TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/25 2007/09/0268

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §7;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des ZN in I, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. November 2005, Zl. uvs- 2005/29/2619-5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des ZN in römisch eins, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. November 2005, Zl. uvs- 2005/29/2619-5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 7 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt, er habe durch das Vermitteln der rumänischen Arbeitnehmer A. M. G. und H. C. T. an die AB KEG (bzw. deren persönlich haftenden Gesellschafter) und insbesondere das Bringen der beiden rumänischen Staatsbürger zur Baustelle am 15. September 2003 den Tatbestand der Beihilfe zur illegalen Beschäftigung von Ausländern gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen, weshalb über den Beschwerdeführer in zwei Fällen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils drei Tage) verhängt wurde.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VStG für schuldig erkannt, er habe durch das Vermitteln der rumänischen Arbeitnehmer A. M. G. und H. C. T. an die Ausschussbericht , KEG (bzw. deren persönlich haftenden Gesellschafter) und insbesondere das Bringen der beiden rumänischen Staatsbürger zur Baustelle am 15. September 2003 den Tatbestand der Beihilfe zur illegalen Beschäftigung von Ausländern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen, weshalb über den Beschwerdeführer in zwei Fällen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils drei Tage) verhängt wurde.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens zusammengefasst wie folgt:

Der Sachverhalt hinsichtlich des Tatortes, der Tatzeit sowie der Person des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Anzeige des Hauptzollamtes Innsbruck vom 9. Oktober 2003 und dies werde auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Vom Beschwerdeführer selbst werde auch vorgebracht, dass er die beiden rumänischen Staatsbürger als Arbeitnehmer an AA (persönlich haftender Gesellschafter der AB KEG, im Folgenden kurz: A. A.) vermittelt habe und diese zur Baustelle in Innsbruck mit dem Fahrzeug des A. A. gebracht habe, damit diese dort arbeiten könnten. Der Beschwerdeführer habe selbst eingestanden, dass er gewusst habe, dass A. M. G. und H. C. T. nicht über die entsprechenden Arbeitspapiere verfügten und dass sie ohne Arbeitspapiere nicht in Österreich arbeiten hätten dürfen. Dass die beiden Arbeitnehmer tatsächlich auf der Baustelle in Innsbruck gearbeitet hätten, dass A. A. persönlich haftender Gesellschafter der AB KEG zum Tatzeitpunkt gewesen sei und dass A. A. an den Beschwerdeführer auf der Suche nach Arbeitern für seine Firma herangetreten sei, ergebe sich insbesondere aus einem näher bezeichneten Akt des Stadtmagistrates Innsbruck (Straferkenntnis vom 20. Juli 2004, betreffend drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG; A. A. sei gemäß § 9 Abs. 1 VStG iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG bestraft worden, da er zu verantworten habe, dass am 15. September 2003 die Arbeitnehmer A. M. G. und H. C. T., sowie ein weiterer Ausländer auf einer Baustelle in Innsbruck als Hilfskräfte beschäftigt worden seien, ohne dass diese über die entsprechenden arbeitsrechtlichen Bewilligungen verfügt hätten) und auch, da A. A. rechtskräftig betreffend diese Verwaltungsübertretungen vom 15. September 2005 (richtig wohl: 15. September 2003) nach dem AuslBG bestraft worden sei. Diese Feststellungen seien auch auf Grund der Angaben des Zeugen A. A. und des Beschuldigten selbst zu treffen gewesen, ebenso auf Grund der damit übereinstimmenden Angaben der beiden Arbeiter A. M. G. und H. C. T. in der Niederschrift vom 15. September 2003. Dass der Beschwerdeführer mit A. A. auch die Lohnabsprachen für die beiden rumänischen Staatsbürger getätigt habe, habe sich aus den übereinstimmenden Angaben des A. A. und der beiden Arbeitnehmer A. M. G. und H. C. T. ergeben. Die beiden hätten auch angegeben, dass sie am 13. September 2003 nach Österreich eingereist seien. Die beiden Niederschriften hinsichtlich der beiden rumänischen Staatsbürger vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 15. September 2003 hätten gemäß § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG verlesen werden können.Der Sachverhalt hinsichtlich des Tatortes, der Tatzeit sowie der Person des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Anzeige des Hauptzollamtes Innsbruck vom 9. Oktober 2003 und dies werde auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Vom Beschwerdeführer selbst werde auch vorgebracht, dass er die beiden rumänischen Staatsbürger als Arbeitnehmer an AA (persönlich haftender Gesellschafter der Ausschussbericht , KEG, im Folgenden kurz: A. A.) vermittelt habe und diese zur Baustelle in Innsbruck mit dem Fahrzeug des A. A. gebracht habe, damit diese dort arbeiten könnten. Der Beschwerdeführer habe selbst eingestanden, dass er gewusst habe, dass A. M. G. und H. C. T. nicht über die entsprechenden Arbeitspapiere verfügten und dass sie ohne Arbeitspapiere nicht in Österreich arbeiten hätten dürfen. Dass die beiden Arbeitnehmer tatsächlich auf der Baustelle in Innsbruck gearbeitet hätten, dass A. A. persönlich haftender Gesellschafter der Ausschussbericht , KEG zum Tatzeitpunkt gewesen sei und dass A. A. an den Beschwerdeführer auf der Suche nach Arbeitern für seine Firma herangetreten sei, ergebe sich insbesondere aus einem näher bezeichneten Akt des Stadtmagistrates Innsbruck (Straferkenntnis vom 20. Juli 2004, betreffend drei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG; A. A. sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bestraft worden, da er zu verantworten habe, dass am 15. September 2003 die Arbeitnehmer A. M. G. und H. C. T., sowie ein weiterer Ausländer auf einer Baustelle in Innsbruck als Hilfskräfte beschäftigt worden seien, ohne dass diese über die entsprechenden arbeitsrechtlichen Bewilligungen verfügt hätten) und auch, da A. A. rechtskräftig betreffend diese Verwaltungsübertretungen vom 15. September 2005 (richtig wohl: 15. September 2003) nach dem AuslBG bestraft worden sei. Diese Feststellungen seien auch auf Grund der Angaben des Zeugen A. A. und des Beschuldigten selbst zu treffen gewesen, ebenso auf Grund der damit übereinstimmenden Angaben der beiden Arbeiter A. M. G. und H. C. T. in der Niederschrift vom 15. September 2003. Dass der Beschwerdeführer mit A. A. auch die Lohnabsprachen für die beiden rumänischen Staatsbürger getätigt habe, habe sich aus den übereinstimmenden Angaben des A. A. und der beiden Arbeitnehmer A. M. G. und H. C. T. ergeben. Die beiden hätten auch angegeben, dass sie am 13. September 2003 nach Österreich eingereist seien. Die beiden Niederschriften hinsichtlich der beiden rumänischen Staatsbürger vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 15. September 2003 hätten gemäß Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG verlesen werden können.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers diesem auch vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei. Im gegenständlichen Fall reiche bedingter Vorsatz aus. Dieser setzt voraus, dass der Beschwerdeführer den strafrechtlich maßgeblichen Erfolg als möglich angenommen habe und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt habe und auch den Erfolg eventuell mitgewollt habe. Das Vermitteln von rumänischen Staatsbürgern zur Arbeit in Österreich im Wissen, dass diese über keine arbeitsrechtlichen Bewilligungen verfügten und im Bewusstsein dessen, dass ohne derartige Bewilligungen eine Beschäftigung nicht erlaubt sei, bestätige jedenfalls, dass der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Dadurch, dass er die beiden Arbeitnehmer persönlich zur Arbeitsstätte gefahren habe, sei ihm auch bewusst gewesen, dass die beiden Arbeitnehmer dort noch am selben Tag anfangen würden zu arbeiten, dies obwohl er gewusst habe, dass sie nicht über die entsprechenden arbeitsrechtlichen Papiere verfügt hätten. Da offensichtlich zwischen dem Beschwerdeführer und A. A. nicht über weitere konkrete Daten der Arbeitnehmer gesprochen worden sei, sei dem Beschwerdeführer jedenfalls auch bewusst gewesen, dass auch A. A. für die beiden rumänischen Staatsbürger am 15. September 2003 in der Früh noch gar nicht über die entsprechenden Arbeitspapiere verfügen hätte können bzw. diese nicht bis zu diesem Zeitpunkt beantragt hätten werden können, da die beiden Arbeitnehmer ja erst am 13. September 2003, sohin an einem Samstag, nach Österreich eingereist seien und schon zwei Tage später, nämlich am Montag, dem 15. September 2003, in der Früh auf der Baustelle begonnen hätten zu arbeiten. Dem Zeugen A. A. zufolge habe dieser dem Beschwerdeführer am Vortag die Baustelle gezeigt, damit dieser am Montag die beiden Arbeitnehmer einweisen könne, da A. A. nicht persönlich die Arbeitnehmer zur Baustelle bringen hätte können. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die beiden Arbeitnehmer ohne entsprechende Bewilligung arbeiten hätten sollen und er habe dennoch die im Spruch angeführte Beihilfehandlung gesetzt.

Weiters führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 sowie des § 21 VStG nicht vorlägen, weil nicht festgestellt werden habe können, dass die Milderungs- die Erschwerungsgründe erheblich überwogen hätten und auf Grund der vorsätzlichen Begehungsweise auch nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführer ausgegangen hätte werden können.Weiters führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 20, sowie des Paragraph 21, VStG nicht vorlägen, weil nicht festgestellt werden habe können, dass die Milderungs- die Erschwerungsgründe erheblich überwogen hätten und auf Grund der vorsätzlichen Begehungsweise auch nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführer ausgegangen hätte werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2002 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 leg. cit. einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein anderes nach dieser Bestimmung erforderliches Papier ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, leg. cit. einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein anderes nach dieser Bestimmung erforderliches Papier ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.Gemäß Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die beiden Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht haben, er diese zu dieser Baustelle mit dem Firmenfahrzeug der AB KEG gebracht hat, diese am Samstag vor dem gegenständlichen Montag zu ihm gekommen sind, er gewusst hat, dass sie über keine entsprechenden Arbeitsbewilligungen verfügt haben, von A. A. die gegenständliche Baustelle vorab gezeigt bekam um die beiden Arbeitnehmer am Montag einweisen zu können und dass A. A. ihn konkret darauf angesprochen hat, ob er nicht Arbeiter für ihn wisse.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die beiden Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht haben, er diese zu dieser Baustelle mit dem Firmenfahrzeug der Ausschussbericht , KEG gebracht hat, diese am Samstag vor dem gegenständlichen Montag zu ihm gekommen sind, er gewusst hat, dass sie über keine entsprechenden Arbeitsbewilligungen verfügt haben, von A. A. die gegenständliche Baustelle vorab gezeigt bekam um die beiden Arbeitnehmer am Montag einweisen zu können und dass A. A. ihn konkret darauf angesprochen hat, ob er nicht Arbeiter für ihn wisse.

Der Beschwerdeführer rügt die Verlesung der Niederschriften der Zeugen A. M. G. und H. C. T. und deren Verwertung; zum einen, da sie nicht geladen worden seien und zum anderen, da sie nicht auf ihr Entschlagungsrecht hingewiesen worden seien. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts des vom Beschwerdeführer unbestrittenen Sachverhaltes aber nicht geeignet, eine Wesentlichkeit dieser Mängel zu erweisen. Die Zeugenaussagen des A. M. G. und H. C. T. stimmen nämlich in wesentlichen Teilen mit den Aussagen des A. A. sowie jenen des Beschwerdeführers selbst überein und hatten daher keinen wesentlichen Anteil an der Entscheidungsfindung der belangten Behörde. Es ist somit nicht erkennbar, dass die Einvernahme dieser Zeugen zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte führen können.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass kein zumindest bedingter Vorsatz vorliege, da dies voraussetze, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der Zeuge A. A. nicht um die ordnungsgemäßen Arbeitspapiere kümmern werde und A. A. sohin eine Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG von vornherein beabsichtigt habe.

Auch damit gelingt es ihm nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer lässt nämlich unbestritten, dass er wusste, dass die beiden rumänischen Staatsbürger über keine Arbeitspapiere verfügten und dass er auch wusste, dass dies dem A. A. bekannt war. Auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs - der Beschwerdeführer vermittelte an einem Samstag die beiden Arbeiter an den A. A. und diese nahmen an einem Montag ihre Tätigkeit auf - und der mangelnden Weiterleitung von Daten der beiden Arbeitnehmer seinerseits - als Kontaktperson an A. A., musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die beiden Arbeiter am Montag in der Früh - als er diese zur gegenständlichen Baustelle führte - über keine entsprechenden arbeitsrechtlichen Papiere verfügten. Mit der Arbeitsaufnahme durch die beiden Ausländer - ohne entsprechende arbeitsrechtliche Papiere - war der objektive Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verwirklicht.Auch damit gelingt es ihm nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer lässt nämlich unbestritten, dass er wusste, dass die beiden rumänischen Staatsbürger über keine Arbeitspapiere verfügten und dass er auch wusste, dass dies dem A. A. bekannt war. Auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs - der Beschwerdeführer vermittelte an einem Samstag die beiden Arbeiter an den A. A. und diese nahmen an einem Montag ihre Tätigkeit auf - und der mangelnden Weiterleitung von Daten der beiden Arbeitnehmer seinerseits - als Kontaktperson an A. A., musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die beiden Arbeiter am Montag in der Früh - als er diese zur gegenständlichen Baustelle führte - über keine entsprechenden arbeitsrechtlichen Papiere verfügten. Mit der Arbeitsaufnahme durch die beiden Ausländer - ohne entsprechende arbeitsrechtliche Papiere - war der objektive Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verwirklicht.

Zur Erfüllung des Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beitragstäterschaft gemäß § 7 VStG ist vorsätzliche Tatbegehung erforderlich, dafür genügt aber bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0009, und vom 20. September 1999, Zl. 98/10/0006).Zur Erfüllung des Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beitragstäterschaft gemäß Paragraph 7, VStG ist vorsätzliche Tatbegehung erforderlich, dafür genügt aber bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0009, und vom 20. September 1999, Zl. 98/10/0006).

Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zumindest für möglich hielt und sich damit abgefunden hatte - indem er die Arbeitnehmer an den A. A. vermittelte und diese sodann im Wissen des Fehlens entsprechender Papiere auf die gegenständliche Baustelle brachte und diese entsprechend der Anweisungen des A. A. einwies - verwirklichte er sohin einen Vorsatz im Sinne des § 7 VStG.Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zumindest für möglich hielt und sich damit abgefunden hatte - indem er die Arbeitnehmer an den A. A. vermittelte und diese sodann im Wissen des Fehlens entsprechender Papiere auf die gegenständliche Baustelle brachte und diese entsprechend der Anweisungen des A. A. einwies - verwirklichte er sohin einen Vorsatz im Sinne des Paragraph 7, VStG.

Wenn der Beschwerdeführer nun vermeint, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend jene Tatumstände konkretisiert worden seien, durch die der Tatbestand der Beihilfe durch den Beschwerdeführer verwirklicht worden sein soll, so trifft dies nicht zu. Vielmehr ist die Tathandlung ausreichend iSd § 44a Z. 1 VStG konkretisiert, alle wesentlichen Tatumstände sind angeführt.Wenn der Beschwerdeführer nun vermeint, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend jene Tatumstände konkretisiert worden seien, durch die der Tatbestand der Beihilfe durch den Beschwerdeführer verwirklicht worden sein soll, so trifft dies nicht zu. Vielmehr ist die Tathandlung ausreichend iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG konkretisiert, alle wesentlichen Tatumstände sind angeführt.

Die Beschwerde enthält kein Vorbringen gegen die Bemessung der Strafe; auch dem Verwaltungsgerichtshof sind diesbezüglich keine in diesem Umfang zur Aufhebung führenden Bedenken entstanden.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 25. März 2010

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090268.X00

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten