RS Vwgh 2003/6/24 99/14/0015

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die Anwendung eines Abschreibungssatzes von 4 % ua mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin nutze das Gebäude nicht für eigene betriebliche Zwecke, sondern für Vermietungszwecke. Demgegenüber wird im Schrifttum ohne nähere Begründung unter Hinweis auf eine entsprechende Verwaltungspraxis die Auffassung vertreten, der AfA-Satz richte sich im Falle vermieteter Gebäude im Betriebsvermögen nach der Verwendung des Mieters (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 8, Tz. 14.1, Doralt, EStG6, § 8, Tz. 15). Der Gesetzeswortlaut "der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen" lässt beide Auslegungen zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140015.X05

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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