Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des XY in D, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 12. Dezember 2006, Zl. 116.676/5-I/1/06, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberst der Bundespolizei (Beamter des Exekutivdienstes) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde bis zur Zusammenlegung der Wachkörper (1. Juli 2005) bei der Bundespolizeidirektion Schwechat als stellvertretender Zentralinspektor in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, verwendet. Seine Dienststelle war das Zentralinspektorat der Sicherheitswache bei der Bundespolizeidirektion Schwechat in 2320 Schwechat, Wiener Straße 13.
Mit Befehl der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 dem Landespolizeikommando Niederösterreich (in der Folge: LPK NÖ) bis auf weiteres zur Dienstleistung zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt versah der Beschwerdeführer seinen Dienst beim Stadtpolizeikommando (in der Folge: SPK) Schwechat, Flughafen Wien Schwechat, Nordstraße 801, in 2320 Schwechat.
Mit an das SPK Schwechat gerichteten Anträgen vom 5. und vom 31. Oktober 2005 begehrte der Beschwerdeführer Reisegebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005, und begründete dies damit, dass er zwar seinen Dienst im selben Dienstort im Sinne des § 2 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), aber auf jeden Fall an einer anderen Dienststelle versehe. Ihm gebühre daher ein Reisegebührenanspruch, es liege eine "Dienstverrichtung im Dienstort" im Sinne des § 2 Abs. 2 RGV vor.Mit an das SPK Schwechat gerichteten Anträgen vom 5. und vom 31. Oktober 2005 begehrte der Beschwerdeführer Reisegebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005, und begründete dies damit, dass er zwar seinen Dienst im selben Dienstort im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), aber auf jeden Fall an einer anderen Dienststelle versehe. Ihm gebühre daher ein Reisegebührenanspruch, es liege eine "Dienstverrichtung im Dienstort" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, RGV vor.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2006 sprach die Sicherheitsdirektion Niederösterreich die Versetzung des Beschwerdeführers zum LPK NÖ, SPK Schwechat, ab dem 21. Februar 2006 aus, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob. Die Berufungskommission behob mit 22. Juni 2006 diesen Versetzungsbescheid und verwies die Sache an die Sicherheitsdirektion Niederösterreich zurück.
Das LPK NÖ stellte auf Grund der Anträge des Beschwerdeführers vom 5. und vom 31. Oktober 2005 mit Bescheid vom 20. Februar 2006 fest, dass dem Beschwerdeführer für die Dienstverrichtung beim SPK Schwechat, Flughafen Wien Schwechat, in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 keine Reisegebühren gemäß § 2 und § 20 RGV zustünden.Das LPK NÖ stellte auf Grund der Anträge des Beschwerdeführers vom 5. und vom 31. Oktober 2005 mit Bescheid vom 20. Februar 2006 fest, dass dem Beschwerdeführer für die Dienstverrichtung beim SPK Schwechat, Flughafen Wien Schwechat, in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 keine Reisegebühren gemäß Paragraph 2 und Paragraph 20, RGV zustünden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und stellte dabei auch die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Entscheidung über die Reisegebühren in Frage. Da seine Verwendung beim SPK Schwechat als Dienstzuteilung zu werten sei, gebühre der geltend gemachte Reisegebührenanspruch.
Auf Grund zweier Anträge des Beschwerdeführers, in denen er die bescheidmäßige Absprache über seine dienstrechtliche Stellung und den von ihm innegehabten Arbeitsplatz verlangte, stellte die belangte Behörde (Bundesministerin für Inneres) mit Bescheid vom 21. September 2006 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2005 dem LPK NÖ zugeteilt und seine dienstrechtliche Funktion die des stellvertretenden Zentralinspektors der Bundespolizeidirektion Schwechat in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, sei.
Gegen die Feststellung der Dienstzuteilung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Diese Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 28. Jänner 2010, Zl. 2006/12/0194, mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen den Bescheid vom 21. September 2006 nicht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern jenes der Berufung an die Berufungskommission zu erheben gewesen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte sie unter Anführung der maßgeblichen Bestimmungen der RGV aus, dass aus den vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Beschwerdeführers hervorgehe, dass die Ausführungen der Dienstbehörde betreffend Dienstort und Dienstzuteilung im Sinne der RGV rechtlich an sich richtig seien. Der Beschwerdeführer habe selbst im Schreiben vom 5. Oktober 2005 angegeben, dass er die Rechtsansicht vertrete, es läge eine Dienstverrichtung im Dienstort vor, jedoch an einer anderen Dienststelle. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, es wären nicht diese rechtlichen Aspekte strittig, sondern seine Dienststellenzugehörigkeit, sei auszuführen, dass alle Fragen der dienstrechtlichen Versetzung oder Zuteilung bzw. der dienstrechtlichen Dienststellenzugehörigkeit Angelegenheiten eines selbstständigen Verfahrens gewesen seien, in dem ein Berufungsbescheid erlassen worden sei. Im gegenständlichen reisegebührenrechtlichen Verfahren sei daher lediglich die Frage zu erörtern, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Dienstleistung für das SPK Schwechat eine Zuteilungsgebühr zustehe oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei (zum Zweck der diesbezüglichen Beurteilung) nun im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe (Versetzung, Dienstzuteilung) so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln sei und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Sinne der RGV seien die Begriffe der Versetzung und der Zuteilung mit einem Verlassen der Ortsgemeinde, in der die Stammdienststelle liege, verknüpft.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte sie unter Anführung der maßgeblichen Bestimmungen der RGV aus, dass aus den vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Beschwerdeführers hervorgehe, dass die Ausführungen der Dienstbehörde betreffend Dienstort und Dienstzuteilung im Sinne der RGV rechtlich an sich richtig seien. Der Beschwerdeführer habe selbst im Schreiben vom 5. Oktober 2005 angegeben, dass er die Rechtsansicht vertrete, es läge eine Dienstverrichtung im Dienstort vor, jedoch an einer anderen Dienststelle. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, es wären nicht diese rechtlichen Aspekte strittig, sondern seine Dienststellenzugehörigkeit, sei auszuführen, dass alle Fragen der dienstrechtlichen Versetzung oder Zuteilung bzw. der dienstrechtlichen Dienststellenzugehörigkeit Angelegenheiten eines selbstständigen Verfahrens gewesen seien, in dem ein Berufungsbescheid erlassen worden sei. Im gegenständlichen reisegebührenrechtlichen Verfahren sei daher lediglich die Frage zu erörtern, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Dienstleistung für das SPK Schwechat eine Zuteilungsgebühr zustehe oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei (zum Zweck der diesbezüglichen Beurteilung) nun im Hinblick auf die den in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe (Versetzung, Dienstzuteilung) so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln sei und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Sinne der RGV seien die Begriffe der Versetzung und der Zuteilung mit einem Verlassen der Ortsgemeinde, in der die Stammdienststelle liege, verknüpft.
Im vorliegenden Fall befinde sich sowohl die Bundespolizeidirektion Schwechat als auch die neue Dienststelle des Beschwerdeführers beim SPK Schwechat mit Standort Flughafen in ein- und derselben Ortsgemeinde. Ein Verlassen dieser Ortsgemeinde zum Zweck der Dienstleistung finde nicht statt. Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers sei somit - im Sinne des RGV - als Dienstverrichtung im Dienstort zu qualifizieren. Ein Anspruch auf Reisegebühren bestehe daher nicht.
Zur Frage der Zuständigkeit sei noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2005 bis auf weiteres dem LPK NÖ zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eventuelle Reisegebühren sei daher bei der Erstbehörde gelegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und eine solche infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, die Erstattung einer Gegenschrift unterblieb.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil eine unzuständige Behörde in erster Instanz über seinen Antrag auf Reisegebühren entschieden habe.
Gemäß § 2 der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 der Bundesministerin für Inneres seien die Bundespolizeidirektionen (mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien) Dienstbehörde erster Instanz. Da der Beschwerdeführer immer noch die Funktion des stellvertretenden Zentralinspektors der Bundespolizeidirektion Schwechat inne habe, sei nicht die LPK NÖ zur Erlassung des Bescheides erster Instanz zuständig gewesen.Gemäß Paragraph 2, der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 der Bundesministerin für Inneres seien die Bundespolizeidirektionen (mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien) Dienstbehörde erster Instanz. Da der Beschwerdeführer immer noch die Funktion des stellvertretenden Zentralinspektors der Bundespolizeidirektion Schwechat inne habe, sei nicht die LPK NÖ zur Erlassung des Bescheides erster Instanz zuständig gewesen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Entscheidung über den Reisegebührenanspruch auf Grund der Dienstzuteilung an diese durch Befehl der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. Juni 2005 ausdrücklich als gegeben erachtet.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich hier nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, DVG), BGBl. Nr. 29/1984 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 119/2002:Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich hier nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. römisch eins Nr. 119/2002:
"§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
…"
Der Verwaltungsgerichtshof hat noch zur alten Rechtslage des DVG 1958, BGBl. Nr. 54/1958 idF BGBl. Nr. 298/1960, ausgesprochen, dass sich entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Dienstrechtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Z. 24 und § 2 Dienstrechtsverfahrensordnung 1969 die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten nach der Dienststelle richtet, welcher der Bedienstete angehört, und nicht nach jener, welcher er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1981, Zl. 1184/80, VwSlg. 10.408/A, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1959, B 122/59, VfSlg. 3612).Der Verwaltungsgerichtshof hat noch zur alten Rechtslage des DVG 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1960,, ausgesprochen, dass sich entsprechend Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Dienstrechtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 24 und Paragraph 2, Dienstrechtsverfahrensordnung 1969 die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten nach der Dienststelle richtet, welcher der Bedienstete angehört, und nicht nach jener, welcher er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 1981, Zl. 1184/80, VwSlg. 10.408/A, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1959, B 122/59, VfSlg. 3612).
Das DVG 1958 wurde mit BGBl. Nr. 29/1984 in geänderter Form als DVG 1984 wiederverlautbart. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 5 DVG 1984 sind im Wesentlichen gleich lautend mit den damals geltenden Bestimmungen geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, vom oben genannten Ergebnis abzugehen. Demnach richtet sich auch nach den Bestimmungen des DVG 1984 in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten nach der Dienststelle, welcher der Bedienstete angehört, und nicht nach jener, der er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt ist.Das DVG 1958 wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in geänderter Form als DVG 1984 wiederverlautbart. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, und 5 DVG 1984 sind im Wesentlichen gleich lautend mit den damals geltenden Bestimmungen geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, vom oben genannten Ergebnis abzugehen. Demnach richtet sich auch nach den Bestimmungen des DVG 1984 in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten nach der Dienststelle, welcher der Bedienstete angehört, und nicht nach jener, der er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt ist.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 DVG erließ die Bundesministerin für Inneres die Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 (DPÜ-VO 2005), BGBl. II Nr. 205/2005. Nach § 2 dieser Vorschrift werdenAuf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, DVG erließ die Bundesministerin für Inneres die Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 (DPÜ-VO 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2005,. Nach Paragraph 2, dieser Vorschrift werden
"den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 7 Abs. 4a SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbstständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen: "den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a, SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde römisch eins. Instanz (Paragraph 2, Absatz 2, DVG) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbstständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
1. Versetzungen in den Ruhestand,
2. Versetzungen gemäß § 38 BDG,
3. Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu
verfügen sind,
4. Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung
einer Nebenbeschäftigung,
5. bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung
erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages
zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der
Dienstauftrag von einer der Bundespolizeidirektion übergeordneten
Behörde stammt,
6. Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
7. Arbeitsplatzbewertungen."
Da der Beschwerdeführer - unbestritten - nicht rechtskräftig zum LPK NÖ versetzt worden ist, sondern diesem lediglich dienstzugeteilt war, war die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion als Stammdienststelle und Dienstbehörde erster Instanz zur Entscheidung über den Reisegebührenanspruch des Beschwerdeführers gegeben. Damit hat jedoch eine sachlich unzuständige Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden, was von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Funktion als Berufungsbehörde wahrzunehmen gewesen wäre.
Die belangte Behörde hätte - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - diese dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit von Amts wegen aufgreifen und diesen ersatzlos beheben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2005/18/0207, mwN). Indem sie dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Die belangte Behörde hätte - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - diese dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit von Amts wegen aufgreifen und diesen ersatzlos beheben müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2005/18/0207, mwN). Indem sie dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist auf § 43 der Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955, RGV), BGBl. Nr. 133/1955, in der auf den gegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 80/2005, hinzuweisen.Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist auf Paragraph 43, der Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955, RGV), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der auf den gegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, hinzuweisen.
Nach der angeführten Bestimmung des § 43 RGV besteht ein Anspruch auf Reisezulage für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei sowie für rechtskundige Beamte der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten des Wachkörpers Bundespolizei eingesetzt werden, für eine Dienstverrichtung im Dienstort nicht. Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti führen in ihrem Kommentar Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten, 10. Auflage 2006, in Anmerkung 2 zu dieser Bestimmung aus, dass sie als "Sonderbestimmung" (lex specialis) Vorrang vor der Bestimmung des § 20 RGV habe.Nach der angeführten Bestimmung des Paragraph 43, RGV besteht ein Anspruch auf Reisezulage für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei sowie für rechtskundige Beamte der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten des Wachkörpers Bundespolizei eingesetzt werden, für eine Dienstverrichtung im Dienstort nicht. Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti führen in ihrem Kommentar Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten, 10. Auflage 2006, in Anmerkung 2 zu dieser Bestimmung aus, dass sie als "Sonderbestimmung" (lex specialis) Vorrang vor der Bestimmung des Paragraph 20, RGV habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 25. März 2010
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090028.X00Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010