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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des A L in Wien, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 4. März 2008, Zl. BMSK-326705/0003-II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (mitbeteiligte Partei: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in 1080 Wien, Josefstädter Straße 80), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war seit 1960 in verschiedenen Beschäftigungen nach dem ASVG bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert. Vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 stand er in einem Arbeitsverhältnis nach dem Universitätsgesetz 2002 zur Technischen Universität X und war krankenversichert nach dem B-KUVG. Seit dem 1. Juli 2006 bezieht der Beschwerdeführer eine Pension nach dem ASVG.Der Beschwerdeführer war seit 1960 in verschiedenen Beschäftigungen nach dem ASVG bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert. Vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 stand er in einem Arbeitsverhältnis nach dem Universitätsgesetz 2002 zur Technischen Universität römisch zehn und war krankenversichert nach dem B-KUVG. Seit dem 1. Juli 2006 bezieht der Beschwerdeführer eine Pension nach dem ASVG.
Am 23. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Versicherungsanstalt möge feststellen, dass der Beschwerdeführer bei dieser nicht krankenversichert sei; in eventu möge sie feststellen, dass er bei dieser krankenversichert sei. Er sei auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 18 iVm Z 21 B-KUVG bei der mitbeteiligten Versicherungsanstalt als Pensionist krankenversichert. Er sei aber der Meinung, dass diese Gesetzesstelle falsch angewendet worden sei, weil er nicht auf Grund eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG (Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz 2002), sondern auf Grund von verschiedenen Arbeitsverhältnissen nach dem ASVG in Pension gegangen sei. Er sei keinesfalls überwiegend als Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz 2002 versichert gewesen, sodass die Zuordnung in die Krankenversicherung der mitbeteiligten Versicherungsanstalt rechtswidrig sei.Am 23. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Versicherungsanstalt möge feststellen, dass der Beschwerdeführer bei dieser nicht krankenversichert sei; in eventu möge sie feststellen, dass er bei dieser krankenversichert sei. Er sei auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, in Verbindung mit Ziffer 21, B-KUVG bei der mitbeteiligten Versicherungsanstalt als Pensionist krankenversichert. Er sei aber der Meinung, dass diese Gesetzesstelle falsch angewendet worden sei, weil er nicht auf Grund eines Arbeitsverhältnisses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, B-KUVG (Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz 2002), sondern auf Grund von verschiedenen Arbeitsverhältnissen nach dem ASVG in Pension gegangen sei. Er sei keinesfalls überwiegend als Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz 2002 versichert gewesen, sodass die Zuordnung in die Krankenversicherung der mitbeteiligten Versicherungsanstalt rechtswidrig sei.
Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom 2. Jänner 2007 die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung der mitbeteiligten Versicherungsanstalt ab 1. Juli 2006 fest.
Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 21. August 2007 den dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im letzten Jahr seiner Tätigkeit unmittelbar vor der Alterspension eine Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG ausgeübt. Der Gesetzgeber habe in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des Krankenversicherungsschutzes Kontinuität zu gelten habe; dies sei auch aus der Formulierung "krankenversichert bleiben" in § 1 Abs. 1 Z 18 lit. a B-KUVG abzuleiten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im letzten Jahr seiner Tätigkeit unmittelbar vor der Alterspension eine Beschäftigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, B-KUVG ausgeübt. Der Gesetzgeber habe in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des Krankenversicherungsschutzes Kontinuität zu gelten habe; dies sei auch aus der Formulierung "krankenversichert bleiben" in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, B-KUVG abzuleiten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt beantragte in ihrer "Gegenäußerung", die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 413 ASVG, der gemäß § 129 B-KUVG auch hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des B-KUVG gilt, lautet: Paragraph 413, ASVG, der gemäß Paragraph 129, B-KUVG auch hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des B-KUVG gilt, lautet:
Die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter ist eine Sonderversicherung (§ 2 Abs. 2 Z 1 ASVG).Die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter ist eine Sonderversicherung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG).
Der Sache nach liegt hier in erster Linie kein Streit über die Voraussetzungen der Krankenversicherung von Pensionsbeziehern nach dem B-KUVG vor, sondern es ist strittig, ob diese Krankenversicherung von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse oder von der mitbeteiligten Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten durchzuführen ist (eine Frage der Versicherungszuständigkeit) bzw. ob die Krankenversicherung nach dem ASVG oder nach dem B-KUVG eingetreten ist (eine Frage der Versicherungszugehörigkeit). Über die Versicherungszugehörigkeit und die Versicherungszuständigkeit entscheidet aber auf Antrag unter anderem einer Partei der Landeshauptmann gemäß § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG in erster Instanz unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger. Der mitbeteiligten Versicherungsanstalt war somit jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers verwehrt.Der Sache nach liegt hier in erster Linie kein Streit über die Voraussetzungen der Krankenversicherung von Pensionsbeziehern nach dem B-KUVG vor, sondern es ist strittig, ob diese Krankenversicherung von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse oder von der mitbeteiligten Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten durchzuführen ist (eine Frage der Versicherungszuständigkeit) bzw. ob die Krankenversicherung nach dem ASVG oder nach dem B-KUVG eingetreten ist (eine Frage der Versicherungszugehörigkeit). Über die Versicherungszugehörigkeit und die Versicherungszuständigkeit entscheidet aber auf Antrag unter anderem einer Partei der Landeshauptmann gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in erster Instanz unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger. Der mitbeteiligten Versicherungsanstalt war somit jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers verwehrt.
Die belangte Behörde wird daher den Bescheid des Landeshauptmanns dahin abzuändern haben, dass der Bescheid erster Instanz (der Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wird.Die belangte Behörde wird daher den Bescheid des Landeshauptmanns dahin abzuändern haben, dass der Bescheid erster Instanz (der Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wird.
In der Folge wird der Landeshauptmann als zuständige Behörde erster Instanz über den - ihm im Ergebnis im Sinne des § 6 AVG bereits zugeleiteten - Antrag des Beschwerdeführers eine Entscheidung zu treffen haben, in welcher der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständige Versicherungsträger bestimmt wird. Dabei werden auch die Bestimmungen des § 413 Abs. 3 und 5 ASVG anzuwenden und die in Betracht kommende Gebietskrankenkasse als weitere Partei dem Verfahren beizuziehen sein.In der Folge wird der Landeshauptmann als zuständige Behörde erster Instanz über den - ihm im Ergebnis im Sinne des Paragraph 6, AVG bereits zugeleiteten - Antrag des Beschwerdeführers eine Entscheidung zu treffen haben, in welcher der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständige Versicherungsträger bestimmt wird. Dabei werden auch die Bestimmungen des Paragraph 413, Absatz 3 und 5 ASVG anzuwenden und die in Betracht kommende Gebietskrankenkasse als weitere Partei dem Verfahren beizuziehen sein.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 43 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren ("Pauschalgebühr") war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 30 B-KUVG iVm § 110 ASVG abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 43, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das Mehrbegehren ("Pauschalgebühr") war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 30, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 110, ASVG abzuweisen.
Wien, am 14. April 2010
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080099.X00Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010