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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über den Antrag der Mag. Dr. D W in V, vertreten durch Dr. Arnold Köchl und Mag. Christian Köchl, Rechtsanwälte in 9500 Villach, 10. Oktober Straße 17, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln im genannten Beschwerdeverfahren, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über den Antrag der Mag. Dr. D W in römisch fünf, vertreten durch Dr. Arnold Köchl und Mag. Christian Köchl, Rechtsanwälte in 9500 Villach, 10. Oktober Straße 17, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln im genannten Beschwerdeverfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid des Rektorates der Alpen-Adria Universität Klagenfurt vom 25. Juni 2009, Zl. 430/1/09, betreffend Lehrbefugnis gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002, zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 22. September 2009, Zl. B973/09-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab, wo sie zur Zl. 2009/10/0222 protokolliert wurde.Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid des Rektorates der Alpen-Adria Universität Klagenfurt vom 25. Juni 2009, Zl. 430/1/09, betreffend Lehrbefugnis gemäß Paragraph 103, Universitätsgesetz 2002, zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 22. September 2009, Zl. B973/09-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab, wo sie zur Zl. 2009/10/0222 protokolliert wurde.
Mit Verfügung vom 3. November 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Ergänzung der Beschwerde in verschiedenen Punkten binnen sechs Wochen aufgetragen.
Mit hg. Beschluss vom 29. Jänner 2010 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil die Beschwerdeführerin eine Ergänzung nicht vorgenommen hatte.
Mit dem am 3. März 2010 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Sie bringt vor, in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters sei am 9. November 2009 das Original der Bescheidbeschwerde und die Aufforderung eingegangen, die Gebühr von EUR 220,-- binnen sechs Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Postgeschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern zu entrichten und darüber den urkundlichen Nachweis dem Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln. Der Beschwerdeführervertreter habe seiner Kanzleileiterin den Auftrag erteilt, diese Frist vorzumerken und die Gebühr rechtzeitig zur Einzahlung zu bringen. Dies sei nachweislich durch Einzahlung des Betrages von EUR 220,-- am 24. November 2009 erfolgt.
Hingegen sei der Ergänzungsauftrag vom 3. November 2009, zugestellt am 9. November 2009, nicht als eigenes Schriftstück erkannt worden und deshalb auch keine Fristvormerkung erfolgt. Die Fristvormerkung habe sich ausschließlich auf die Gebührenvorschreibung konzentriert. Es habe daher sowohl der Beschwerdevertreter als auch die Kanzleileiterin die am Ende der Beschwerde angeheftete Verfügung mit Fristsetzung nicht erkannt und wahrgenommen.
Für die Beschwerdeführerin stelle daher die dargestellte Situation von zwei gleichzeitig eingegangenen Aufträgen, von welchen nur einer erkannt worden sei, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wodurch sie verhindert gewesen sei, die Frist zur Mängelbehebung einzuhalten. Als Bescheinigungsmittel für dieses Vorbringen wurde eine eidesstättige Erklärung der Kanzleileiterin und des Beschwerdeführervertreters Mag. K. vorgelegt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2008, Zl. 2008/03/0164).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2008, Zl. 2008/03/0164).
Im vorliegenden Fall geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Ergänzungsauftrag vom 3. November 2009 aus einem Grund der einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigt nicht als eigenes Schriftstück wahrgenommen wurde.
Im Hinblick darauf war dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG stattzugeben.Im Hinblick darauf war dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, und 4 VwGG stattzugeben.
Wien, am 26. April 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010100067.X00Im RIS seit
07.09.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010