RS Vwgh 2003/6/24 2003/14/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Eine für einen Teil der Geschäftsführerentlohnung bestehende Vereinbarung über die Abhängigkeit vom Erfolg der Gesellschaft bewirkt für sich allein noch kein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140016.X03

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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