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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des
F P und 2. der M P, beide in Mischendorf, beide vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Ferdinand-Leihs-Straße 9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Mai 2009, Zl. OW-02-04-66-2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien (in der Folge: Bauwerber) beantragten mit Bauansuchen vom 18. September 2008 die "Errichtung eines Hofnebengebäudes (PKW-Unterstellplatz)" auf ihrem Grundstück Nr. 318/1 Höhenstraße 9 der Liegenschaft EZ 173, Grundbuch 34036 Kleinbachselten. Der 53,91 m2 große Bau soll in einer Länge von über 10 m entlang der südlichen Grundstücksgrenze an das bestehende Gebäude mit einer Höhe von bis zu ca. 2,50 m mit einem Pultdach (Neigung Richtung Süd-Westen) errichtet werden.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des im Süden an das Baugrundstück grenzenden Grundstückes Nr. 320/1 der Liegenschaft EZ. 180 desselben Grundbuchs. Sie erhoben u.a. folgende Einwendungen:
"1) Bei meiner Einfriedungsmauer muss eine Isolierung und eine Trennfuge errichtet werden. Nicht nur im Bereich der geplanten Mauer sondern auch dort wo Aufschüttungen geplant sind.
...
3) Die Familie B. (Bauwerber) hat ihre gesamten Oberflächenwässer auf dem eigenen Grund in den Kanal abzuleiten, damit dem Anrainer Franz P. (Beschwerdeführer) keine Schäden entstehen.
...
5) Der Bauwerber hat vom bestehenden alten Terrain auszugehen und nicht aufzuschütten. Vorne wurden 40 cm aufgeschüttet.
...
8) Die Errichtung der neuen Mauer ist erst nach Vorlage eines statischen Gutachtens zu ermöglichen.
9) Mit den Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid rechtskräftig ist."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Oktober 2008 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Insbesondere wurde in bautechnischer Hinsicht vorgeschrieben, dass die "OIB-Richtlinien" einzuhalten sind.
In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass sich die Baubehörde erster Instanz mit ihren Einwendungen im Baubewilligungsbescheid nicht auseinandergesetzt habe.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. April 2009 wurde diese Berufung abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Vorstellung wurde die mangelhafte Begründung im Berufungsbescheid gerügt. Es seien keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob die für die Beschwerdeführer schadlose Ableitung der Niederschlags- und Oberflächenwässer "durch das eingereichte Bauvorhaben selbst oder durch den Baubewilligungsbescheid im Wege der Erteilung von konkreten Auflagen erreicht werden soll". Gleiches gelte für die geforderte Isolierung und Trennfuge (Punkt 1 der Einwendung). "Die Zurückweisung der Punkte 2, 4, 6, 7, der Einwendungen ... wird zur Kenntnis genommen".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, das in den Einwendungen Punkt 3, 8 und 9 erstattete Vorbringen lasse nicht erkennen, welche Verletzung ihrer Rechtssphäre die Beschwerdeführer behaupteten. Bei diesem Vorbringen handle es sich nicht um eine Einwendung im Rechtssinne. Mit der Forderung, eine Isolierung und eine Trennfuge im Bereich der geplanten Mauer und der Anschüttung zu errichten (Punkt 1 der Einwendungen), werde offenbar die Einhaltung der Bestimmungen des § 15 Bgld. Bauverordnung 2008 (Schutz vor Feuchtigkeit) geltend gemacht. Diese Vorschrift diene jedoch nicht dem Interesse der Nachbarschaft. Auch mit dem Vorbringen, der Bauwerber habe vom bestehenden alten Terrain auszugehen und dürfe nicht aufschütten (Punkt 5 der Einwendungen), werde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Gemäß § 5 Bgld. BauG dürften in den seitlichen und hinteren Abstandsflächen Nebengebäude und andere untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m, bezogen auf das verglichene Gelände, errichtet werden. Der gegenständliche Zubau sei ein untergeordneter Bau im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit., der die in dieser Gesetzesstelle normierte Höhe nicht überschreite.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, das in den Einwendungen Punkt 3, 8 und 9 erstattete Vorbringen lasse nicht erkennen, welche Verletzung ihrer Rechtssphäre die Beschwerdeführer behaupteten. Bei diesem Vorbringen handle es sich nicht um eine Einwendung im Rechtssinne. Mit der Forderung, eine Isolierung und eine Trennfuge im Bereich der geplanten Mauer und der Anschüttung zu errichten (Punkt 1 der Einwendungen), werde offenbar die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 15, Bgld. Bauverordnung 2008 (Schutz vor Feuchtigkeit) geltend gemacht. Diese Vorschrift diene jedoch nicht dem Interesse der Nachbarschaft. Auch mit dem Vorbringen, der Bauwerber habe vom bestehenden alten Terrain auszugehen und dürfe nicht aufschütten (Punkt 5 der Einwendungen), werde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Gemäß Paragraph 5, Bgld. BauG dürften in den seitlichen und hinteren Abstandsflächen Nebengebäude und andere untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m, bezogen auf das verglichene Gelände, errichtet werden. Der gegenständliche Zubau sei ein untergeordneter Bau im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit., der die in dieser Gesetzesstelle normierte Höhe nicht überschreite.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des an das Baugrundstück der Bauwerber angrenzenden Grundstückes. Das bewilligte Bauvorhaben grenzt unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführer. Diese sind daher Nachbarn gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Burgenländisches Baugesetz (Bgld. BauG).Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des an das Baugrundstück der Bauwerber angrenzenden Grundstückes. Das bewilligte Bauvorhaben grenzt unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführer. Diese sind daher Nachbarn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Burgenländisches Baugesetz (Bgld. BauG).
Gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.
Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen (öffentlichrechtliche Einwendungen), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen. Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen (§ 21 Abs. 4 und 5 Bgld. BauG).Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen (öffentlichrechtliche Einwendungen), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen. Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 21, Absatz 4, und 5 Bgld. BauG).
Gegenstand öffentlichrechtlicher Einwendungen der Nachbarn sind jene im § 21 Abs. 4 Bgld. BauG aufgezählten Vorschriften; das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld. BauG aufgezählten baupolizeilichen Interessen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom am 23. Juni 2006, Zl. 2007/05/0295).Gegenstand öffentlichrechtlicher Einwendungen der Nachbarn sind jene im Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. BauG aufgezählten Vorschriften; das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im Paragraph 3, Bgld. BauG aufgezählten baupolizeilichen Interessen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom am 23. Juni 2006, Zl. 2007/05/0295).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Bgld. BauG haben folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Bgld. BauG haben folgenden Wortlaut:
"Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)
§ 3. Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie Paragraph 3, Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050187.X00Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010