TE Vwgh Beschluss 2010/4/26 2010/10/0063

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

L92204 Pflegegeld Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/02 Gerichtsorganisation;

Norm

ASGG §65 Abs1 Z1 idF 2008/I/082;
ASGG §67 Abs1 idF 1993/110;
ASGG §67 Abs1 Z2 litb;
PGG OÖ 1993 §23 idF 2009/037;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. ASGG § 65 heute
  2. ASGG § 65 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2023
  3. ASGG § 65 gültig von 01.05.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ASGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. ASGG § 65 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  6. ASGG § 65 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. ASGG § 65 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. ASGG § 65 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  9. ASGG § 65 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  10. ASGG § 65 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. ASGG § 65 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. ASGG § 65 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der H H in W, vertreten durch Mag. Albrecht Zauner, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Graben 21, gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Oberösterreichischen Pflegegeldgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit am 6. Februar 2010 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberösterreichische Landesregierung. Begründend wurde ausgeführt, sie habe seinerzeit mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 2002 Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt erhalten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 an die Oberösterreichische Landesregierung habe sie die Erhöhung des Pflegegeldes auf Pflegestufe 3 beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juni 2009 an die Marktgemeinde Asten, in der sie damals wohnhaft gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin die Erhöhung des Pflegegeldes auf Pflegestufe 3 beantragt. Gemäß § 20 Abs. 1 Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz (Oö PGG) seien nämlich Anträge nach diesem Gesetz bei der oberösterreichischen Gemeinde einzubringen, in der die pflegebedürftige Person den Hauptwohnsitz habe. Gemäß § 22 Abs. 1 Oö PGG seien alle Bescheide nach diesem Gesetz von der Oberösterreichischen Landesregierung zu erlassen. Obwohl seit Einbringung des Antrages zwischenzeitig mehr als sechs Monate verstrichen seien, habe die Oö Landesregierung bis dato keine Entscheidung getroffen. Bei der belangten Behörde handle es sich um die erste und gleichzeitig letzte - und damit einzige - Behörde im Sinne des § 27 VwGG, die die Beschwerdeführerin habe anrufen können. Sie sei daher in ihrem Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung verletzt.Mit am 6. Februar 2010 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oberösterreichische Landesregierung. Begründend wurde ausgeführt, sie habe seinerzeit mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 2002 Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt erhalten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 an die Oberösterreichische Landesregierung habe sie die Erhöhung des Pflegegeldes auf Pflegestufe 3 beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juni 2009 an die Marktgemeinde Asten, in der sie damals wohnhaft gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin die Erhöhung des Pflegegeldes auf Pflegestufe 3 beantragt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz (Oö PGG) seien nämlich Anträge nach diesem Gesetz bei der oberösterreichischen Gemeinde einzubringen, in der die pflegebedürftige Person den Hauptwohnsitz habe. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Oö PGG seien alle Bescheide nach diesem Gesetz von der Oberösterreichischen Landesregierung zu erlassen. Obwohl seit Einbringung des Antrages zwischenzeitig mehr als sechs Monate verstrichen seien, habe die Oö Landesregierung bis dato keine Entscheidung getroffen. Bei der belangten Behörde handle es sich um die erste und gleichzeitig letzte - und damit einzige - Behörde im Sinne des Paragraph 27, VwGG, die die Beschwerdeführerin habe anrufen können. Sie sei daher in ihrem Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung verletzt.

Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.

§ 23 Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz (Oö PGG), LGBl. Nr. 64/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2009, lautet Paragraph 23, Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz (Oö PGG), Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2009,, lautet

auszugsweise:

"§ 23

Klage

  1. (1)Absatz eins,Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann der Antragsteller über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches auf Pflegegeld auf Grund dieses Landesgesetzes, über das Ruhen des Pflegegeldes und über die Pflicht zum Ersatz eines zu Unrecht bezogenen Pflegegeldes Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erheben. Dies gilt nicht für Bescheide gemäß § 3 Abs. 4. (Anm: LGBl. Nr. 75/1996)Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann der Antragsteller über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches auf Pflegegeld auf Grund dieses Landesgesetzes, über das Ruhen des Pflegegeldes und über die Pflicht zum Ersatz eines zu Unrecht bezogenen Pflegegeldes Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erheben. Dies gilt nicht für Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1996,)
  2. (2)Absatz 2,Wird die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der angefochtene Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993 für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, gelten für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Landesgesetzes sinngemäß.Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, gelten für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Landesgesetzes sinngemäß.

..."

§ 65 Abs. 1 Z. 1 (ASGG) idF BGBl. I Nr. 82/2008 lautet: Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, (ASGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, lautet:

"§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, 1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972,

§ 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);"Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 84, StVG beziehungsweise Paragraphen 4, Absatz 2, 43, und 44 BPGG);"

§ 67 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993, lautet auszugsweise: Paragraph 67, Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, lautet auszugsweise:

"Verfahrensvoraussetzungen

§ 67. (1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf - vorbehaltlich des § 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der VersicherungsträgerParagraph 67, (1) In einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf - vorbehaltlich des Paragraph 68, - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

  1. 1.Ziffer eins
    darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder
  2. 2.Ziffer 2
    den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten - handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten - erlassen hat
              a)              nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG); a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG);
              b)              sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung.
..."
Gemäß § 23 Abs. 3 Oö PGG gelten die Bestimmungen des ASGG, idF BGBl. Nr. 110/1993 für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Landesgesetzes (Oö Pflegegeldgesetz) sinngemäß.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Oö PGG gelten die Bestimmungen des ASGG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Landesgesetzes (Oö Pflegegeldgesetz) sinngemäß.
Gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG sind unter anderem Rechtsstreitigkeiten über den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Pflegegeldleistungen Sozialrechtssachen.Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind unter anderem Rechtsstreitigkeiten über den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Pflegegeldleistungen Sozialrechtssachen.
Nach § 67 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten - handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten - nach dem Eingang des Antrages auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat.Nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG darf in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten - handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten - nach dem Eingang des Antrages auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat.
Bei sinngemäßer Anwendung der genannten Bestimmungen des ASGG ergibt sich daher, dass es sich bei Säumigkeit mit der Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erhöhung ihres Pflegegeldes nach dem Oö PGG um eine Angelegenheit handelt, die vor das Arbeits- und Sozialgericht gehört. Die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist in einem solchen Fall unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 20. März 2001, Zl. 2001/11/0074, zu einem Anspruch gemäß § 6 Abs. 2 des IVF-Fonds-Gesetz iVm §§ 65 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASGG).Bei sinngemäßer Anwendung der genannten Bestimmungen des ASGG ergibt sich daher, dass es sich bei Säumigkeit mit der Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erhöhung ihres Pflegegeldes nach dem Oö PGG um eine Angelegenheit handelt, die vor das Arbeits- und Sozialgericht gehört. Die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG ist in einem solchen Fall unzulässig vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. März 2001, Zl. 2001/11/0074, zu einem Anspruch gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des IVF-Fonds-Gesetz in Verbindung mit Paragraphen 65, Absatz eins und 67 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG).
Die Beschwerde war demnach, weil ihr der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war demnach, weil ihr der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2010

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010100063.X00

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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