RS Vwgh 2003/6/24 99/14/0015

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0037 E 7. Dezember 1988 RS 2(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) von Gebäuden oder für Teile dieser Kosten kann ein Investitionsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, insoweit das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient. Ob ein Gebäude solchen Zwecken unmittelbar dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140015.X08

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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