TE Vwgh Beschluss 2010/4/1 2010/17/0060

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Veröffentlicht am 01.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
25/01 Strafprozess;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §11;
RAO 1868 §1a;
RAO 1868 §21c Z9;
RAO 1868 §9;
StPO 1975 §364 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZPO §146;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des Mag. AZ in L, bei Beschwerdeeinbringung vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in 4020 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. August 2009, Zl. E1/3437/2009, betreffend Entschädigung für die Tätigkeit als Abwickler eines Vereins, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgewiesen.

Die zur Zl. 2010/17/0013 protokollierte Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 25. Jänner 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Mängel der zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach der Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2009, B 1191/09, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung der Zuschrift an gerechnet zu beheben.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 suchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der mit der genannten Verfügung, die am 28. Jänner 2010 zugestellt worden sei, eingeräumten Frist an, weil er aus gesundheitlichen Gründen noch nicht in der Lage gewesen sei, den Auftrag zu erledigen. Sowohl die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als auch der Fristerstreckungsantrag war unter Hinweis auf die Vertretung des Beschwerdeführers durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG gestellt worden.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 wurde der Fristerstreckungsantrag abgewiesen, weil der Beschwerdeführer durch eine Rechtsanwälte KG vertreten sei und daher gesundheitliche Gründe in der Person des Beschwerdeführers selbst keine ausreichende Rechtfertigung für eine Erstreckung der Frist zur Ausführung der zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien. Diese Verfügung wurde der Rechtsanwälte KG am 5. März 2010 zugestellt.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG, einen Antrag auf Erstreckung der Frist um weitere zwei Wochen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 9. März 2010 unter Hinweis auf die Abweisung des ersten Fristerstreckungsantrages abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2010 wurde schließlich die Verbesserung der Beschwerde, die auch am 9. März 2010 zur Post gegeben wurde, vorgenommen. Auch dieser Schriftsatz wurde in Vertretung des Beschwerdeführers durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in die mit Verfügung vom 25. Jänner gesetzte Frist zur Mängelbehebung. Begründet ist dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer selbst Gesellschafter der eingeschrittenen Kommanditgesellschaft sei und "eine allfällige Beauftragung und Bevollmächtigung aber gleichsam als 'In-Sich-Geschäft' unwirksam" sei. Er habe das Verfahren selbst geführt und in der Kommanditgesellschaft sei niemand mit dem gegenständlichen Verfahren "betraut". Demzufolge sei auch nur er selbst "verbunden" gewesen, die gesetzte Frist einzuhalten. Seine Verhinderung habe daher sehr wohl einen Grund für eine Fristerstreckung dargestellt. Dass der Fristerstreckungsantrag vom 8. Februar 2010 abgewiesen worden sei, stelle für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar.

Im Hinblick auf den am 23. Februar gestellten (zweiten) Fristerstreckungsantrag, über den am 9. März noch nicht entschieden gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bis zum 17. März 2010, an dem die Entscheidung vom 9. März 2010 zugestellt worden sei, noch davon ausgehen können, dass zumindest dem zweiten Fristerstreckungsantrag stattgegeben werde. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer erst am 17. März, frühestens aber bei der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in der Kanzlei davon Kenntnis erlangt, dass er die Mängelbehebungsfrist versäumt habe.

Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die gesetzte Frist zur Verbesserung einzuhalten.

Es trifft zunächst nicht zu, dass die für den Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsätze keine Hinweise auf eine Bevollmächtigung enthalten hätten. Da sich ein Rechtsanwalt als berufsmäßiger Parteienvertreter gemäß § 10 Abs. 1 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist (§ 62 Abs. 1 VwGG), lediglich auf die erteilte Vollmacht berufen muss, was mit der im Rubrum angeführten Angabe "vertreten durch" hier jedenfalls geschehen ist, war auf Grund der diesbezüglichen Angaben in den Schriftsätzen vom Vorliegen einer Bevollmächtigung auszugehen. Der Beschwerdeführer behauptet auch im nunmehr vorliegenden Antrag nicht ausdrücklich, die Rechtsanwälte KG nicht bevollmächtigt zu haben. Er weist nur darauf hin, dass eine allfällige Beauftragung als "In-Sich-Geschäft" unwirksam gewesen wäre. Diese Rechtsauffassung ist jedoch nicht zwingend und führt somit nicht zur Annahme des Nichtvorliegens eines wirksamen Einschreitens der Rechtsanwälte KG.Es trifft zunächst nicht zu, dass die für den Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsätze keine Hinweise auf eine Bevollmächtigung enthalten hätten. Da sich ein Rechtsanwalt als berufsmäßiger Parteienvertreter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist (Paragraph 62, Absatz eins, VwGG), lediglich auf die erteilte Vollmacht berufen muss, was mit der im Rubrum angeführten Angabe "vertreten durch" hier jedenfalls geschehen ist, war auf Grund der diesbezüglichen Angaben in den Schriftsätzen vom Vorliegen einer Bevollmächtigung auszugehen. Der Beschwerdeführer behauptet auch im nunmehr vorliegenden Antrag nicht ausdrücklich, die Rechtsanwälte KG nicht bevollmächtigt zu haben. Er weist nur darauf hin, dass eine allfällige Beauftragung als "In-Sich-Geschäft" unwirksam gewesen wäre. Diese Rechtsauffassung ist jedoch nicht zwingend und führt somit nicht zur Annahme des Nichtvorliegens eines wirksamen Einschreitens der Rechtsanwälte KG.

Das weitere - ebenfalls nur auf dem Boden der Annahme einer Bevollmächtigung schlüssige - Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Kommanditgesellschaft das Verfahren "selbst" geführt und es sei niemand (anderer) mit dem Fall "betraut" gewesen, belegt nicht, dass hinsichtlich der Fristversäumnis nur ein minderer Grad des Versehens vorgelegen wäre. Gemäß § 1a RAO kann die Rechtsanwaltschaft auch von Rechtsanwalts-Gesellschaften ausgeübt werden. Gemäß § 21c Z 9 RAO müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein. Gemäß § 1a Abs. 6 RAO gelten die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften. Gemäß § 1a Abs. 1 RAO darf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Daraus ergibt sich u.a. auch die Verpflichtung zur Einhaltung der §§ 9 und 11 RAO über die Berufspflichten des Rechtsanwalts und die Verpflichtung zur Besorgung übernommener Geschäfte.Das weitere - ebenfalls nur auf dem Boden der Annahme einer Bevollmächtigung schlüssige - Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Kommanditgesellschaft das Verfahren "selbst" geführt und es sei niemand (anderer) mit dem Fall "betraut" gewesen, belegt nicht, dass hinsichtlich der Fristversäumnis nur ein minderer Grad des Versehens vorgelegen wäre. Gemäß Paragraph eins a, RAO kann die Rechtsanwaltschaft auch von Rechtsanwalts-Gesellschaften ausgeübt werden. Gemäß Paragraph 21 c, Ziffer 9, RAO müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein. Gemäß Paragraph eins a, Absatz 6, RAO gelten die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften. Gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, RAO darf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Daraus ergibt sich u.a. auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Paragraphen 9 und 11 RAO über die Berufspflichten des Rechtsanwalts und die Verpflichtung zur Besorgung übernommener Geschäfte.

Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auch die Erkrankung eines Rechtsanwalts für sich allein (sondern nur dann, wenn nicht einmal für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte) noch keinen Grund für die Wiedereinsetzung im Sinne des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO darstellt (OGH 10. Jänner 2002, 15 Os 163/01; zu § 146 ZPO vgl. in gleichem Sinne OGH 15. April 1971, 1 Ob 84/71), kann die Berufung der (Rechtsanwalts-)Gesellschaft auf ein ausschließlich beim Beschwerdeführer vorhandenes Spezialwissen in einer Rechtssache, die sich nunmehr im dritten Rechtsgang befindet, nicht als ein Grund für eine Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach der zitierten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu vergleichbaren Regelungen über die Wiedereinsetzung generell im Falle der Verhinderung, soweit nicht seine Dispositionsfähigkeit völlig beseitigt ist, für seine Vertretung sorgen muss, hat im Krankheitsfall ein anderer Gesellschafter der Gesellschaft die Geschäftsbesorgung zu übernehmen oder aber gegebenenfalls eine geeignete Vertretung zu veranlassen.Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auch die Erkrankung eines Rechtsanwalts für sich allein (sondern nur dann, wenn nicht einmal für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte) noch keinen Grund für die Wiedereinsetzung im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO darstellt (OGH 10. Jänner 2002, 15 Os 163/01; zu Paragraph 146, ZPO vergleiche in gleichem Sinne OGH 15. April 1971, 1 Ob 84/71), kann die Berufung der (Rechtsanwalts-)Gesellschaft auf ein ausschließlich beim Beschwerdeführer vorhandenes Spezialwissen in einer Rechtssache, die sich nunmehr im dritten Rechtsgang befindet, nicht als ein Grund für eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG angesehen werden. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach der zitierten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu vergleichbaren Regelungen über die Wiedereinsetzung generell im Falle der Verhinderung, soweit nicht seine Dispositionsfähigkeit völlig beseitigt ist, für seine Vertretung sorgen muss, hat im Krankheitsfall ein anderer Gesellschafter der Gesellschaft die Geschäftsbesorgung zu übernehmen oder aber gegebenenfalls eine geeignete Vertretung zu veranlassen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher abzuweisen.

Damit erweist sich der am 9. März 2010 zur Post gegebene Verbesserungsschriftsatz als verspätet.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist zur Verbesserung als Zurückziehung.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gilt die Versäumung der gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG eingeräumten Frist zur Verbesserung als Zurückziehung.

Das Beschwerdeverfahren war daher zufolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher zufolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 1. April 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170060.X00

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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