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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, 1. über den Antrag des K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. Juli 2009, Zl. E1/17297/2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wegen entschiedener Sache, und 2. in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den eben genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Juli 2009 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich einen Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes wegen entschiedener Sache zurück.
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen, ihm am 22. Juli 2009 zugestellten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien bestellte hierauf Rechtsanwalt Dr. E. zum Verfahrenshelfer. Dieser erhob mit dem am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz vom 23. November 2009 gegen den Bescheid vom 16. Juli 2009 Beschwerde. In dieser fehlten u.a. Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (§ 28 Abs. 1 Z 7 VwGG), weshalb der Verfahrenshelfer mit Mängelbehebungsauftrag vom 27. November 2009 u. a. aufgefordert wurde, den Tag anzugeben, an dem ihm der Verfahrenshilfebestellungsbescheid zugestellt worden war. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass diese Zustellung lt. dem im Verfahrenshilfeakt erliegenden Rückschein am 7. Oktober 2009 erfolgt wäre.Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen, ihm am 22. Juli 2009 zugestellten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien bestellte hierauf Rechtsanwalt Dr. E. zum Verfahrenshelfer. Dieser erhob mit dem am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz vom 23. November 2009 gegen den Bescheid vom 16. Juli 2009 Beschwerde. In dieser fehlten u.a. Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG), weshalb der Verfahrenshelfer mit Mängelbehebungsauftrag vom 27. November 2009 u. a. aufgefordert wurde, den Tag anzugeben, an dem ihm der Verfahrenshilfebestellungsbescheid zugestellt worden war. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass diese Zustellung lt. dem im Verfahrenshilfeakt erliegenden Rückschein am 7. Oktober 2009 erfolgt wäre.
Der Verfahrenshelfer Rechtsanwalt Dr. E. bestätigte mit Verbesserungsschriftsatz vom 7. Dezember 2009 das genannte Zustelldatum. Da davon ausgehend die Beschwerdefrist bereits am 18. November 2009 abgelaufen war, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0365, die erst am 23. November 2009 zur Post gegebene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurück.Der Verfahrenshelfer Rechtsanwalt Dr. E. bestätigte mit Verbesserungsschriftsatz vom 7. Dezember 2009 das genannte Zustelldatum. Da davon ausgehend die Beschwerdefrist bereits am 18. November 2009 abgelaufen war, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0365, die erst am 23. November 2009 zur Post gegebene Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurück.
Mit dem nunmehr gegenständlichen, am 3. Februar 2010 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid vom 16. Juli 2009. Das wird damit begründet, dass der einschreitende Verfahrenshelfer als Fristende irrtümlich den 25. November 2009 im Kanzleikalender eingetragen habe. Eine derartige Fehlkalendierung sei ihm noch nie passiert, Umstände, die ein grobes Verschulden "belegen könnten, sind nicht bekannt". Er (Verfahrenshelfer) könne sich diesen Fehler nur damit erklären, dass er ihm durch leichte Fahrlässigkeit unterlaufen sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof (in diesem Fall) binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, der genannten Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof (in diesem Fall) binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch Falscheintragung im Kanzleikalender verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte aber bei nur geringer Aufmerksamkeit, wenn schon nicht bei Unterfertigung der ursprünglichen Beschwerde bereits am 23. November 2009, so doch jedenfalls bei Erhalt des Mängelbehebungsauftrags vom 27. November 2009 bzw. dessen Entsprechung mit Verbesserungsschriftsatz vom 7. Dezember 2009 bemerkt werden müssen, zumal in diesem Zusammenhang das Datum der Zustellung des Bestellungsbescheides (7. Oktober 2009) ausdrücklich thematisiert worden war (vgl. zu ähnlich gelagerten Sachverhalten etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Mai 2002, Zl. 2002/20/0215, und vom 2. April 2008, Zlen. 2008/08/0027 und 0037). Davon ausgehend ist von einem "Aufhören des Hindernisses" nicht erst mit der Zustellung des oben genannten Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, sondern (spätestens) bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Verbesserungsschriftsatz vom 7. Dezember 2009 verfasst worden ist. Spätestens an diesem Tag begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG zu laufen, weshalb sich der nunmehrige, erst am 3. Februar 2010 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag als verspätet erweist und zurückzuweisen war.Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch Falscheintragung im Kanzleikalender verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte aber bei nur geringer Aufmerksamkeit, wenn schon nicht bei Unterfertigung der ursprünglichen Beschwerde bereits am 23. November 2009, so doch jedenfalls bei Erhalt des Mängelbehebungsauftrags vom 27. November 2009 bzw. dessen Entsprechung mit Verbesserungsschriftsatz vom 7. Dezember 2009 bemerkt werden müssen, zumal in diesem Zusammenhang das Datum der Zustellung des Bestellungsbescheides (7. Oktober 2009) ausdrücklich thematisiert worden war vergleiche , zu ähnlich gelagerten Sachverhalten etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Mai 2002, Zl. 2002/20/0215, und vom 2. April 2008, Zlen. 2008/08/0027 und 0037). Davon ausgehend ist von einem "Aufhören des Hindernisses" nicht erst mit der Zustellung des oben genannten Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, sondern (spätestens) bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Verbesserungsschriftsatz vom 7. Dezember 2009 verfasst worden ist. Spätestens an diesem Tag begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zu laufen, weshalb sich der nunmehrige, erst am 3. Februar 2010 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag als verspätet erweist und zurückzuweisen war.
Bei diesem Ergebnis ist auch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Bei diesem Ergebnis ist auch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2010
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210038.X00Im RIS seit
14.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010