Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, geboren 1973, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 7. September 2009, betreffend 1. Erkenntnis, Zl. E14 407.616-2/2009-6E und 2. Beschluss, Zl. E14 407.616-1/2009-7E (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/23/0001 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2009, U 2756, 2757/09-3, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E 14 407.616-2/2009/-6E, und den Beschluss des Asylgerichthofes, Zl. E 14 407.616-1/2009/-7E, jeweils vom 7. September 2009, abgelehnt. In diesem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde angesichts des Entscheidungsergebnisses festgestellt, dass sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrige. Mit Beschluss vom 10. März 2010, U 2756, 2757/09-9, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurück, weil Art. 144a B-VG die Abtretung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht vorsehe.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2009, U 2756, 2757/09-3, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E 14 407.616-2/2009/-6E, und den Beschluss des Asylgerichthofes, Zl. E 14 407.616-1/2009/-7E, jeweils vom 7. September 2009, abgelehnt. In diesem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde angesichts des Entscheidungsergebnisses festgestellt, dass sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrige. Mit Beschluss vom 10. März 2010, U 2756, 2757/09-9, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurück, weil Artikel 144 a, B-VG die Abtretung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht vorsehe.
Durch den Berichtigungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes im Sinn des § 419 ZPO wurde der ursprünglich ergangene Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Jänner 2010, U 2756, 2757/09-10, aus dem Rechtsbestand getilgt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte somit schon mangels Vorliegens einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde, die die Voraussetzung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bildet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Mai 2007, Zl. AW 2007/11/0017), nicht stattgegeben werden.Durch den Berichtigungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes im Sinn des Paragraph 419, ZPO wurde der ursprünglich ergangene Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Jänner 2010, U 2756, 2757/09-10, aus dem Rechtsbestand getilgt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte somit schon mangels Vorliegens einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde, die die Voraussetzung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bildet vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 3. Mai 2007, Zl. AW 2007/11/0017), nicht stattgegeben werden.
Wien, am 19. April 2010
Schlagworte
Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010230001.A00Im RIS seit
22.07.2010Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010