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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des OR in G, vertreten durch Dr. Frank Riel, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 10. Jänner 2006, Zl. Vk 56/05-6, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde und den Darlegungen in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides verbüßte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Stein eine mehrjährige Freiheitsstrafe. In der Zeit vom 6. Oktober 2005 bis 4. November 2005 war er als Passant in der Justizanstalt Graz-Karlau untergebracht, da er in Graz am 24. Oktober 2005 an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen sollte. In der Justizanstalt Graz-Karlau wurde ihm am 20. Oktober 2005 die Möglichkeit verwehrt, nach 14.30 Uhr (nach der Öffnungszeit der Anstaltsbibliothek) die Bibliothek zu benutzen und in Bücher Einsicht zu nehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 Beschwerde an das Bundesministerium für Justiz, die an die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz weitergeleitet wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Beschwerde gemäß §§ 59 und 120 ff Strafvollzugsgesetz keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es bestünde kein subjektives öffentliches Recht auf Einrichtung einer Bibliothek und Bestückung derselben mit bestimmten Büchern. Ein Beschwerderecht bestünde nur, wenn der Beschwerdeführer willkürlich von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall, wenn von der Anstaltsleitung Bibliothekszeiten festgelegt würden. Es müsse auch nicht gewährleistet sein, dass ein Strafgefangener täglich die Bibliothek aufsuchen kann. Im Hinblick darauf, dass die Gerichtsverhandlung erst am 24. Oktober 2005 stattgefunden hat, wäre ein Bibliotheksbesuch auch am 21. Oktober 2005 möglich gewesen.Nach dem Vorbringen in der Beschwerde und den Darlegungen in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides verbüßte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Stein eine mehrjährige Freiheitsstrafe. In der Zeit vom 6. Oktober 2005 bis 4. November 2005 war er als Passant in der Justizanstalt Graz-Karlau untergebracht, da er in Graz am 24. Oktober 2005 an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen sollte. In der Justizanstalt Graz-Karlau wurde ihm am 20. Oktober 2005 die Möglichkeit verwehrt, nach 14.30 Uhr (nach der Öffnungszeit der Anstaltsbibliothek) die Bibliothek zu benutzen und in Bücher Einsicht zu nehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 Beschwerde an das Bundesministerium für Justiz, die an die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz weitergeleitet wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Beschwerde gemäß Paragraphen 59 und 120 ff Strafvollzugsgesetz keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es bestünde kein subjektives öffentliches Recht auf Einrichtung einer Bibliothek und Bestückung derselben mit bestimmten Büchern. Ein Beschwerderecht bestünde nur, wenn der Beschwerdeführer willkürlich von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall, wenn von der Anstaltsleitung Bibliothekszeiten festgelegt würden. Es müsse auch nicht gewährleistet sein, dass ein Strafgefangener täglich die Bibliothek aufsuchen kann. Im Hinblick darauf, dass die Gerichtsverhandlung erst am 24. Oktober 2005 stattgefunden hat, wäre ein Bibliotheksbesuch auch am 21. Oktober 2005 möglich gewesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich als unzulässig:
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher - abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde -, dass keine der im § 34 Abs. 1 VwGG angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher - abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde -, dass keine der im Paragraph 34, Absatz eins, VwGG angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Ein - aufrechtes - Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. September 1996, Zl. 96/20/0389, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Ein - aufrechtes - Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 4. September 1996, Zl. 96/20/0389, mwN).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in der Justizanstalt Graz-Karlau inhaftiert war, fehlt es seinem Ziel, die Benützung der Bibliothek der Justizanstalt Graz-Karlau zu erreichen, an den dafür notwendigen Voraussetzungen. Die Frage, ob die Verweigerung der Bibliotheksbenützung zu Recht erfolgte, ist hier nur mehr von abstrakt-theoretischer Bedeutung. Auch wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge in anderen Justizanstalten inhaftiert gewesen ist, ändert dies daran nichts, zumal er dort nicht den Regelungen der Anstaltsordnung über die Benützungszeiten der Bibliothek in der Justizanstalt Graz-Karlau unterworfen wäre. Auch eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt Graz-Karlau hätte nicht die Folge, dass allfälligen neuen Begehren des Beschwerdeführers auf Benützung der dortigen Bibliothek die Rechtskraft des hier angefochtenen Bescheides entgegen gehalten werden könnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1999, Zl. 97/20/0644, und vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239, ferner die hg. Beschlüsse vom 25. März 1999, Zl. 97/20/0248, und vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0330).Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in der Justizanstalt Graz-Karlau inhaftiert war, fehlt es seinem Ziel, die Benützung der Bibliothek der Justizanstalt Graz-Karlau zu erreichen, an den dafür notwendigen Voraussetzungen. Die Frage, ob die Verweigerung der Bibliotheksbenützung zu Recht erfolgte, ist hier nur mehr von abstrakt-theoretischer Bedeutung. Auch wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge in anderen Justizanstalten inhaftiert gewesen ist, ändert dies daran nichts, zumal er dort nicht den Regelungen der Anstaltsordnung über die Benützungszeiten der Bibliothek in der Justizanstalt Graz-Karlau unterworfen wäre. Auch eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt Graz-Karlau hätte nicht die Folge, dass allfälligen neuen Begehren des Beschwerdeführers auf Benützung der dortigen Bibliothek die Rechtskraft des hier angefochtenen Bescheides entgegen gehalten werden könnte vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1999, Zl. 97/20/0644, und vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239, ferner die hg. Beschlüsse vom 25. März 1999, Zl. 97/20/0248, und vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0330).
Da der Beschwerdeführer bereits bei Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht mehr in der Justizanstalt Graz-Karlau inhaftiert war, war die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 4. September 1996 und jenen vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0305).Da der Beschwerdeführer bereits bei Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht mehr in der Justizanstalt Graz-Karlau inhaftiert war, war die Beschwerde somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 4. September 1996 und jenen vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0305).
Wien, am 15. April 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060041.X00Im RIS seit
07.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010