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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der Schotter- und Betonwerk S GmbH in W, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. November 2009, Zl. FA13A- 39.40-15/2009-21, betreffend Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG in einer Angelegenheit nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorfstraße 14-18), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der Schotter- und Betonwerk S GmbH in W, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. November 2009, Zl. FA13A- 39.40-15/2009-21, betreffend Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in einer Angelegenheit nach Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorfstraße 14-18), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 18. April 2008 begehrte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) die Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und 3 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), ob der von ihr abgetragene Humus und der für eine Geländeanpassung verwendete Bodenaushub als Abfall im Sinne des AWG 2002 und des ALSAG zu werten seien sowie ob die von ihr verwendeten Stoffe (Humus, Bodenaushub) mangels Entledigungsabsicht und Entledigungsverpflichtung nicht als Abfall im Sinne dieser Bestimmungen zu werten seien. In eventu begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, ob diese Geländeanpassung zulässigerweise durchgeführt worden sei und damit dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG unterliege.Mit Antrag vom 18. April 2008 begehrte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) die Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, (ALSAG), ob der von ihr abgetragene Humus und der für eine Geländeanpassung verwendete Bodenaushub als Abfall im Sinne des AWG 2002 und des ALSAG zu werten seien sowie ob die von ihr verwendeten Stoffe (Humus, Bodenaushub) mangels Entledigungsabsicht und Entledigungsverpflichtung nicht als Abfall im Sinne dieser Bestimmungen zu werten seien. In eventu begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung, ob diese Geländeanpassung zulässigerweise durchgeführt worden sei und damit dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG unterliege.
Mit bei der belangten Behörde eingebrachtem Devolutionsantrag vom 11. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungspflicht über ihren Antrag vom 18. April 2008 auf die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die BH mehr als zehn Monate nach Antragstellung keine Entscheidung getroffen habe. Diese sei somit ihrer Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG nicht nachgekommen.Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die BH mehr als zehn Monate nach Antragstellung keine Entscheidung getroffen habe. Diese sei somit ihrer Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht nachgekommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 18. April 2008 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 18. April 2008 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Unterlagen und Stellungnahmen dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. April 2008 nicht beigelegen seien. Sie habe daher als im Devolutionsweg zuständige Behörde die zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Nachweise und Unterlagen binnen Monatsfrist eingefordert. Auf Grund eines Fristerstreckungsantrages der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2009 sei eine Fristerstreckung bis 15. September 2009 gewährt worden. Ungeachtet dessen sei am 22. September 2009 nur ein Teil der geforderten Unterlagen eingelangt. Zudem seien die übermittelten Prüfberichte nicht als Nachweis der Bodenqualität für das aufgebrachte Bodenaushubmaterial geeignet. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG sei der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag mit der Wirkung erteilt worden, dass der Antrag vom 18. April 2008 nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist zurückgewiesen werde. Die als erforderlich erachteten Unterlagen seien zu spät und nur teilweise nachgereicht worden, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. April 2008 zurückzuweisen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Unterlagen und Stellungnahmen dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. April 2008 nicht beigelegen seien. Sie habe daher als im Devolutionsweg zuständige Behörde die zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Nachweise und Unterlagen binnen Monatsfrist eingefordert. Auf Grund eines Fristerstreckungsantrages der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2009 sei eine Fristerstreckung bis 15. September 2009 gewährt worden. Ungeachtet dessen sei am 22. September 2009 nur ein Teil der geforderten Unterlagen eingelangt. Zudem seien die übermittelten Prüfberichte nicht als Nachweis der Bodenqualität für das aufgebrachte Bodenaushubmaterial geeignet. Nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sei der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag mit der Wirkung erteilt worden, dass der Antrag vom 18. April 2008 nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist zurückgewiesen werde. Die als erforderlich erachteten Unterlagen seien zu spät und nur teilweise nachgereicht worden, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. April 2008 zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Angelegenheiten nach § 10 ALSAG der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (vgl. dazu den unter Verweis auf Art. 103 Abs. 4 B-VG ergangenen hg. Beschluss vom 26. März 2009, Zl. 2009/07/0053).Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Angelegenheiten nach Paragraph 10, ALSAG der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist vergleiche , dazu den unter Verweis auf Artikel 103, Absatz 4, B-VG ergangenen hg. Beschluss vom 26. März 2009, Zl. 2009/07/0053).
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes haben zur Verfassungsbestimmung des Art. 103 Abs. 4 B-VG übereinstimmend ausgesprochen (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1985, VfSlg. Nr. 10.488, und den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 19. Oktober 1979, VwSlg. Nr. 9950/A), dass dann, wenn der Landeshauptmann auf Grund eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung entscheidet, dieser Bescheid als erstinstanzlicher Bescheid anzusehen ist, gegen den im Sinne des Art. 103 Abs. 4 B-VG die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig ist (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/06/0336). Gemäß der Vollziehungsklausel des § 24 Abs. 1 ALSAG (vgl. dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. März 2009) ist im vorliegenden Fall Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erheben. Wie der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin eine solche Berufung in Befolgung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid "aus Gründen der prozessualen Sicherheit" bereits eingebracht.Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes haben zur Verfassungsbestimmung des Artikel 103, Absatz 4, B-VG übereinstimmend ausgesprochen vergleiche , den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1985, VfSlg. Nr. 10.488, und den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 19. Oktober 1979, VwSlg. Nr. 9950/A), dass dann, wenn der Landeshauptmann auf Grund eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung entscheidet, dieser Bescheid als erstinstanzlicher Bescheid anzusehen ist, gegen den im Sinne des Artikel 103, Absatz 4, B-VG die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig ist vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/06/0336). Gemäß der Vollziehungsklausel des Paragraph 24, Absatz eins, ALSAG vergleiche , dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. März 2009) ist im vorliegenden Fall Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erheben. Wie der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin eine solche Berufung in Befolgung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid "aus Gründen der prozessualen Sicherheit" bereits eingebracht.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. April 2010
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070016.X00Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010