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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Rechtssache des B L in K, betreffend den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0285, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Berichtigung des hg. Beschlusses vom 17. November 2009, Zl. VH 2009/17/0036-5, in einer Angelegenheit betreffend Übertretung des steiermärkischen Parkgebührengesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag "auf Berichtigung" des hg. Beschlusses vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0285-3, wird zurückgewiesen.
Begründung
In der zur hg. Zl. VH 2009/17/0036 geführten Verfahrenshilfesache betreffend den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. August 2009 wurde dem Antragsteller mit Berichterverfügung vom 8. Oktober 2009 die Vorlage eines persönlich unterfertigten, vollständig ausgefüllten, nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) binnen zwei Wochen gemäß § 63 Abs. 1 und § 66 ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 VwGG aufgetragen.In der zur hg. Zl. VH 2009/17/0036 geführten Verfahrenshilfesache betreffend den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. August 2009 wurde dem Antragsteller mit Berichterverfügung vom 8. Oktober 2009 die Vorlage eines persönlich unterfertigten, vollständig ausgefüllten, nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) binnen zwei Wochen gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, VwGG aufgetragen.
Mit dem hg. Beschluss vom 17. November 2009 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt worden sei.Mit dem hg. Beschluss vom 17. November 2009 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt worden sei.
Mit seinem "Antrag auf Berichtigung" vom 15. Dezember 2009 begehrte der Antragsteller, den "Beschluss vom 17. November 2009, zugestellt am 1. Dezember 2009, dahingehend zu berichtigen, dass das Vermögensbekenntnis rechtzeitig eingebracht" worden sei. Er brachte in diesem Zusammenhang unter anderem vor, die Verfügung vom 8. Oktober 2009 sei ihm am 22. Oktober 2009 zugestellt worden; er habe dieser Aufforderung entsprochen und am 5. November 2009 (daher fristgerecht) das Vermögensbekenntnis vorgelegt.
Dieser "Antrag auf Berichtigung" des mit hg. Beschluss vom 17. November 2009 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die beantragte Gewährung von Verfahrenshilfe wurde mit dem hg. Beschluss vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0285-3, als unzulässig zurückgewiesen, weil er dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung (etwa im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG), sondern auf eine Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abziele. Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 45 VwGG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil gemäß § 45 Abs. 5 leg. cit. eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig sei. Im Übrigen - so die Begründung des erwähnten Beschlusses vom 21. Jänner 2010 weiter - sei noch bemerkt, dass das vom Antragsteller im hg. Verfahren Zl. VH 2009/17/0036 vorgelegte Vermögensbekenntnis zwar mit 5. November 2009 datiert sei, jedoch nach dem Akteninhalt erst am 19. November 2009 persönlich beim Verwaltungsgerichtshof überreicht worden sei.Dieser "Antrag auf Berichtigung" des mit hg. Beschluss vom 17. November 2009 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die beantragte Gewährung von Verfahrenshilfe wurde mit dem hg. Beschluss vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0285-3, als unzulässig zurückgewiesen, weil er dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung (etwa im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG), sondern auf eine Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abziele. Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Paragraph 45, VwGG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil gemäß Paragraph 45, Absatz 5, leg. cit. eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig sei. Im Übrigen - so die Begründung des erwähnten Beschlusses vom 21. Jänner 2010 weiter - sei noch bemerkt, dass das vom Antragsteller im hg. Verfahren Zl. VH 2009/17/0036 vorgelegte Vermögensbekenntnis zwar mit 5. November 2009 datiert sei, jedoch nach dem Akteninhalt erst am 19. November 2009 persönlich beim Verwaltungsgerichtshof überreicht worden sei.
Mit dem vorliegenden "Antrag auf Berichtigung" vom 4. März 2010 begehrt der Beschwerdeführer die Berichtigung des hg. Beschlusses vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0285, mit der Begründung, dass das Vermögensbekenntnis bereits am 5. November 2009 fristwahrend an den Verwaltungsgerichtshof gefaxt worden sei; der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (vom 21. Jänner 2010) sei "falsch und amtswegig zu beheben".
Der vorliegende "Antrag auf Berichtigung" vom 4. März 2010 erweist sich gleichfalls als unzulässig. Auch mit ihm wird dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung (etwa im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG), sondern auf eine Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgezielt.Der vorliegende "Antrag auf Berichtigung" vom 4. März 2010 erweist sich gleichfalls als unzulässig. Auch mit ihm wird dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung (etwa im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG), sondern auf eine Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgezielt.
Im Übrigen sei noch bemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Absender die Gefahr eines Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde trifft, was auch für Telefaxeingaben zum Tragen kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2009/03/0089 mit weiteren Nachweisen). Wien, am 1. April 2010Im Übrigen sei noch bemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Absender die Gefahr eines Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde trifft, was auch für Telefaxeingaben zum Tragen kommt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2009/03/0089 mit weiteren Nachweisen). Wien, am 1. April 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170047.X00Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010