TE Vwgh Beschluss 2010/4/20 2007/11/0015

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18 Abs4;
AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
VwRallg;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 82 heute
  2. AVG § 82 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 82 gültig von 25.07.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. AVG § 82 gültig von 28.12.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  5. AVG § 82 gültig von 21.07.2023 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  6. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  7. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  8. AVG § 82 gültig von 01.08.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  9. AVG § 82 gültig von 14.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. AVG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  11. AVG § 82 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  12. AVG § 82 gültig von 31.12.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AVG § 82 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  15. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AVG § 82 gültig von 28.02.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  17. AVG § 82 gültig von 10.08.2002 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  18. AVG § 82 gültig von 20.04.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  19. AVG § 82 gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  20. AVG § 82 gültig von 01.06.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  21. AVG § 82 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des Ing. M T in W, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen die am 20. Dezember 2006 nochmals zugestellte Ausfertigung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Dezember 2006, Zl. UVS-FSG/48/7902/2006/10, betreffend Entziehung einer Fahrschulbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. Dezember 2006 entzog der Unabhängige Verwaltungssenat Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 115 Abs. 2 lit. a iVm § 109 Abs. 1 lit. a KFG 1967 zur Gänze die Fahrschulbewilligung für die Fahrschule K. im Standort W. Eine mittels Textverarbeitung erstellte Bescheidausfertigung, welche in Maschinenschrift den Namen des Bescheidverfassers nennt, wurde dem Beschwerdevertreter mittels Telefax am 14. Dezember 2006 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2006/11/0270 protokollierte Beschwerde.1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. Dezember 2006 entzog der Unabhängige Verwaltungssenat Wien dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 115, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 zur Gänze die Fahrschulbewilligung für die Fahrschule K. im Standort W. Eine mittels Textverarbeitung erstellte Bescheidausfertigung, welche in Maschinenschrift den Namen des Bescheidverfassers nennt, wurde dem Beschwerdevertreter mittels Telefax am 14. Dezember 2006 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2006/11/0270 protokollierte Beschwerde.

1.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine dem Beschwerdevertreter am 20. Dezember 2006 zugestellte Erledigung, welche mit der am 14. Dezember 2006 zugestellten Ausfertigung inhaltsgleich ist, und wird damit begründet, dass es sich bei der dem Beschwerdevertreter mittels Telefax am 14. Dezember 2006 zugestellten Ausfertigung nicht um einen Bescheid gehandelt habe, weil diese weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufgewiesen habe. Erst die dem Beschwerdevertreter am 20. Dezember 2006 zugestellte Erledigung habe eine Unterschrift aufgewiesen.

2.1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 6 des Zustellgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 lautet: 2.1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Paragraph 6, des Zustellgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, lautet:

"Mehrmalige Zustellung

Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus."

2.1.2. Die im Beschwerdefall ebenfalls maßgebende Bestimmung des § 82 Abs. 14 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 lautet: 2.1.2. Die im Beschwerdefall ebenfalls maßgebende Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 14, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, lautet:

"Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung."

2.1.3. Schließlich ist § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 von Interesse, der wie folgt lautete: 2.1.3. Schließlich ist Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, von Interesse, der wie folgt lautete:

"Erledigungen

Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Absatz 2, aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."

2.2.1. Die Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 2006 durch Telefax war zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0711 mwN). 2.2.1. Die Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 2006 durch Telefax war zulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0711 mwN).

2.2.2. Mit dem zu § 82 Abs. 14 AVG ergangenen hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/06/0189, wurde klargestellt, dass bis zum 31. Dezember 2007 auf einer Ausfertigung einer schriftlichen Erledigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden ist, weder eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur aufscheinen muss. 2.2.2. Mit dem zu Paragraph 82, Absatz 14, AVG ergangenen hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/06/0189, wurde klargestellt, dass bis zum 31. Dezember 2007 auf einer Ausfertigung einer schriftlichen Erledigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden ist, weder eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur aufscheinen muss.

In den Gesetzesmaterialien zu dem mit § 82 Abs. 14 zweiter Satz im Wesentlichen gleichlautenden § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 (AB 1167Blg. NR 20. GP, 29) wird festgehalten, dass das Original gefaxter Erledigungen (also auch: das Fax selbst) künftig weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen müsse. In diesem Fall ergebe sich für den Empfänger bereits aus der Kennung und der Adresse der versendenden Stelle mit hinreichender Deutlichkeit, ob die Erledigung tatsächlich von der betreffenden Behörde herrühre ("authentisch" sei).In den Gesetzesmaterialien zu dem mit Paragraph 82, Absatz 14, zweiter Satz im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, Ausschussbericht 1167Blg. NR 20. GP, 29) wird festgehalten, dass das Original gefaxter Erledigungen (also auch: das Fax selbst) künftig weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen müsse. In diesem Fall ergebe sich für den Empfänger bereits aus der Kennung und der Adresse der versendenden Stelle mit hinreichender Deutlichkeit, ob die Erledigung tatsächlich von der betreffenden Behörde herrühre ("authentisch" sei).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass auch auf der am 14. Dezember 2006 mittels Telefax übermittelten Ausfertigung weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufscheinen musste. Die Auffassung der Beschwerde, diese Ausfertigung stelle keinen Bescheid dar, trifft daher nicht zu.

2.2.3. Der am 20. Dezember 2006 erfolgten neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 2006 - dessen Identität mit dem bereits am 14. Dezember 2006 zugestellten Bescheid nicht bestritten wurde  - kommt keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/18/0112 und den hg. Beschluss vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0430). Mit der am 20. Dezember 2006 vorgenommenen neuerlichen Zustellung wurde jedenfalls kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde infolge der bereits zur hg. Zl. 2006/11/0270 protokollierten Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. 2.2.3. Der am 20. Dezember 2006 erfolgten neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 2006 - dessen Identität mit dem bereits am 14. Dezember 2006 zugestellten Bescheid nicht bestritten wurde  - kommt keine rechtliche Bedeutung zu vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/18/0112 und den hg. Beschluss vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0430). Mit der am 20. Dezember 2006 vorgenommenen neuerlichen Zustellung wurde jedenfalls kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde infolge der bereits zur hg. Zl. 2006/11/0270 protokollierten Beschwerde unzulässig und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 20. April 2010

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ausfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110015.X00

Im RIS seit

29.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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