TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/14 2008/08/0099

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Veröffentlicht am 14.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §4;
ASVG §413 Abs1 Z2;
ASVG §413 Abs3;
ASVG §413 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BKUVG §1 Abs1 Z18 lita;
BKUVG §1 Abs1 Z21;
BKUVG §129;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des A L in Wien, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 4. März 2008, Zl. BMSK-326705/0003-II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (mitbeteiligte Partei: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in 1080 Wien, Josefstädter Straße 80), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit 1960 in verschiedenen Beschäftigungen nach dem ASVG bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert. Vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 stand er in einem Arbeitsverhältnis nach dem Universitätsgesetz 2002 zur Technischen Universität X und war krankenversichert nach dem B-KUVG. Seit dem 1. Juli 2006 bezieht der Beschwerdeführer eine Pension nach dem ASVG.Der Beschwerdeführer war seit 1960 in verschiedenen Beschäftigungen nach dem ASVG bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert. Vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 stand er in einem Arbeitsverhältnis nach dem Universitätsgesetz 2002 zur Technischen Universität römisch zehn und war krankenversichert nach dem B-KUVG. Seit dem 1. Juli 2006 bezieht der Beschwerdeführer eine Pension nach dem ASVG.

Am 23. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Versicherungsanstalt möge feststellen, dass der Beschwerdeführer bei dieser nicht krankenversichert sei; in eventu möge sie feststellen, dass er bei dieser krankenversichert sei. Er sei auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 18 iVm Z 21 B-KUVG bei der mitbeteiligten Versicherungsanstalt als Pensionist krankenversichert. Er sei aber der Meinung, dass diese Gesetzesstelle falsch angewendet worden sei, weil er nicht auf Grund eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG (Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz 2002), sondern auf Grund von verschiedenen Arbeitsverhältnissen nach dem ASVG in Pension gegangen sei. Er sei keinesfalls überwiegend als Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz 2002 versichert gewesen, sodass die Zuordnung in die Krankenversicherung der mitbeteiligten Versicherungsanstalt rechtswidrig sei.Am 23. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Versicherungsanstalt möge feststellen, dass der Beschwerdeführer bei dieser nicht krankenversichert sei; in eventu möge sie feststellen, dass er bei dieser krankenversichert sei. Er sei auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, in Verbindung mit Ziffer 21, B-KUVG bei der mitbeteiligten Versicherungsanstalt als Pensionist krankenversichert. Er sei aber der Meinung, dass diese Gesetzesstelle falsch angewendet worden sei, weil er nicht auf Grund eines Arbeitsverhältnisses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, B-KUVG (Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz 2002), sondern auf Grund von verschiedenen Arbeitsverhältnissen nach dem ASVG in Pension gegangen sei. Er sei keinesfalls überwiegend als Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz 2002 versichert gewesen, sodass die Zuordnung in die Krankenversicherung der mitbeteiligten Versicherungsanstalt rechtswidrig sei.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom 2. Jänner 2007 die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung der mitbeteiligten Versicherungsanstalt ab 1. Juli 2006 fest.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 21. August 2007 den dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im letzten Jahr seiner Tätigkeit unmittelbar vor der Alterspension eine Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG ausgeübt. Der Gesetzgeber habe in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des Krankenversicherungsschutzes Kontinuität zu gelten habe; dies sei auch aus der Formulierung "krankenversichert bleiben" in § 1 Abs. 1 Z 18 lit. a B-KUVG abzuleiten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im letzten Jahr seiner Tätigkeit unmittelbar vor der Alterspension eine Beschäftigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, B-KUVG ausgeübt. Der Gesetzgeber habe in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des Krankenversicherungsschutzes Kontinuität zu gelten habe; dies sei auch aus der Formulierung "krankenversichert bleiben" in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, B-KUVG abzuleiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt beantragte in ihrer "Gegenäußerung", die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 413 ASVG, der gemäß § 129 B-KUVG auch hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des B-KUVG gilt, lautet: Paragraph 413, ASVG, der gemäß Paragraph 129, B-KUVG auch hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des B-KUVG gilt, lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann entscheidet
    1. 1.Ziffer eins
      über die bei ihm eingebrachten Einsprüche und Vorlageanträge,
    2. 2.Ziffer 2
      unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichts, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist.
  2. (2)Absatz 2,In dem Verfahren nach Abs. 1 Z 1 hat der Versicherungsträger, gegen dessen Bescheid sich der Einspruch richtet, Parteistellung.In dem Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, hat der Versicherungsträger, gegen dessen Bescheid sich der Einspruch richtet, Parteistellung.
  3. (3)Absatz 3,Die rechtskräftige Entscheidung nach Abs. 1 Z 2 über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle.Die rechtskräftige Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 2, über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle.
  4. (4)Absatz 4,Im Verfahren über Leistungssachen darf über die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 Z 2 auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.Im Verfahren über Leistungssachen darf über die im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 2, auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
  5. (5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 Z 2 einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Landeshauptmann, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber der § 74 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, hat der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 2, einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Landeshauptmann, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber der Paragraph 74, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.
  6. (6)Absatz 6,Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und der Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (§ 2 Abs. 2)."Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2 und der Absatz 3, bis 5 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (Paragraph 2, Absatz 2,)."

    Die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter ist eine Sonderversicherung (§ 2 Abs. 2 Z 1 ASVG).Die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter ist eine Sonderversicherung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG).

    Der Sache nach liegt hier in erster Linie kein Streit über die Voraussetzungen der Krankenversicherung von Pensionsbeziehern nach dem B-KUVG vor, sondern es ist strittig, ob diese Krankenversicherung von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse oder von der mitbeteiligten Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten durchzuführen ist (eine Frage der Versicherungszuständigkeit) bzw. ob die Krankenversicherung nach dem ASVG oder nach dem B-KUVG eingetreten ist (eine Frage der Versicherungszugehörigkeit). Über die Versicherungszugehörigkeit und die Versicherungszuständigkeit entscheidet aber auf Antrag unter anderem einer Partei der Landeshauptmann gemäß § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG in erster Instanz unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger. Der mitbeteiligten Versicherungsanstalt war somit jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers verwehrt.Der Sache nach liegt hier in erster Linie kein Streit über die Voraussetzungen der Krankenversicherung von Pensionsbeziehern nach dem B-KUVG vor, sondern es ist strittig, ob diese Krankenversicherung von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse oder von der mitbeteiligten Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten durchzuführen ist (eine Frage der Versicherungszuständigkeit) bzw. ob die Krankenversicherung nach dem ASVG oder nach dem B-KUVG eingetreten ist (eine Frage der Versicherungszugehörigkeit). Über die Versicherungszugehörigkeit und die Versicherungszuständigkeit entscheidet aber auf Antrag unter anderem einer Partei der Landeshauptmann gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in erster Instanz unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger. Der mitbeteiligten Versicherungsanstalt war somit jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers verwehrt.

    Die belangte Behörde wird daher den Bescheid des Landeshauptmanns dahin abzuändern haben, dass der Bescheid erster Instanz (der Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wird.Die belangte Behörde wird daher den Bescheid des Landeshauptmanns dahin abzuändern haben, dass der Bescheid erster Instanz (der Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wird.

    In der Folge wird der Landeshauptmann als zuständige Behörde erster Instanz über den - ihm im Ergebnis im Sinne des § 6 AVG bereits zugeleiteten - Antrag des Beschwerdeführers eine Entscheidung zu treffen haben, in welcher der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständige Versicherungsträger bestimmt wird. Dabei werden auch die Bestimmungen des § 413 Abs. 3 und 5 ASVG anzuwenden und die in Betracht kommende Gebietskrankenkasse als weitere Partei dem Verfahren beizuziehen sein.In der Folge wird der Landeshauptmann als zuständige Behörde erster Instanz über den - ihm im Ergebnis im Sinne des Paragraph 6, AVG bereits zugeleiteten - Antrag des Beschwerdeführers eine Entscheidung zu treffen haben, in welcher der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständige Versicherungsträger bestimmt wird. Dabei werden auch die Bestimmungen des Paragraph 413, Absatz 3 und 5 ASVG anzuwenden und die in Betracht kommende Gebietskrankenkasse als weitere Partei dem Verfahren beizuziehen sein.

    Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 43 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren ("Pauschalgebühr") war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 30 B-KUVG iVm § 110 ASVG abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 43, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das Mehrbegehren ("Pauschalgebühr") war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 30, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 110, ASVG abzuweisen.

Wien, am 14. April 2010

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080099.X00

Im RIS seit

13.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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