunkte für ein diesbezüglich fehlerhaftes Ergebnis erkennbar. Auf Grund der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide habe für die belangte Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG zu entscheiden habe, bindend festgestanden, dass die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Einkünfte unter den genannten Einkommenstiteln erzielt würden, sodass die ausgewiesenen Einkünfte sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch hinsichtlich der Einkommensart und demzufolge erzielt aus einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit der gegenständlichen Entscheidungsfindung zugrundezulegen gewesen seien.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach den von ihm nicht beanstandeten und in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 und 2004 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 11.976,53 (2003) und EUR 10.912,65 (2004) bezogen habe. Unstrittig sei weiters, dass diese Einkünfte aus der Tätigkeit als wissenschaftlicher Vortragender und Publizist resultieren würden, weshalb auch für 2003 und 2004 die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt worden sei. Die Ermittlung der Höhe der Beiträge sei rein rechnerisch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden und seien keine Ansatzpunkte für ein diesbezüglich fehlerhaftes Ergebnis erkennbar. Auf Grund der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide habe für die belangte Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG zu entscheiden habe, bindend festgestanden, dass die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Einkünfte unter den genannten Einkommenstiteln erzielt würden, sodass die ausgewiesenen Einkünfte sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch hinsichtlich der Einkommensart und demzufolge erzielt aus einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit der gegenständlichen Entscheidungsfindung zugrundezulegen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, für ein und dieselben Einkünfte nicht zweimal zu einer Pflichtversicherung herangezogen zu werden. Insbesondere erachtet er sich in seinem Recht verletzt, dass gemäß § 25 GSVG iVm § 1 leg. cit. nur solche Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für Zwecke des GSVG einbezogen werden, die nicht bereits nach einem anderen Bundesgesetz (hier: ASVG) einer Pflichtversicherung unterliegen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, für ein und dieselben Einkünfte nicht zweimal zu einer Pflichtversicherung herangezogen zu werden. Insbesondere erachtet er sich in seinem Recht verletzt, dass gemäß Paragraph 25, GSVG in Verbindung mit Paragraph eins, leg. cit. nur solche Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für Zwecke des GSVG einbezogen werden, die nicht bereits nach einem anderen Bundesgesetz (hier: ASVG) einer Pflichtversicherung unterliegen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen (unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG), heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Die weiteren Bestimmungen des § 25 GSVG regeln Näheres über die Beitragsgrundlage. § 25a GSVG enthält Bestimmungen über eine vorläufige Beitragsgrundlage.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen (unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG), heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Die weiteren Bestimmungen des Paragraph 25, GSVG regeln Näheres über die Beitragsgrundlage. Paragraph 25 a, GSVG enthält Bestimmungen über eine vorläufige Beitragsgrundlage.

Nach § 194a GSVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in § 2 Abs. 1 Z. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungsträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erlässt (§ 10 Abs. la ASVG).Nach Paragraph 194 a, GSVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungsträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erlässt (Paragraph 10, Abs. la ASVG).

Wie sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden, einen früheren Beitragszeitraum betreffenden Versicherungserklärung ergibt, hat der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angegeben, als wissenschaftlicher Vortragender und Publizist tätig zu sein. Eine Versicherungserklärung für die hier maßgeblichen Zeiträume ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat offenbar auf Grund der ihr vorliegenden früheren Versicherungserklärung nach Erhalt der Daten der Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2003 und 2004 angenommen, dass die dort ausgewiesenen Einkünfte (nur) aus dieser Tätigkeit als selbständig erwerbstätiger wissenschaftlicher Vortragender und Publizist herrühren und die hier strittigen Beiträge vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits in seinem Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, dass in den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch Einkünfte enthalten sind, die aus einer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Tätigkeit als Unterrichtender an einer Fachhochschule herrühren, wobei diese Einkünfte gemäß der Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 (zweiter Satz) EStG 1988 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Fassung steuerrechtlich dennoch als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu beurteilen gewesen seien.Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits in seinem Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, dass in den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch Einkünfte enthalten sind, die aus einer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Tätigkeit als Unterrichtender an einer Fachhochschule herrühren, wobei diese Einkünfte gemäß der Ausnahmebestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, (zweiter Satz) EStG 1988 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Fassung steuerrechtlich dennoch als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu beurteilen gewesen seien.

Auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat - als erstinstanzliche Behörde in ihrem Vorlagebericht an die belangte Behörde - ausdrücklich eingeräumt, dass in den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten ein (freies) Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG zu der vom Beschwerdeführer genannten Fachhochschule ersichtlich ist, meinte jedoch - ohne auf den ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 in der hier maßgebenden Fassung für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 einzugehen -, dass daraus nichtselbständige Einkünfte resultieren würden.Auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat - als erstinstanzliche Behörde in ihrem Vorlagebericht an die belangte Behörde - ausdrücklich eingeräumt, dass in den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten ein (freies) Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu der vom Beschwerdeführer genannten Fachhochschule ersichtlich ist, meinte jedoch - ohne auf den ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 in der hier maßgebenden Fassung für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 einzugehen -, dass daraus nichtselbständige Einkünfte resultieren würden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die steuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte im konkreten Fall nach der zitierten Ausnahmebestimmung zutreffend war, da es entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht darum geht, ob die steuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte, aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeiten erzielt wurden, zutrifft. Da nämlich in der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG nur selbständig erwerbstätige Personen erfasst sind, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweigen) eingetreten ist, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat und ob diese Tätigkeit - aus der gegebenenfalls Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 resultieren - nicht bereits die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet hat. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Verwaltungsakt ist im Übrigen zu entnehmen, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten und von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingeräumten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die von ihm genannte Fachhochschule die Pflichtversicherung - allenfalls in dem nach § 194a GSVG vorgesehenen Verfahren - bescheidmäßig festgestellt wurde.Es kann dahingestellt bleiben, ob die steuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte im konkreten Fall nach der zitierten Ausnahmebestimmung zutreffend war, da es entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht darum geht, ob die steuerrechtliche Zuordnung der Einkünfte, aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeiten erzielt wurden, zutrifft. Da nämlich in der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nur selbständig erwerbstätige Personen erfasst sind, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweigen) eingetreten ist, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat und ob diese Tätigkeit - aus der gegebenenfalls Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 resultieren - nicht bereits die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet hat. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Verwaltungsakt ist im Übrigen zu entnehmen, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten und von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingeräumten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die von ihm genannte Fachhochschule die Pflichtversicherung - allenfalls in dem nach Paragraph 194 a, GSVG vorgesehenen Verfahren - bescheidmäßig festgestellt wurde.

Da es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, sich mit der Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem ASVG für die von ihm behauptete Lehrtätigkeit auseinanderzusetzen, war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, sich mit der Frage des Vorliegens einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem ASVG für die von ihm behauptete Lehrtätigkeit auseinanderzusetzen, war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. März 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007080015.X00

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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