Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §24a Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed, Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. März 2006, Zl. 268.296/0-IV/12/06, betreffend §§ 24a Abs. 8, 32a Abs. 1 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: M H in N), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed, Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. März 2006, Zl. 268.296/0-IV/12/06, betreffend Paragraphen 24 a, Absatz 8, 32 a, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: M H in N), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 15. Dezember 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 21. und am 28. Dezember 2005 gab der Mitbeteiligte an, über Griechenland in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten eingereist und von den griechischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Einen Asylantrag habe er jedoch in Griechenland nicht gestellt.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten - nach Konsultation mit den zuständigen griechischen Behörden - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück. Es stellte fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß "Artikel 10 (1) i.V.m. Art. 20 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (im Folgenden: Dublin-Verordnung) Griechenland zuständig und wies den Mitbeteiligten gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus.Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten - nach Konsultation mit den zuständigen griechischen Behörden - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück. Es stellte fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß "Artikel 10 (1) in Verbindung mit Artikel 20, (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" (im Folgenden: Dublin-Verordnung) Griechenland zuständig und wies den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass am 21. Dezember 2005 "ein Übernahmeersuchen gemäß Artikel 10 (1)" Dublin-Verordnung an die griechischen Behörden gestellt worden sei. Da seitens der zuständigen griechischen Behörden nicht binnen der einmonatigen Frist geantwortet worden sei, sei "eine Verfristung durch Zeitablauf gemäß Artikel 20 (1) lit. c" Dublin-Verordnung eingetreten. Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 hätten die zuständigen griechischen Behörden nachträglich einer Übernahme des Mitbeteiligten gemäß "§ 10 (1)" Dublin-Verordnung zugestimmt. Ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Mitbeteiligten bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 32a Abs. 1 iVm § 24a Abs. 8 AsylG statt und behob den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich das an Griechenland gerichtete Wiederaufnahmeersuchen auf einen Eurodac-Treffer gestützt habe. Griechenland hätte daher dieses Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b der Dublin-Verordnung binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem Einlangen des österreichischen Wiederaufnahmegesuchs bei den griechischen Behörden am 21. Dezember 2005 zu beantworten gehabt. Die Griechenland zur Verfügung stehende Frist habe daher am 4. Jänner 2006 geendet. Bereits ab diesem Zeitpunkt sei daher gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung davon auszugehen gewesen, dass Griechenland die Wiederaufnahme des Mitbeteiligten akzeptiert habe. Da der angefochtene Bescheid aber erst am 6. Februar 2006 durch Zustellung an den Mitbeteiligten erlassen worden sei, habe das Bundesasylamt innerhalb der in § 24a Abs. 8 AsylG vorgesehenen und durch die Konsultationen gehemmten Frist von zwanzig Tagen keine Entscheidung hinsichtlich der Unzulässigkeit des Antrages des Mitbeteiligten nach den §§ 4, 4a oder 5 AsylG getroffen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei deshalb kraft Gesetzes zugelassen.Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG statt und behob den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich das an Griechenland gerichtete Wiederaufnahmeersuchen auf einen Eurodac-Treffer gestützt habe. Griechenland hätte daher dieses Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Dublin-Verordnung binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem Einlangen des österreichischen Wiederaufnahmegesuchs bei den griechischen Behörden am 21. Dezember 2005 zu beantworten gehabt. Die Griechenland zur Verfügung stehende Frist habe daher am 4. Jänner 2006 geendet. Bereits ab diesem Zeitpunkt sei daher gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung davon auszugehen gewesen, dass Griechenland die Wiederaufnahme des Mitbeteiligten akzeptiert habe. Da der angefochtene Bescheid aber erst am 6. Februar 2006 durch Zustellung an den Mitbeteiligten erlassen worden sei, habe das Bundesasylamt innerhalb der in Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG vorgesehenen und durch die Konsultationen gehemmten Frist von zwanzig Tagen keine Entscheidung hinsichtlich der Unzulässigkeit des Antrages des Mitbeteiligten nach den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG getroffen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei deshalb kraft Gesetzes zugelassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die relevanten Bestimmungen der Dublin-Verordnung lauten:
"Artikel 10
...
Artikel 16
a) einen Asylwerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
...
Artikel 18
...
...
Artikel 20
a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;
b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylwerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umständen später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;
c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert;"
Die Amtsbeschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2006 die 20-tägige Entscheidungsfrist des § 21a Abs. 8 AsylG bereits abgelaufen wäre. Im vorliegenden Verfahren sei nämlich "kein Wiederaufnahmeersuchen, sondern vielmehr ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1" Dublin-Verordnung gestellt worden.Die Amtsbeschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2006 die 20-tägige Entscheidungsfrist des Paragraph 21 a, Absatz 8, AsylG bereits abgelaufen wäre. Im vorliegenden Verfahren sei nämlich "kein Wiederaufnahmeersuchen, sondern vielmehr ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestellt worden.
Zunächst ist auf die bereits von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in § 24a Abs. 8 AsylG normierte 20-tägige Frist durch Konsultationen nach der Dublin-Verordnung lediglich gehemmt wird und mit Wegfall des im Gesetz formulierten Hinderungsgrundes durch den Abschluss des Konsultationsverfahrens die begonnene Frist weiterläuft (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, 2005/20/0038). Zudem wurde im hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2005/01/0461, unter Heranziehung der Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung festgehalten, dass mit Ablauf der für die Konsultationen eingeräumten Frist die Zustimmung des eine Antwort schuldig bleibenden, ersuchten Mitgliedstaates als erteilt sowie damit das Konsultationsverfahren als beendet gilt.Zunächst ist auf die bereits von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG normierte 20-tägige Frist durch Konsultationen nach der Dublin-Verordnung lediglich gehemmt wird und mit Wegfall des im Gesetz formulierten Hinderungsgrundes durch den Abschluss des Konsultationsverfahrens die begonnene Frist weiterläuft vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, 2005/20/0038). Zudem wurde im hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2005/01/0461, unter Heranziehung der Bestimmung des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung festgehalten, dass mit Ablauf der für die Konsultationen eingeräumten Frist die Zustimmung des eine Antwort schuldig bleibenden, ersuchten Mitgliedstaates als erteilt sowie damit das Konsultationsverfahren als beendet gilt.
Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach bei Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides die 20-tägige Entscheidungsfrist des § 24a Abs. 8 AsylG bereits abgelaufen wäre, erweisen sich - wie die Amtsbeschwerde zutreffend vorbringt - aus nachstehenden Gründen als nicht mit der Rechtslage in Einklang stehend:Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach bei Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides die 20-tägige Entscheidungsfrist des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG bereits abgelaufen wäre, erweisen sich - wie die Amtsbeschwerde zutreffend vorbringt - aus nachstehenden Gründen als nicht mit der Rechtslage in Einklang stehend:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Aufnahmeverfahren nach dem Zuständigkeitstatbestand des Art. 10 Dublin-Verordnung. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Mitbeteiligten in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, denen zufolge er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt und dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auch wurde durch das Bundesasylamt am 21. Dezember 2005 ein Aufnahmegesuch unter Verwendung des Aufnahmeformulars nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-Verordnung - und kein Wiederaufnahmegesuch - an Griechenland gestellt.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Aufnahmeverfahren nach dem Zuständigkeitstatbestand des Artikel 10, Dublin-Verordnung. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Mitbeteiligten in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, denen zufolge er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt und dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auch wurde durch das Bundesasylamt am 21. Dezember 2005 ein Aufnahmegesuch unter Verwendung des Aufnahmeformulars nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-Verordnung - und kein Wiederaufnahmegesuch - an Griechenland gestellt.
Damit kommen jedoch im vorliegenden Verfahren nicht die Fristen nach Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung für eine Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Anwendung. Vielmehr stand Griechenland die Frist von einem Monat nach Art. 18 Abs. 6 Dublin-Verordnung für die erforderlichen Überprüfungen offen. Das Bundesasylamt hat sich in seinem Aufnahmegesuch vom 21. Dezember 2005 nämlich auf das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-Verordnung berufen. Damit war die Antwort durch die zuständigen griechischen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 6 Dublin-Verordnung innerhalb eines Monats zu erteilen. Wird innerhalb dieser Frist von einem Monat keine Antwort erteilt, ist gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird.Damit kommen jedoch im vorliegenden Verfahren nicht die Fristen nach Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung für eine Wiederaufnahme nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Anwendung. Vielmehr stand Griechenland die Frist von einem Monat nach Artikel 18, Absatz 6, Dublin-Verordnung für die erforderlichen Überprüfungen offen. Das Bundesasylamt hat sich in seinem Aufnahmegesuch vom 21. Dezember 2005 nämlich auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin-Verordnung berufen. Damit war die Antwort durch die zuständigen griechischen Behörden gemäß Artikel 18, Absatz 6, Dublin-Verordnung innerhalb eines Monats zu erteilen. Wird innerhalb dieser Frist von einem Monat keine Antwort erteilt, ist gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird.
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes:
Ausgehend von einem Einlangen des österreichischen Aufnahmegesuchs bei den griechischen Behörden via "DubliNet" - siehe dazu Art. 15 Abs. 1 der bereits zitierten Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-Verordnung - noch am 21. Dezember 2005 endete die Griechenland zur Verfügung stehende Frist damit (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Dublin-Verordnung) am 21. Jänner 2006. Bereits ab diesem Zeitpunkt war gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung nämlich davon auszugehen, dass Griechenland die Aufnahme des Mitbeteiligten akzeptiere. Ab diesem Zeitpunkt war daher das Konsultationsverfahren beendet.Ausgehend von einem Einlangen des österreichischen Aufnahmegesuchs bei den griechischen Behörden via "DubliNet" - siehe dazu Artikel 15, Absatz eins, der bereits zitierten Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-Verordnung - noch am 21. Dezember 2005 endete die Griechenland zur Verfügung stehende Frist damit vergleiche , Artikel 25, Absatz eins, der Dublin-Verordnung) am 21. Jänner 2006. Bereits ab diesem Zeitpunkt war gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung nämlich davon auszugehen, dass Griechenland die Aufnahme des Mitbeteiligten akzeptiere. Ab diesem Zeitpunkt war daher das Konsultationsverfahren beendet.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die 20-tägige Frist nach § 24a Abs. 8 AsylG durch Konsultationen nach der Dublin-Verordnung lediglich gehemmt wird, endete diese Frist - ausgehend von der Stellung des Asylantrages durch den Mitbeteiligten am 15. Dezember 2005 - am Samstag, den 4. Februar 2006.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die 20-tägige Frist nach Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG durch Konsultationen nach der Dublin-Verordnung lediglich gehemmt wird, endete diese Frist - ausgehend von der Stellung des Asylantrages durch den Mitbeteiligten am 15. Dezember 2005 - am Samstag, den 4. Februar 2006.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG - diese Bestimmung findet nach § 23 Abs. 1 AsylG auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz Anwendung - ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Der letzte Tag der Frist nach § 24a Abs. 8 AsylG ist daher im vorliegenden Fall Montag, der 6. Februar 2006. An diesem Tag wurde dem Mitbeteiligten der Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2006 gemäß § 24 ZustellG unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt. Die Erlassung dieses Bescheides erfolgte somit fristgerecht.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG - diese Bestimmung findet nach Paragraph 23, Absatz eins, AsylG auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz Anwendung - ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Der letzte Tag der Frist nach Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG ist daher im vorliegenden Fall Montag, der 6. Februar 2006. An diesem Tag wurde dem Mitbeteiligten der Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2006 gemäß Paragraph 24, ZustellG unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt. Die Erlassung dieses Bescheides erfolgte somit fristgerecht.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass im Aufnahmegesuch als Fristende der 23. Jänner 2006 genannt wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 30. März 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006190881.X00Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010