TE Vwgh Beschluss 2010/3/24 2005/06/0353

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Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Anträge 1. des GE und 2. der IE, beide in Innsbruck, beide vertreten durch Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in 6500 Landeck, Perfuchsberg 9,

1. auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, Antrag datiert vom 9. November 2005, unterfertigt am 10. November 2005 und beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 16. November 2005, mit der Bezeichnung "Betreff: S 2003/0140-7 Antrag auf Wiederaufnahme nach § 45 unter 4" sowie 1. auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, Antrag datiert vom 9. November 2005, unterfertigt am 10. November 2005 und beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 16. November 2005, mit der Bezeichnung "Betreff: S 2003/0140-7 Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 45, unter 4" sowie

2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8. Februar 2010, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Februar 2010, betreffend die Erhebung einer Beschwerde gegen den "Bescheid des Stadtsenats Innsbruck Z. I-RM-00011e/03"

den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme wird eingestellt.

2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Zu 1.:

Mit der im Spruch unter 1. zitierten Eingabe stellten die Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens (wobei in diesem Antrag lediglich die (offenbar) hg. Zahl "03/06/0165-6" zitiert wird, aus der geschlossen werden könnte, um welches hg. Verfahren es sich handelt).

Nach mehreren Eingaben der Beschwerdeführer erteilte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 den Antragstellern den Auftrag, den Antrag auf Wiederaufnahme binnen vier Wochen gemäß § 24 Abs. 2 VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen zu lassen und dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorzulegen.Nach mehreren Eingaben der Beschwerdeführer erteilte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 den Antragstellern den Auftrag, den Antrag auf Wiederaufnahme binnen vier Wochen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen zu lassen und dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorzulegen.

Diesem Auftrag wurde nicht nachgekommen, sondern es wurde lediglich durch die Vertreterin der Antragsteller die im Spruch unter 2. zitierte Eingabe eingebracht.

Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 und 4 VwGGDas Verfahren war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 4 VwGG

einzustellen.

Zu 2.:

In der im Spruch unter 2. zitierten Eingabe wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in dem betreffenden Bauverfahren ausdrücklich die "Neuvorlage" der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch ihre Vertreterin verlangt hätten. Der Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass es der zuvor mit der Sache befasste Rechtsanwalt nach gründlichem Studium des Aktes unterlassen habe, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen. Die Antragsteller seien demnach ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, das Zustandekommen der Baubewilligung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Das Bauvorhaben A.-Weg sei nicht so ausgeführt worden wie es in der ersten Bauverhandlung abgesprochen gewesen sei. Dem weiteren Bauverfahren seien die Antragsteller nicht beigezogen worden, weil grundsätzlich genehmigungspflichtige Erweiterungen des Baues mittels Bauanzeige bewilligt worden seien. Bei der ersten Bauverhandlung sei die Baubewilligung für nur neun Wohneinheiten erteilt worden. Den Einmessplänen zufolge seien jedoch bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der ersten Bauverhandlung, zwölf Wohneinheiten geplant gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass die Statik der Stützmauer in den ursprünglichen Statikerplan einbezogen worden sei. Außerdem sei die Grundstücksgrenze unrichtig ermittelt und die Stützmauer zum Grundstück der Antragsteller nicht sach- und fachgerecht errichtet worden. Mittlerweile hätten die Antragsteller infolge der Bauführung wahrscheinlich bereits Schäden erlitten. Es sei eine Gefahrenlage gegeben und daher bereits die Vorstellung gemäß § 68 Abs. 3 AVG beim Magistrat Innsbruck eingebracht worden. Außerdem hätten die Antragsteller ihren Schaden in der Höhe von EUR 12.520,-- beim Landesgericht Innsbruck eingeklagt. Die Antragsteller begehren, ihnen die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu gewähren und den Baubescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben.In der im Spruch unter 2. zitierten Eingabe wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in dem betreffenden Bauverfahren ausdrücklich die "Neuvorlage" der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch ihre Vertreterin verlangt hätten. Der Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass es der zuvor mit der Sache befasste Rechtsanwalt nach gründlichem Studium des Aktes unterlassen habe, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen. Die Antragsteller seien demnach ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, das Zustandekommen der Baubewilligung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Das Bauvorhaben A.-Weg sei nicht so ausgeführt worden wie es in der ersten Bauverhandlung abgesprochen gewesen sei. Dem weiteren Bauverfahren seien die Antragsteller nicht beigezogen worden, weil grundsätzlich genehmigungspflichtige Erweiterungen des Baues mittels Bauanzeige bewilligt worden seien. Bei der ersten Bauverhandlung sei die Baubewilligung für nur neun Wohneinheiten erteilt worden. Den Einmessplänen zufolge seien jedoch bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der ersten Bauverhandlung, zwölf Wohneinheiten geplant gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass die Statik der Stützmauer in den ursprünglichen Statikerplan einbezogen worden sei. Außerdem sei die Grundstücksgrenze unrichtig ermittelt und die Stützmauer zum Grundstück der Antragsteller nicht sach- und fachgerecht errichtet worden. Mittlerweile hätten die Antragsteller infolge der Bauführung wahrscheinlich bereits Schäden erlitten. Es sei eine Gefahrenlage gegeben und daher bereits die Vorstellung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG beim Magistrat Innsbruck eingebracht worden. Außerdem hätten die Antragsteller ihren Schaden in der Höhe von EUR 12.520,-- beim Landesgericht Innsbruck eingeklagt. Die Antragsteller begehren, ihnen die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu gewähren und den Baubescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof in den genannten Fällen des § 46 Abs. 1 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet gemäß § 46 Abs. 6 VwGG keine Wiedereinsetzung statt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beim Verwaltungsgerichtshof in den genannten Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet gemäß Paragraph 46, Absatz 6, VwGG keine Wiedereinsetzung statt.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung wird von den Antragstellern nichts vorgebracht. Aus dem Vorbringen lässt sich lediglich erschließen, dass das Unterlassen der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits länger zurückliegt als zwei Wochen vor dem Wiedereinsetzungsantrag.

Abgesehen davon ist ein Verschulden eines Parteienvertreters grundsätzlich einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. September 2009, Zl. 2009/05/0190, mwN). Wenn es daher der von den Antragstellern mit der Sache befasste Rechtsanwalt unterlassen hat, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, so geht schon aus diesem Vorbringen der Antragsteller hervor, dass keinesfalls lediglich ein minderer Grad eines Versehens gegeben gewesen ist, der zur Nichteinbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geführt hat.Abgesehen davon ist ein Verschulden eines Parteienvertreters grundsätzlich einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 16. September 2009, Zl. 2009/05/0190, mwN). Wenn es daher der von den Antragstellern mit der Sache befasste Rechtsanwalt unterlassen hat, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, so geht schon aus diesem Vorbringen der Antragsteller hervor, dass keinesfalls lediglich ein minderer Grad eines Versehens gegeben gewesen ist, der zur Nichteinbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geführt hat.

Darüber hinaus wird bemerkt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag keine Beschwerde beiliegt und somit die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG nicht stattzugeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 24. März 2010

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005060353.X00

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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