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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0037 E 7. Dezember 1988 RS 2(hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Für die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) von Gebäuden oder für Teile dieser Kosten kann ein Investitionsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, insoweit das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient. Ob ein Gebäude solchen Zwecken unmittelbar dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140015.X08Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013