RS Vwgh 2003/6/24 2003/11/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0090 E 24. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Es muss dem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugemutet werden, an Ort und Stelle zu beurteilen, ob eine Person, die sich auf in ihrer Person gelegene (medizinische) Gründe für die Nichtdurchführung der Atemluftprobe beruft, dies glaubhaft gemacht hat. Bejahendenfalls ist die Atemluftuntersuchung abgeschlossen und kommt die Vorschrift des § 5 Abs 5 Z 2 StVO zum Tragen, ohne dass eine Bestrafung wegen des Verstoßes gegen die Vorschrift des § 5 Abs 2 StVO in Betracht kommt. Ob der Proband sohin objektiv in der Lage gewesen wäre, die Atemluftprobe durchzuführen (was allenfalls Gegenstand eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens zu sein hätte), ist in einem solchen Fall rechtlich unerheblich.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110139.X02

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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