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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des PN in G, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 4. März 2005, 2 Vk 66/04, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt auf Grund strafgerichtlicher Verurteilungen eine mehrjährige Haftstrafe.
Mit seiner Beschwerde vom 17. November 2004 monierte er seine Überstellung in die Justizanstalt Graz-Karlau und brachte vor, er sei auf Grund eines Raufhandels am 26. Oktober 2004 zunächst in die Sicherheitsabteilung der Justizanstalt Stein verlegt worden. Am 27. Oktober 2004 habe er noch Genuss- und Bedarfsgegenstände beziehen können, sei jedoch noch am selben Tag nur in den notdürftigsten Anstaltskleidern in das Landesgericht Wien überstellt worden. Im Zusammenhang mit seiner Überstellung sei keinerlei Gefahr im Verzug gewesen, zumal er schon längst in der Sicherheitsabteilung untergebracht gewesen sei, und es habe auch kein "Handlungsbedarf" im Sinne einer Vollzugsortänderung bestanden. Es sei ihm unmöglich gemacht worden, gerade erst eingekaufte und teils verderbliche Nahrungs- und Genussmittel wie auch unerlässliche Bedarfsgegenstände wie Toilettenartikel, Rauchwaren, Kaffe und Zucker mitzunehmen. Die Überstellung in die Justizanstalt Graz-Karlau an sich sowie die Art und Weise ihrer Durchführung sei eine perfide, willkürliche Rache und Schikane, er befinde sich seit 28. Oktober 2004 in der genannten Anstalt und entbehre immer noch sein persönliches Privateigentum wie TV-Gerät, Radioanlage, Computer, Kühlschrank, Leib- und Bettwäsche sowie Lebens- und Bedarfsgegenstände. Darin liege ein unerträglicher und unzumutbarer Zustand, für den er EUR 50,-- Schadenersatz begehre.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Anordnung des Bundesministeriums für Justiz mit 28. Oktober 2004 mit dem zentralen Überstelldienst via Justizanstalt Wien-Josefstadt zum weiteren Vollzug in die Justizanstalt Graz-Karlau überstellt worden sei. Die Überstellung sei in Anstaltskleidung und unter Mitgabe von Toilettenartikeln der Justizanstalt Stein erfolgt. Effekten und Lebensmittel seien zu diesem Zeitpunkt nicht mitgegeben worden, um sie im Hinblick auf den möglichen Besitz unerlaubter Gegenstände und Suchtmittel einer genaueren Kontrolle zu unterziehen. Anlass der Überstellung sei nämlich eine tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einem Mitgefangenen im Zusammenhang mit Suchtgiftgeschäften gewesen, wobei dem anderen Strafgefangenen ein Faustschlag mit mutmaßlicher Nasenbeinfraktur versetzt worden sei. Die äußerst umfangreichen Depositen des Beschwerdeführers (20 Kartons, ein Koffer, ein Kühlschrank und ein Verwahrungsumschlag) seien nach gründlicher Durchsuchung am 22. November 2004 von der Justizanstalt Stein auf direktem Weg in die Justizanstalt Leoben gebracht worden, wo sie von Beamten der Justizanstalt Graz-Karlau abgeholt worden seien. Eine bereits für 11. November 2004 geplant gewesene Überstellung mit dem zentralen Überstelldienst sei auf Grund des außerordentlichen Umfanges des Überstellungsgutes nicht möglich gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Überstellung des Beschwerdeführers zum weiteren Vollzug in die Justizanstalt Graz-Karlau nach Anordnung des Bundesministeriums für Justiz (§ 134 Abs. 6 StVG) erfolgt sei und hiebei der Vollzugskammer keine Entscheidungskompetenz zukomme. Da im rechtserheblichen Zeitraum eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht ersichtlich sei und auch keine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters im Sinne des § 121 Abs. 1 StVG ergangen sei, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Überstellung des Beschwerdeführers zum weiteren Vollzug in die Justizanstalt Graz-Karlau nach Anordnung des Bundesministeriums für Justiz (Paragraph 134, Absatz 6, StVG) erfolgt sei und hiebei der Vollzugskammer keine Entscheidungskompetenz zukomme. Da im rechtserheblichen Zeitraum eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht ersichtlich sei und auch keine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, StVG ergangen sei, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), idF BGBl. I Nr. 138/2000, lauten (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000,, lauten (auszugsweise):
"§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen."§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
...
§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Paragraph 121, (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.
...
§ 134. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.Paragraph 134, (1) Das Bundesministerium für Justiz hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.
...
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt und bringt im Wesentlichen vor, es habe für eine Vollzugsortsänderung keine sachliche Notwendigkeit bestanden. Die von der Vollzugsbehörde erster Instanz gesetzten Maßnahmen seien sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Dies gelte auch für die Nichtüberstellung bzw. erst äußerst späte Überstellung der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände. Es müsse zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass sich seine Beschwerde gegen Strafvollzugsbedienstete bzw. den Anstaltsleiter richte, sodass die Voraussetzungen im Sinne des § 121 StVG gegeben seien. Anstelle einer Zurückweisung der Beschwerde hätte die belangte Behörde eventualiter im Sinne des § 121 Abs. 2 StVG vorzugehen gehabt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt und bringt im Wesentlichen vor, es habe für eine Vollzugsortsänderung keine sachliche Notwendigkeit bestanden. Die von der Vollzugsbehörde erster Instanz gesetzten Maßnahmen seien sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Dies gelte auch für die Nichtüberstellung bzw. erst äußerst späte Überstellung der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände. Es müsse zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass sich seine Beschwerde gegen Strafvollzugsbedienstete bzw. den Anstaltsleiter richte, sodass die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 121, StVG gegeben seien. Anstelle einer Zurückweisung der Beschwerde hätte die belangte Behörde eventualiter im Sinne des Paragraph 121, Absatz 2, StVG vorzugehen gehabt.
Festzuhalten ist zunächst, dass die in der Beschwerde an die belangte Behörde angesprochenen Schadenersatzansprüche nicht (mehr) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.
Im Übrigen ist dem Vorbringen Folgendes zu entgegnen: Die belangte Behörde hat zu Recht ihre Unzuständigkeit betreffend die gemäß § 134 StVG auf Anordnung des Bundesministers für Justiz erfolgten Strafvollzugsortsänderung angenommen. Davon abgesehen kann im Fall eines solchen amtswegigen Verfahrens nicht vom Vorliegen eines subjektiven Rechtes des betroffenen Strafgefangenen ausgegangen werden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/06/0013).Im Übrigen ist dem Vorbringen Folgendes zu entgegnen: Die belangte Behörde hat zu Recht ihre Unzuständigkeit betreffend die gemäß Paragraph 134, StVG auf Anordnung des Bundesministers für Justiz erfolgten Strafvollzugsortsänderung angenommen. Davon abgesehen kann im Fall eines solchen amtswegigen Verfahrens nicht vom Vorliegen eines subjektiven Rechtes des betroffenen Strafgefangenen ausgegangen werden vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/06/0013).
Was die Überstellung der Depositen des Beschwerdeführers betrifft, deren verspätete Nachsendung in die Justizanstalt Graz-Karlau er mit der vorliegenden Beschwerde moniert, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes die Beschwerde zurückwies.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, ihm sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu allfälligen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, ist ihm zu entgegnen, dass er die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels in keiner Weise konkret dartut.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. April 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060218.X00Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010