Index
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;Norm
BauO Krnt 1996 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch Dkfm.Harald Scheucher in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Dezember 2008, Zl. 7- B-BRM-1091/1/2007, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: A B in 9020 Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 286/24 der Liegenschaft EZ 195, KG Marolla. Mit Ansuchen vom 12. Juni 2003 beantragte sie die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Einfriedung an der Nord-Ost-Grenze dieses Grundstückes.
Am 24. Juli 2003 übermittelte die Mitbeteiligte der Baubehörde ein Schreiben, betitelt mit "Baubeschreibung zum Änderungsansuchen", mit nachstehender Ausführungsbeschreibung:
"Fundament: Ortbeton mit Beton C 16/20 bis 50 cm Breite und 1 m Tiefe
Mauerwerk: Ziegelwerk, 25 cm stark, 1,80 m hoch
Verputz: Grob- und Feinverputz Dekorationsmalerei".
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 17. September 2003 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung einer Einfriedung nach Maßgabe der mit den behördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen erteilt. Die erwähnte Baubeschreibung wurde zum Bescheidbestandteil erklärt.
Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. Februar 2005 wurde die mitbeteiligte Partei zur Vorlage einer Bauvollendungsmeldung gemäß § 39 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) betreffend die bewilligte Einfriedungsmauer binnen vier Wochen aufgefordert. Diese Bauvollendungsmeldung wurde von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 11. April 2005 unter Beilage der Bestätigung eines befugten Unternehmers vorgelegt. Datiert mit dem 21. September 2005 legte sie erneut eine Bestätigung des befugten Unternehmers gemäß § 39 Abs. 2 BO über "Einfriedung-Blech-Abdeckung" vor.Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. Februar 2005 wurde die mitbeteiligte Partei zur Vorlage einer Bauvollendungsmeldung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) betreffend die bewilligte Einfriedungsmauer binnen vier Wochen aufgefordert. Diese Bauvollendungsmeldung wurde von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 11. April 2005 unter Beilage der Bestätigung eines befugten Unternehmers vorgelegt. Datiert mit dem 21. September 2005 legte sie erneut eine Bestätigung des befugten Unternehmers gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BO über "Einfriedung-Blech-Abdeckung" vor.
Am 11. Mai 2006 beschwerte sich die Anrainerin O., dass die mit Bescheid vom 17. September 2003 bewilligte und nunmehr errichtete Grenzmauer von der Mitbeteiligten nicht verputzt worden sei.
Am 19. September 2006 stellte der bautechnische Amtssachverständige an Ort und Stelle fest, dass an der Einfriedungsmauer die Verputzarbeiten nur an der Südseite, nicht jedoch nordseitig durchgeführt worden seien.
Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 6. Oktober 2006 wurde die Mitbeteiligte aufgefordert, die Grob- und Feinputzarbeiten auf der nordseitigen Ansichtsfläche der Einfriedungsmauer durchzuführen.
Die Mitbeteiligte äußerte sich hiezu dahingehend, sie habe die Mauer vorschriftsmäßig errichtet, die Rückseite der Mauer jedoch nicht verputzen können, weil der Zaun von den Nachbarn der Liegenschaft Kleinhausgasse 24 nicht entfernt worden sei. Außerdem habe die Baubehörde die Bauvollendungsmeldung angenommen. Es sei völlig unverständlich, dass nunmehr von einem Mangel gesprochen werde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 3. April 2008 wurde der Mitbeteiligten gemäß § 40 Abs. 4 BO der Auftrag erteilt, die Nordseite der mit Bescheid vom 17. September 2003 bewilligten Einfriedungsmauer binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides "mit Grobputz zu verputzen". Begründet wurde dies damit, dass nach der "genehmigten Baubeschreibung" die Einfriedung mit Grob- und Feinputz verputzt werden solle. Der Amtssachverständige habe festgestellt, " dass die Mauer aus Ortsbildgründen beidseitig zumindest mit Grobputz verputzt werden müsse".Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 3. April 2008 wurde der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BO der Auftrag erteilt, die Nordseite der mit Bescheid vom 17. September 2003 bewilligten Einfriedungsmauer binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides "mit Grobputz zu verputzen". Begründet wurde dies damit, dass nach der "genehmigten Baubeschreibung" die Einfriedung mit Grob- und Feinputz verputzt werden solle. Der Amtssachverständige habe festgestellt, " dass die Mauer aus Ortsbildgründen beidseitig zumindest mit Grobputz verputzt werden müsse".
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 10. Juni 2008 wurde die Berufung der Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid hob die belangte Behörde den Bescheid der Berufungskommission auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Klagenfurt zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 36 Abs. 1 BO vorzugehen habe, wenn festgestellt werde, dass ein Vorhaben nach § 6 BO abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet worden sei. Sei die Behörde der Auffassung, Projektsinhalt des Baubewilligungsbescheides sei auch die Auftragung eines Verputzes an der Einfriedung, hätte sie daher nach dieser Bestimmung vorgehen müssen. Aus der Baubeschreibung gehe eindeutig hervor, dass die Einfriedung beidseitig zu verputzen sei. Wenn die Behörde jedoch der Ansicht sei, dass die Verputzung der Mauer auf der Nordseite aus Ortsbildgründen notwendig sei, bestehe für die Behörde gemäß § 37 Abs. 1 BO noch die Möglichkeit, gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung die weitere Ausführung des Bauvorhabens zu verfügen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides stütze sich somit auf eine falsche Rechtsgrundlage, da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bauauftrages nach § 40 Abs. 4 BO im gegebenen Fall nicht vorlägen. Während im § 40 Abs. 4 BO der Begriff der Baubewilligung überhaupt nicht vorkomme, stelle § 36 Abs. 1 BO darauf ab, dass die Ausführung entgegen der Baubewilligung erfolgt sei. Weiters sei noch darauf hinzuweisen, dass im Spruch des Bescheides zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder zur Herstellung zu bestimmen sei, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid hob die belangte Behörde den Bescheid der Berufungskommission auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Klagenfurt zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BO vorzugehen habe, wenn festgestellt werde, dass ein Vorhaben nach Paragraph 6, BO abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet worden sei. Sei die Behörde der Auffassung, Projektsinhalt des Baubewilligungsbescheides sei auch die Auftragung eines Verputzes an der Einfriedung, hätte sie daher nach dieser Bestimmung vorgehen müssen. Aus der Baubeschreibung gehe eindeutig hervor, dass die Einfriedung beidseitig zu verputzen sei. Wenn die Behörde jedoch der Ansicht sei, dass die Verputzung der Mauer auf der Nordseite aus Ortsbildgründen notwendig sei, bestehe für die Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, BO noch die Möglichkeit, gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung die weitere Ausführung des Bauvorhabens zu verfügen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides stütze sich somit auf eine falsche Rechtsgrundlage, da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bauauftrages nach Paragraph 40, Absatz 4, BO im gegebenen Fall nicht vorlägen. Während im Paragraph 40, Absatz 4, BO der Begriff der Baubewilligung überhaupt nicht vorkomme, stelle Paragraph 36, Absatz eins, BO darauf ab, dass die Ausführung entgegen der Baubewilligung erfolgt sei. Weiters sei noch darauf hinzuweisen, dass im Spruch des Bescheides zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder zur Herstellung zu bestimmen sei, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen werde.
In ihrer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 119a B-VG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG und Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG eingebrachten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Es handle sich im erstinstanzlichen Bescheid allenfalls um die falsche Wahl einer Rechtsvorschrift, dies könne aber nicht zu einer Aufhebung des Bescheides führen, da sich deshalb am Ergebnis nichts ändere. Auch sei von der Vorstellungsbehörde die falsche Bestimmung gewählt worden; § 36 Abs. 1 BO käme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.In ihrer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 119 a, B-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG und Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eingebrachten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Es handle sich im erstinstanzlichen Bescheid allenfalls um die falsche Wahl einer Rechtsvorschrift, dies könne aber nicht zu einer Aufhebung des Bescheides führen, da sich deshalb am Ergebnis nichts ändere. Auch sei von der Vorstellungsbehörde die falsche Bestimmung gewählt worden; Paragraph 36, Absatz eins, BO käme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 95 Abs. 5 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) ist die Gemeinde nach Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides infolge Vorstellung durch die Aufsichtsbehörde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht dieser Behörde gebunden.Gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) ist die Gemeinde nach Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides infolge Vorstellung durch die Aufsichtsbehörde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht dieser Behörde gebunden.
Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen.Gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131, und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144,) Beschwerde zu führen.
Mit Bescheidbeschwerde kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wird, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes bewirkte. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0068).Mit Bescheidbeschwerde kann eine Rechtsverletzung von der Gemeinde releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wird, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes bewirkte. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0068).
Tragender Aufhebungsgrund der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war, dass die Mitbeteiligte durch den Bescheid der Bauberufungskommission in ihren subjektiven Rechten dadurch verletzt worden sei, dass der "Mängelbehebungsauftrag" nicht nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 BO, sondern gemäß § 40 Abs. 4 BO erteilt wurde.Tragender Aufhebungsgrund der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war, dass die Mitbeteiligte durch den Bescheid der Bauberufungskommission in ihren subjektiven Rechten dadurch verletzt worden sei, dass der "Mängelbehebungsauftrag" nicht nach der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, BO, sondern gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BO erteilt wurde.
Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden.
Die relevanten Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 lauten:
§ 36 Paragraph 36
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(...)
§ 37 Paragraph 37
Ausführungspflicht
(...)
§ 40 Paragraph 40
Prüfung
a) bei Rauch- und Abgasfängen der freie lichte Querschnitt, die Betriebsdichtheit und die fachgemäße Anordnung der Einmündungen durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen sind; a) bei Rauch- und Abgasfängen der freie lichte Querschnitt, die Betriebsdichtheit und die fachgemäße Anordnung der Einmündungen durch Befunde nach Paragraph 33, Absatz 2, nachgewiesen sind;
b) bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach § Abs. 5 nachgewiesen ist; b) bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach Paragraph 18, Absatz 7, angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach Paragraph Absatz 5, nachgewiesen ist;
c) alle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen. c) alle Bestätigungen der Unternehmer nach Paragraph 39, Absatz 2, vorliegen.
Die vom hier zu beurteilenden Bauauftrag betroffene Einfriedungsmauer ist auf Grund der einen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 17. September 2003 bildenden Baubeschreibung zu verputzen. Nach den vorliegenden Ergebnissen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist diese Einfriedungsmauer zwar entsprechend der Baubewilligung ausgeführt, jedoch insoweit nicht fertiggestellt worden, als der Verputz an der Nordseite nicht aufgetragen worden ist.
Die festgestellte mangelhafte Ausführung der Einfriedungsmauer liegt somit nur in der entsprechend der Baubewilligung fehlenden Fertigstellung des Baus. Dies berechtigt jedoch die Baubehörde nicht, nach § 36 Abs. 1 BO die Vollendung des Baus aufzutragen. § 36 Abs. 1 BO setzt nämlich voraus, dass das bewilligungspflichtige Vorhaben "ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet" worden ist. Eine Vollendung des Baus im Sinne des § 36 BO liegt nur vor, wenn bei der erfolgten Herstellung von der Baubewilligung bereits abgewichen wurde. § 37 BO hingegen regelt den Fall, dass der Baubewilligung durch vorzeitige Beendigung der konsensgemäßen Arbeiten nicht vollständig entsprochen wurde, sodass die Herstellung konsensgemäß erfolgen kann.Die festgestellte mangelhafte Ausführung der Einfriedungsmauer liegt somit nur in der entsprechend der Baubewilligung fehlenden Fertigstellung des Baus. Dies berechtigt jedoch die Baubehörde nicht, nach Paragraph 36, Absatz eins, BO die Vollendung des Baus aufzutragen. Paragraph 36, Absatz eins, BO setzt nämlich voraus, dass das bewilligungspflichtige Vorhaben "ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet" worden ist. Eine Vollendung des Baus im Sinne des Paragraph 36, BO liegt nur vor, wenn bei der erfolgten Herstellung von der Baubewilligung bereits abgewichen wurde. Paragraph 37, BO hingegen regelt den Fall, dass der Baubewilligung durch vorzeitige Beendigung der konsensgemäßen Arbeiten nicht vollständig entsprochen wurde, sodass die Herstellung konsensgemäß erfolgen kann.
Im Beschwerdefall wurde die Einfriedungsmauer zunächst entsprechend der Baubewilligung ausgeführt, aber nicht vollendet. Für diesen Fall sieht die BO die Anordnung einer Ausführung bei Vorliegen der im § 37 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor.Im Beschwerdefall wurde die Einfriedungsmauer zunächst entsprechend der Baubewilligung ausgeführt, aber nicht vollendet. Für diesen Fall sieht die BO die Anordnung einer Ausführung bei Vorliegen der im Paragraph 37, Absatz eins, genannten Voraussetzungen vor.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Für das fortzusetzende Verfahren ist festzuhalten:
Nach der hier anzuwendenden Rechtslage ist die festgestellte Nichtfertigstellung des Baus auch keine mangelhafte Ausführung, deren Behebung gemäß § 40 Abs. 4 letzter Satz BO verfügt werden kann. Im Sinne des § 37 Abs. 1 BO kann die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung die weitere Ausführung des nicht binnen angemessener Frist vollendeten Baus vielmehr nur verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes erfordern.Nach der hier anzuwendenden Rechtslage ist die festgestellte Nichtfertigstellung des Baus auch keine mangelhafte Ausführung, deren Behebung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, letzter Satz BO verfügt werden kann. Im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, BO kann die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung die weitere Ausführung des nicht binnen angemessener Frist vollendeten Baus vielmehr nur verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes erfordern.
Ob das von der Baubehörde erster Instanz aus Gründen des Ortsbildschutzes angeordnete Verputzen der Einfriedungsmauer geboten ist, kann mangels nachvollziehbarer Begründung nicht beurteilt werden.
Der Ausspruch über den Aufwandsersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/ 2008. Gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand). Die beschwerdeführende Landeshauptstadt war durch keinen Rechtsanwalt vertreten. Barauslagen wurden von ihr nicht beansprucht. Da auch kein Verhandlungsaufwand und keine Reisekosten entstanden sind, steht der beschwerdeführenden Landeshauptstadt kein Kostenersatz zu.Der Ausspruch über den Aufwandsersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/ 2008. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand). Die beschwerdeführende Landeshauptstadt war durch keinen Rechtsanwalt vertreten. Barauslagen wurden von ihr nicht beansprucht. Da auch kein Verhandlungsaufwand und keine Reisekosten entstanden sind, steht der beschwerdeführenden Landeshauptstadt kein Kostenersatz zu.
Wien, am 25. März 2010
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050047.X00Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010