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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §252;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 2007, Zl. 149.346/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der im Jahr 1983 geborene Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Adoptivvater (iSd § 47 Abs. 3 NAG) an. Es sei daher ein Einkommensnachweis des Zusammenführenden vorzulegen. Auf Grund der beigebrachten Lohnbestätigung gehe hervor, dass es nicht möglich sei, dass der Adoptivvater mit seinem monatlichen Einkommen von EUR 732,70 den für den Beschwerdeführer notwendigen Unterhalt von EUR 726,-- finanzieren könne.Begründend führte die belangte Behörde aus, der im Jahr 1983 geborene Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Adoptivvater (iSd Paragraph 47, Absatz 3, NAG) an. Es sei daher ein Einkommensnachweis des Zusammenführenden vorzulegen. Auf Grund der beigebrachten Lohnbestätigung gehe hervor, dass es nicht möglich sei, dass der Adoptivvater mit seinem monatlichen Einkommen von EUR 732,70 den für den Beschwerdeführer notwendigen Unterhalt von EUR 726,-- finanzieren könne.
Auf das - im angefochtenen Bescheid wiedergegebene - Berufungsvorbringen, dass die "Adoptivmutter" des Beschwerdeführers monatlich EUR 2.374,-- verdiene, ging die belangte Behörde nicht weiter ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, richtet.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte das Einkommen seiner "Wahlmutter" nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Damit ist er im Recht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat für eine Konstellation, wie sie auch hier vorliegt, zur Höhe der aufzubringenden Unterhaltsmittel sowie zur Berechnung der notwendigerweise zur Verfügung stehenden Mittel grundlegende Ausführungen in den Erkenntnissen vom 18. März 2010, 2008/22/0632 und 2008/22/0637, gemacht. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird diesbezüglich auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat für eine Konstellation, wie sie auch hier vorliegt, zur Höhe der aufzubringenden Unterhaltsmittel sowie zur Berechnung der notwendigerweise zur Verfügung stehenden Mittel grundlegende Ausführungen in den Erkenntnissen vom 18. März 2010, 2008/22/0632 und 2008/22/0637, gemacht. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird diesbezüglich auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Aus den im Erkenntnis 2008/22/0637 (vgl. Pkt. 6.3. dieser Entscheidung) genannten Gründen hätte die belangte Behörde das Einkommen der Ehefrau des Wahlvaters (ob es sich bei dieser nun - wie der Beschwerdeführer vorbringt - um seine Wahlmutter oder - was der in den Verwaltungsakten enthaltene Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf über die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt vom 28. Juni 2004 nahe legt - seine Stiefmutter handelt, ist dabei nicht entscheidungswesentlich) in ihre Überlegungen miteinbeziehen und dementsprechend feststellen müssen. Da sie dies in Verkennung der Rechtslage unterließ, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den im Erkenntnis 2008/22/0637 vergleiche , Pkt. 6.3. dieser Entscheidung) genannten Gründen hätte die belangte Behörde das Einkommen der Ehefrau des Wahlvaters (ob es sich bei dieser nun - wie der Beschwerdeführer vorbringt - um seine Wahlmutter oder - was der in den Verwaltungsakten enthaltene Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf über die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt vom 28. Juni 2004 nahe legt - seine Stiefmutter handelt, ist dabei nicht entscheidungswesentlich) in ihre Überlegungen miteinbeziehen und dementsprechend feststellen müssen. Da sie dies in Verkennung der Rechtslage unterließ, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. April 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220335.X00Im RIS seit
07.05.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2010