RS Vwgh 2003/6/24 2001/01/0260

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a idF 1998/I/158;
AVG §53b idF 1998/I/158;
AVG §75 Abs1;
AVG §75 Abs2;
B-VG Art129;
GebAG 1975;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, dass die gegenständlichen Dolmetschergebühren nicht von der belangten Behörde, sondern von der Stadt Wien zur Anweisung gebracht worden sind, vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es sich bei der belangten Behörde um einen unabhängigen Verwaltungssenat im Sinn der Art. 129 ff B-VG handelt, der durch das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. (für Wien) Nr. 53/1990, für das Land Wien eingerichtet wurde, ohne dass ihm eigene Rechtspersönlichkeit verliehen worden wäre (vgl. zur organisationsrechtlichen Einordnung als Landesbehörden Mayer/Stöberl, Die Unabhängigen Verwaltungssenate im Rechtsschutzsystem, ÖJZ 1991, Seite 258, sowie Köhler in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 11 zu Art. 129a B-VG). Die an die Dolmetscherin angewiesenen Gebühren konnten folglich nur vom Land Wien als zuständigem Rechtsträger bestritten werden (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 675) und sind damit infolge ihrer tatsächlichen Entrichtung der Behörde "erwachsen".

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010260.X04

Im RIS seit

09.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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