TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/23 2009/02/0057

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Veröffentlicht am 23.04.2010
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des W H in W, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Oktober 2008, Zl. KUVS- 1620/7/2008, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 6. Juli 2007 um 16.38 Uhr im Stadtpolizeikommando Klagenfurt trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, einen Alkomattest durchführen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges am 6. Juli 2007 gegen

15.45 Uhr an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Die dafür über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe betrug EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage).15.45 Uhr an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen. Die dafür über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe betrug EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage).

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte fest, die beiden einschreitenden Beamten seien in der Handhabung des verwendeten Alkomaten geschult und zum Tatzeitpunkt im Besitz der entsprechenden Ermächtigungsurkunde zur Durchführung von Atemalkoholuntersuchungen gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach zwei Versuchen nicht bereit gewesen, eine dritte Beatmung des Alkomaten vorzunehmen; er habe sich vom Alkomaten entfernt und habe aus dem Raum gehen wollen. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr an der Erzielung eines verwertbaren Ergebnisses mitwirken wollen und keine Hinderungsgründe bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer habe Alkoholkonsum vor dem Lenken zugegeben.

Festgehalten wird, dass nach dem im Akt befindlichen Messprotokoll vom 6. Juli 2007 die erste Messung um 16.31Uhr einen Atemalkoholgehalt von 1,23 mg/l ergab, die zweite Messung um 16.33 einen Fehlversuch wegen zu kleinem Blasvolumens und eine dritte Messung um 17.43 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,00 mg/l. Weiter ist dort handschriftlich festgehalten "verweigert 16.38 h".

Der eine Beamte - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - habe um 17.43 Uhr den Alkomat beatmet, um ein gültiges Messergebnis zu erzielen und das Messprotokoll ausdrucken zu können.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Jänner 2009 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat (B 2004/08-3).

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (Z. 1). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (Ziffer eins,). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Nach der Rechtsprechung ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, Zl. 2009/02/0107, mwN).Nach der Rechtsprechung ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, Zl. 2009/02/0107, mwN).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch eine von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid durchgeführte Änderung des Spruchs hinsichtlich des Ortes und der Zeit des Lenkens des Kraftfahrzeuges sowie des Kennzeichens des gelenkten Kraftfahrzeuges beschwert, weil ihm im Straferkenntnis ein Lenken an einem anderen Ort und zu einer anderen Zeit sowie mit einem anderen Fahrzeug vorgeworfen wurde.

Tatsächlich wurden im Straferkenntnis vom 31. Juli 2008 Tatort und Tatzeit der vorgeworfenen Verweigerung des Alkomattests richtig angeführt, während die Zeit und der Ort des vermutlichen Lenkens in alkoholisiertem Zustand sowie das Kennzeichen des gelenkten Kraftfahrzeuges nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Dadurch wurde der Beschwerdeführer allerdings in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise beeinträchtigt, weil dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde nunmehr richtig gestellten Daten bereits im Ladungsbescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 17. Dezember 2007 sowie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Jänner 2008 bekannt gegeben wurden, worauf der Vertreter des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen im Verwaltungsstrafverfahren auch Bezug genommen hat. Die Tatzeit und der Tatort der Verweigerung sind während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens einheitlich vorgeworfen worden.

Wenn der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel in der Unterlassung der Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür sieht, dass er vor der Atemluftuntersuchung lediglich "zwei Sommerspritzer" getrunken habe, wodurch sich die Vermutung, er habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, widerlegen hätte lassen, ist er einerseits auf die von ihm nicht bekämpfte Feststellung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach er Alkoholkonsum vor dem Lenken zugegeben habe und auch darauf, dass es auf die Menge des konsumierten Alkohols nicht ankommt, sondern auf den Verdacht der Alkoholisierung. Dass dieser vorgelegen ist, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer in erster Linie mit dem Argument, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe weitere Blasversuche verweigert, stehe mit der Feststellung, um 17.43 Uhr habe ein einwandfreies Messergebnis vorgelegen, in einem inneren Widerspruch.

Worin dieser Widerspruch bestehen soll, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, jedenfalls ist ein solcher nicht darin zu sehen, dass rund eine Stunde nach dem Zeitpunkt der Verweigerung das im Alkomat gespeicherte Messergebnis ausgedruckt wurde. Dazu hat die belangte Behörde festgestellt, dass ein Beamter den Alkomaten um 17.43 Uhr beatmet hat, um ein gültiges Messergebnis zu erzielen und das

Messprotokoll - auch Fehlversuche werden protokolliert -

ausdrucken zu können.

Schließlich sieht der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel im Unterlassen der Bescheidverkündung durch die belangte Behörde nach Schluss der Verhandlung.

Der Annahme eines Verfahrensmangels steht jedoch der Inhalt des offensichtlich auch vom Beschwerdeführervertreter unterschiebenen Protokolls der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2008 entgegen, in dem nach "Schluss des Beweisverfahrens" festgehalten wurde "Mit Zustimmung ergeht die Entscheidung schriftlich", wozu die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, dass der Beschwerdeführervertreter ausdrücklich zugestimmt habe, dass die Berufungsentscheidung schriftlich ergehen könne. Hat der Beschwerdeführer aber dieser Vorgangsweise zugestimmt, kann er dadurch nicht beschwert sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 23. April 2010

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009020057.X00

Im RIS seit

25.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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