TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/20 2007/11/0266

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §108 Abs1;
KFG 1967 §114 Abs1;
KFG 1967 §114 Abs2;
  1. KFG 1967 § 108 heute
  2. KFG 1967 § 108 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 108 gültig von 07.03.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 108 gültig von 26.02.2013 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 108 gültig von 01.08.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. KFG 1967 § 108 gültig von 01.11.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  7. KFG 1967 § 108 gültig von 01.01.1992 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  8. KFG 1967 § 108 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 114 heute
  2. KFG 1967 § 114 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 114 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 114 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 114 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 114 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 114 gültig von 14.01.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 114 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 114 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2007 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 114 gültig von 05.05.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  12. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  14. KFG 1967 § 114 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 114 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 114 gültig von 24.08.1994 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  17. KFG 1967 § 114 gültig von 24.06.1993 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 404/1993
  18. KFG 1967 § 114 gültig von 16.07.1988 bis 23.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 114 heute
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  5. KFG 1967 § 114 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 114 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 114 gültig von 14.01.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 114 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 114 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2007 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 114 gültig von 05.05.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  12. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 114 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  14. KFG 1967 § 114 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 114 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 114 gültig von 24.08.1994 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  17. KFG 1967 § 114 gültig von 24.06.1993 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 404/1993
  18. KFG 1967 § 114 gültig von 16.07.1988 bis 23.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des J G in I, vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. April 2007, Zl. uvs-2007/22/0824-2, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines "neutralen Fahrlehrerausweises", zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des J G in römisch eins, vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. April 2007, Zl. uvs-2007/22/0824-2, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines "neutralen Fahrlehrerausweises", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines "neutralen Fahrlehrerausweises". Er brachte vor, er sei Besitzer eines Fahrlehrerausweises und wolle sich nunmehr selbständig machen und auf Grund seines erlernten Berufes Fahrstunden für die Klassen A und B außerhalb des Bereiches von Fahrschulen an jedermann anbieten. Mit Schriftsatz vom 3. November 2006 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag. Nachdem Privatpersonen "gemäß den einschlägigen Bestimmungen des FSG" außerhalb einer Fahrschule eine Ausbildung vornehmen könnten, spreche nichts dagegen, ihm einen derartigen Fahrlehrerausweis auszustellen.

Mit dem im Instanzenzug ergangen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, den §§ 108 ff KFG 1967 sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Ausbildung der Kraftfahrer, bis auf im vorliegenden Fall nicht gegebene Ausnahmen, ausschließlich im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule vorgesehen habe. Im Übrigen ergebe sich aus § 114 Abs. 1 KFG 1967, dass ausschließlich der Fahrschulbesitzer in Ansehung des Fahrlehrerausweises antragslegitimiert sei. Für das vom Beschwerdeführer Begehrte gebe es keine gesetzliche Grundlage.Mit dem im Instanzenzug ergangen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, den Paragraphen 108, ff KFG 1967 sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Ausbildung der Kraftfahrer, bis auf im vorliegenden Fall nicht gegebene Ausnahmen, ausschließlich im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule vorgesehen habe. Im Übrigen ergebe sich aus Paragraph 114, Absatz eins, KFG 1967, dass ausschließlich der Fahrschulbesitzer in Ansehung des Fahrlehrerausweises antragslegitimiert sei. Für das vom Beschwerdeführer Begehrte gebe es keine gesetzliche Grundlage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Dezember 2007, B 915/07-8, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verfassungsgerichtshof führte in dem genannten Beschluss unter anderem aus:

"... Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß § 108 Abs. 1 KFG 1967 ist das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung ausschließlich im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig. Diese Voraussetzung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar, zumal die Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit liegt (zur in dieser Hinsicht vergleichbaren Regelung des § 114 KFG 1967 vgl. VfSlg. 13.330/1993)." "... Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß Paragraph 108, Absatz eins, KFG 1967 ist das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung ausschließlich im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig. Diese Voraussetzung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar, zumal die Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit liegt (zur in dieser Hinsicht vergleichbaren Regelung des Paragraph 114, KFG 1967 vergleiche , VfSlg. 13.330 aus 1993,)."

In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 108. Ausbildung in Fahrschulen

  1. (1)Absatz eins,Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkerberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der §§ 119 bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkerberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der Paragraphen 119 bis 122 a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

§ 114. Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb des StandortesParagraph 114, Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb des Standortes

  1. (1)Absatz eins,Der Fahrschulbesitzer hat der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonals anzuzeigen und um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises für sich, sofern er selbst praktischen Fahrunterricht erteilt, und für jede zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson anzusuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fahrschulbesitzer die beantragten Ausweise auszustellen, wenn die betreffenden Lehrpersonen den in den §§ 116 und 117 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Dem Fahrlehrerausweis muß zu entnehmen sein, für welche Gruppen von Fahrzeugen sein Besitzer Unterricht erteilen darf.Der Fahrschulbesitzer hat der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonals anzuzeigen und um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises für sich, sofern er selbst praktischen Fahrunterricht erteilt, und für jede zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson anzusuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fahrschulbesitzer die beantragten Ausweise auszustellen, wenn die betreffenden Lehrpersonen den in den Paragraphen 116 und 117 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Dem Fahrlehrerausweis muß zu entnehmen sein, für welche Gruppen von Fahrzeugen sein Besitzer Unterricht erteilen darf.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrerausweis beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist, wenn er die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert oder wenn der Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Wenn die Tätigkeit in der betreffenden Fahrschule nur vorübergehend unterbrochen wird, kann auch der Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter den Fahrlehrerausweis in Verwahrung nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für Fahrschullehrerausweise. ...

..."

Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde die nach seiner Meinung hier nicht anwendbaren §§ 108 ff KFG 1967 herangezogen habe, demgegenüber sehe der Gesetzgeber gemäß § 122 KFG Übungsfahrten vor, ferner werde im § 19 FSG darauf Bezug genommen, dass Bewerber um eine Lenkberechtigung mit einem Begleiter Ausbildungsfahrten vornehmen könnten. Auch wenn ein Naheverhältnis für den Begleiter vorgesehen sei, sei dies "faktisch nicht überprüfbar" und es könne dies damit jede Person sein. Die Ausbildung zum Fahrlehrer sei in Österreich jedermann, der die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. a bis j KFG 1967 erfülle, möglich, ohne bereits in einer Fahrschule beschäftigt zu sein. Der Fahrlehrer müsse nur die näher genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um die Fahrlehrerberechtigung zu erhalten. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Fahrlehrer auch nebenberuflich praktischen Fahrunterricht erteilen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag sei daher zulässig gewesen.Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde die nach seiner Meinung hier nicht anwendbaren Paragraphen 108, ff KFG 1967 herangezogen habe, demgegenüber sehe der Gesetzgeber gemäß Paragraph 122, KFG Übungsfahrten vor, ferner werde im Paragraph 19, FSG darauf Bezug genommen, dass Bewerber um eine Lenkberechtigung mit einem Begleiter Ausbildungsfahrten vornehmen könnten. Auch wenn ein Naheverhältnis für den Begleiter vorgesehen sei, sei dies "faktisch nicht überprüfbar" und es könne dies damit jede Person sein. Die Ausbildung zum Fahrlehrer sei in Österreich jedermann, der die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, Litera a, bis j KFG 1967 erfülle, möglich, ohne bereits in einer Fahrschule beschäftigt zu sein. Der Fahrlehrer müsse nur die näher genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um die Fahrlehrerberechtigung zu erhalten. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Fahrlehrer auch nebenberuflich praktischen Fahrunterricht erteilen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag sei daher zulässig gewesen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass der Fahrlehrerausweis - ausschließlich - in § 114 Abs. 1 und 2 KFG 1967 geregelt ist. Danach hat der Fahrschulbesitzer für jede in seiner Fahrschule zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises anzusuchen (Abs. 1). Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen unverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist, wenn er die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert oder wenn der Fahrschulbetrieb eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass der Fahrlehrerausweis - ausschließlich - in Paragraph 114, Absatz eins, und 2 KFG 1967 geregelt ist. Danach hat der Fahrschulbesitzer für jede in seiner Fahrschule zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises anzusuchen (Absatz eins,). Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen unverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist, wenn er die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert oder wenn der Fahrschulbetrieb eingestellt wird.

Daraus folgt, dass nach der hier maßgebenden Regelung ein Fahrlehrerausweis nur über Antrag des Fahrschulbesitzers in Frage kommt (und die Rückgabe des Ausweises erforderlich ist, wenn der Fahrlehrer aus der Fahrschule ausscheidet).

Demnach war die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers rechtmäßig, weil ein Fall des § 114 Abs. 1 KFG 1967 hier nicht vorliegt. Die angefochtene Entscheidung der - nach § 123 Abs. 1a KFG 1967 zuständigen - belangten Behörde ist daher nicht rechtswidrig.Demnach war die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers rechtmäßig, weil ein Fall des Paragraph 114, Absatz eins, KFG 1967 hier nicht vorliegt. Die angefochtene Entscheidung der - nach Paragraph 123, Absatz eins a, KFG 1967 zuständigen - belangten Behörde ist daher nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 20. April 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110266.X00

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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