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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. L GbR, vertreten durch Mag. Dr. D, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. Oktober 2009, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0072- I/6/2009, betreffend Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen nach § 17 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: E GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0191 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. L GbR, vertreten durch Mag. Dr. D, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. Oktober 2009, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0072- I/6/2009, betreffend Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen nach Paragraph 17, WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: E GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0191 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der zwischen den Vorhaben der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Widerstreit nach §§ 17, 109 WRG 1959 zugunsten der mitbeteiligten Partei entschieden.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der zwischen den Vorhaben der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Widerstreit nach Paragraphen 17, 109, WRG 1959 zugunsten der mitbeteiligten Partei entschieden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Begründend führt die Beschwerdeführerin zu diesem Antrag aus, die bei Realisierung des Projektes der mitbeteiligten Partei gesetzten Baumaßnahmen würden faktisch dazu führen, dass sie selbst ihr Projekt nur in abgeänderter Form umsetzen könnte. Dadurch entstünden "erhebliche gar nicht abschätzbare zusätzliche Kosten" für die Beschwerdeführerin. Zudem würde die mitbeteiligte Partei mit der Projektsrealisierung hohe Entschädigungsbeträge an die betroffenen Grundeigentümer auszahlen. Diese würden anschließend aus Furcht vor Rückzahlungsverpflichtungen dem Projekt der Beschwerdeführerin heftigen Widerstand entgegensetzen. Auch würde vor den "Türen des Nationalparks" ein "Riesenkraftwerk" unter Missachtung der Interessen der Öffentlichkeit entstehen.
Zu diesem Antrag nahmen sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei Stellung.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) - unabhängig vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.Die Beschwerdeführerin hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) - unabhängig vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
Mit dem wiedergegebenen, zur Antragsbegründung erstatteten Vorbringen betreffend "erhebliche gar nicht abschätzbare zusätzliche Kosten" ist die Beschwerdeführerin schon diesem Erfordernis nicht ausreichend nachgekommen. Der aus Furcht vor Rückzahlungsverpflichtungen von der Beschwerdeführerin behauptete Widerstand der betroffenen Grundeigentümer gegen ihr Projekt stellt sich als - wie die mitbeteiligte Partei zutreffend ausführt - bloße Mutmaßung dar. Solche Überlegungen entbehren einer rechtlichen Relevanz.
Mit der behaupteten Missachtung der Interessen der Öffentlichkeit zeigt die Beschwerdeführerin schließlich keinen konkret ihr selbst drohenden, unverhältnismäßigen Nachteil auf.
Aus diesen Gründen konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am 23. März 2010
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009070058.A00Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2010