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L92204 Pflegegeld Oberösterreich;Norm
ASGG §65 Abs1 Z1 idF 2008/I/082;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der H H in W, vertreten durch Mag. Albrecht Zauner, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Graben 21, gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Oberösterreichischen Pflegegeldgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit am 6. Februar 2010 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberösterreichische Landesregierung. Begründend wurde ausgeführt, sie habe seinerzeit mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 2002 Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt erhalten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 an die Oberösterreichische Landesregierung habe sie die Erhöhung des Pflegegeldes auf Pflegestufe 3 beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juni 2009 an die Marktgemeinde Asten, in der sie damals wohnhaft gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin die Erhöhung des Pflegegeldes auf Pflegestufe 3 beantragt. Gemäß § 20 Abs. 1 Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz (Oö PGG) seien nämlich Anträge nach diesem Gesetz bei der oberösterreichischen Gemeinde einzubringen, in der die pflegebedürftige Person den Hauptwohnsitz habe. Gemäß § 22 Abs. 1 Oö PGG seien alle Bescheide nach diesem Gesetz von der Oberösterreichischen Landesregierung zu erlassen. Obwohl seit Einbringung des Antrages zwischenzeitig mehr als sechs Monate verstrichen seien, habe die Oö Landesregierung bis dato keine Entscheidung getroffen. Bei der belangten Behörde handle es sich um die erste und gleichzeitig letzte - und damit einzige - Behörde im Sinne des § 27 VwGG, die die Beschwerdeführerin habe anrufen können. Sie sei daher in ihrem Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung verletzt.Mit am 6. Februar 2010 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberösterreichische Landesregierung. Begründend wurde ausgeführt, sie habe seinerzeit mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 2002 Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt erhalten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 an die Oberösterreichische Landesregierung habe sie die Erhöhung des Pflegegeldes auf Pflegestufe 3 beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juni 2009 an die Marktgemeinde Asten, in der sie damals wohnhaft gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin die Erhöhung des Pflegegeldes auf Pflegestufe 3 beantragt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz (Oö PGG) seien nämlich Anträge nach diesem Gesetz bei der oberösterreichischen Gemeinde einzubringen, in der die pflegebedürftige Person den Hauptwohnsitz habe. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Oö PGG seien alle Bescheide nach diesem Gesetz von der Oberösterreichischen Landesregierung zu erlassen. Obwohl seit Einbringung des Antrages zwischenzeitig mehr als sechs Monate verstrichen seien, habe die Oö Landesregierung bis dato keine Entscheidung getroffen. Bei der belangten Behörde handle es sich um die erste und gleichzeitig letzte - und damit einzige - Behörde im Sinne des Paragraph 27, VwGG, die die Beschwerdeführerin habe anrufen können. Sie sei daher in ihrem Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung verletzt.
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.
§ 23 Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz (Oö PGG), LGBl. Nr. 64/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2009, lautet Paragraph 23, Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz (Oö PGG), Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2009,, lautet
auszugsweise:
"§ 23
Klage
..."
§ 65 Abs. 1 Z. 1 (ASGG) idF BGBl. I Nr. 82/2008 lautet: Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, (ASGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, lautet:
"§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über
1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, 1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972,
§ 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);"Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 84, StVG beziehungsweise Paragraphen 4, Absatz 2, 43, und 44 BPGG);"
§ 67 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993, lautet auszugsweise: Paragraph 67, Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, lautet auszugsweise:
"Verfahrensvoraussetzungen
§ 67. (1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf - vorbehaltlich des § 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der VersicherungsträgerParagraph 67, (1) In einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf - vorbehaltlich des Paragraph 68, - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010100063.X00Im RIS seit
07.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015