TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/28 2010/13/0028

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Veröffentlicht am 28.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z3;
UStG 1972 §11 Abs6;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §11 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
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  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J J und der E W in W, vertreten durch die Novoconsult Wirtschaftstreuhand GmbH in 1010 Wien, Dorotheergasse 6-8/14a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Dezember 2009, GZ. RV/3725-W/08, betreffend Umsatzsteuer für 1994 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer für 1994, 1995, 1997 und 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen, soweit nämlich die Umsatzsteuer für 1996 betroffen ist, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer waren die beiden Gesellschafter einer mittlerweile nicht mehr bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Gesellschaft), welche in den Streitjahren eine Friedhofsgärtnerei samt Blumenkiosk betrieben hatte.

Im Gefolge einer u.a. die Umsatzsteuer umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 11. Oktober 1999 die Umsatzsteuer für die Streitjahre (für die Jahre 1994 bis 1996 nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren und für die Jahre 1997 und 1998 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig) fest, ohne Vorsteuern anzuerkennen, die aus Rechnungen stammten, welche für die gekauften Pflanzen lediglich die Sammelbezeichnung "Schnittblumen und Bindegrün" sowie den pauschalen Rechnungsbetrag enthielten.Im Gefolge einer u.a. die Umsatzsteuer umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 11. Oktober 1999 die Umsatzsteuer für die Streitjahre (für die Jahre 1994 bis 1996 nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren und für die Jahre 1997 und 1998 gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig) fest, ohne Vorsteuern anzuerkennen, die aus Rechnungen stammten, welche für die gekauften Pflanzen lediglich die Sammelbezeichnung "Schnittblumen und Bindegrün" sowie den pauschalen Rechnungsbetrag enthielten.

In der dagegen von der Gesellschaft erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, am Großgrünmarkt, an welchem die Gesellschaft die Schnittblumen und das Bindegrün von einem Lieferanten bezogen habe, werde der "Zuschlag" für pauschale Mengen an Schnittblumen erteilt.

Mit Bescheid vom 10. November 2000 wies die (damalige) Finanzlandesdirektion die Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1994 bis 1996 ab, ohne über die Streitjahre 1997 und 1998 abzusprechen. Die von der Gesellschaft vorgelegten Rechnungen hätten keine Mengenangaben enthalten und die gelieferten Waren seien lediglich mit Sammelbegriffen bezeichnet worden.

Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2001/14/0002, (erstes Vorerkenntnis) hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die damals belangte Behörde sei - ohne sich mit dem Vorbringen der Gesellschaft konkret auseinander zu setzen und ohne eigene Feststellungen über die im gegebenen Zusammenhang handelsüblichen Bezeichnungen und Mengenangaben zu treffen - davon ausgegangen, dass die Rechnungen die gesetzlich geforderten Merkmale nicht aufwiesen.

Im weiteren (hinsichtlich der Streitjahre 1994 bis 1996 fortgesetzten) Verwaltungsverfahren legten die Beschwerdeführer auf Vorhalt der belangten Behörde Rechnungen aus dem Streitjahr 1998 vor, welche zum Teil lediglich den Preis ohne Steuerbetrag, zum Teil den Preis und den Betrag der darin eingeschlossenen Mehrwertsteuer auswiesen. Die gelieferten Gegenstände waren mit "div. Schnittblumen" oder "div. Schnittblumen u. Bindegrün" oder "div. Schnittblumen u. Bindeware" bezeichnet.

Mit Bescheid vom 16. Jänner 2006 wies die belangte Behörde die Berufung betreffend alle Streitjahre als unbegründet ab. Die Rechnungen würden keine Mengenangaben enthalten. Die Bezeichnung "diverse" beziehe sich nach Ansicht der belangten Behörde auf die Art der gelieferten Ware und könne die zwingend erforderliche Mengenangabe nicht ersetzen. Außerdem sei das Entgelt und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht gesondert angegeben sondern lediglich der Bruttobetrag (Entgelt und Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Dies sei nur bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 2.000 S nicht übersteige) zulässig. Da jedoch den Kleinbetragsrechnungen im Beschwerdefall das zwingende Merkmal der Mengenangabe fehle, seien die geltend gemachten Vorsteuern sowohl hinsichtlich der Kleinbetragsrechnungen als auch hinsichtlich der übrigen Rechnungen nicht anzuerkennen.

Mit Erkenntnis vom 11. November 2008, 2006/13/0040 (zweites Vorerkenntnis), hob der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zwar wies der Gerichtshof darauf hin, dass Angaben bloß des "Bruttobetrages" (des Preises) oder des "Bruttobetrages" (des Preises) und des abzuziehenden Steuerbetrages, nicht aber des "Nettobetrages" (des Preises ohne Steuer) bei anderen als sogenannten Kleinbetragsrechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Hinsichtlich der Kleinbetragsrechnungen vermisste der Gerichtshof aber Erläuterungen im damals angefochtenen Bescheid, was die belangte Behörde unter einer "konkreten" Menge verstehe und schloss dabei den Ausdruck "div." als Mengenangabe nicht von vornherein aus. Über die handelsübliche Bezeichnung für "Schnittblumen" und "Bindegrün" oder "Bindeware" vermisste der Gerichtshof entgegen den ausdrücklichen Ausführungen im ersten Vorerkenntnis abermals jegliche Feststellungen der belangten Behörde.

Im danach fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde E.S., den "stellvertretenden Obmann des Großgrünmarktes", mit Schreiben vom 8. Jänner 2009 um Bekanntgabe des Ablaufes, wie Käufer und Verkäufer am Großgrünmarkt handelseinig würden, um Auskunft, ob dies rückwirkend betrachtet in den Jahren 1994 bis 1998 in der gleichen Art und Weise erfolgt sei und unter welcher Bezeichnung "die Blumen verlangt werden/wurden", um Bekanntgabe, wie der Preis "vereinbart wird/wurde", und um Mitteilung, welche Mengenangaben grundsätzlich "üblich sind/waren" und ob "diverse" eine am Großgrünmarkt übliche Mengenbezeichnung "ist/war". Sollte es üblich sein oder gewesen sein, dass "diverse Schnittblumen nachgefragt werden/wurden", ersuche die belangte Behörde um Bekanntgabe, welche Blumen in welcher Anzahl und in welcher sonstigen Einheit darunter am Großgrünmarkt verstanden würden und wie der Preis dafür ermittelt würde.

Mit E-Mail vom 26. Februar 2009 erteilte E.S. der belangten

Behörde folgende Auskunft:

"Punkt 1)

Ablauf der Handelseinigkeit zwischen Einkäufer und Verkäufer am

Großgrünmarkt ... betrachtend in den Jahren 1994 bis 1998

Die/Der Kunde kommt zum Marktstand, begutachtet das Produktsortiment, die Qualität und erkundigt sich nach dem Preis der angebotenen Ware.

Die/Der Anbieter/In gibt Auskunft über die angebotene Ware. Bei Handelseinigkeit geht das Produkt vom Verkäufer auf den Einkäufer über.

Punk(t) 2)

Die/Der Kunde verlangt die Blumen im Verkaufsgespräch aufgrund der botanisch und/oder handelsüblichen Bezeichnung des Produktes. Punkt 3)

Die/Der Kunde wird bei Interesse, über den Preis des gefragten

Produktes informiert.

Punkt 4)

Es gibt handelsübliche Mengeneinheiten die aber aufgrund der Produktionsländer unterschiedlich sein können.

Der Begriff 'diverse' ist in den meisten Fällen aus Zeitmangel in der Geschäftsabwicklung, oder für leicht verdorbene Produkte, welche nicht mehr zu guter Qualität verkauft werden, angeführt (Restpositionen)."

In einem Aktenvermerk vom 12. März 2009 über eine Telephonat mit E.S. hält die belangte Behörde fest, E.S. gebe "Zu Punkt 2" an, dass kein Kunde am Großgrünmarkt "Schnittblumen an sich" verlange, sondern der Kunde verlange entweder "Rosen" oder eine bestimmte Rosensorte, zB "Grand Prix (=langstielige rote Rose)". Bei "Rosen" handle es sich um die handelsübliche Bezeichnung, bei "Grand Prix" um die botanisch übliche Bezeichnung. Lediglich ältere Ware, "d.h. fortgeschritten erblühte Ware, die abseits gesammelt wird, um die Stammkunden nicht zu verlieren", werde pauschal zu einem relativ niedrigen Preis als sogenannte Kranzware verkauft, um die Ware nicht anderweitig entsorgen zu müssen. Bei der Menge sei an sich die Bezeichnung "Bund" handelsüblich, wobei die Stückzahl pro Bund aber von Verkäufer zu Verkäufer unterschiedlich sein könne.

Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte E.S. mit E-Mail vom 31. März 2009 mit, er sei "natürlich bestrebt, diese Ausschussware, pauschal weiterzubringen, lass mich aber auch gerne erweichen um eine Schadensbegrenzung zu erlangen. Dies wird dann auch als 'diverse Blumen' deklariert!"

Auf weitere Anfrage der belangten Behörde, ob der Kunde den gesamten Bestand an Ausschussware erwerben müsse oder auch nur Teile davon kaufen könne, teilte E.S. in einem mit Aktenvermerk vom 31. März 2009 festgehaltenen Telephongespräch mit, der Kunde kaufe "nach Menge und Farbe der Blumen differenziert, er kann auch nur Teile der Ausschussware erwerben, z.B. nur gelbe Blumen; er bezeichnet dann die Menge mit 'Eimer'. Wenn zehn Eimer gelbe Ausschussware vorhanden sind, kann der Kunde auch nur fünf Eimer davon kaufen und er verlangt dann dezidiert 'fünf Eimer mit gelber Kranzware'."

Im Zuge der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2009 gab der Erstbeschwerdeführer an, da die Gesellschaft in erster Linie Kränze gebunden und nur wenige Schnittblumen verkauft habe, seien vor allem weniger hochwertige Blumen angekauft worden. Diese seien nicht stückweise, sondern in Schachteln oder kübelweise gekauft worden, wobei es sich um eine Blumenvielfalt gehandelt habe ("gemischte Ware"). Der Erstbeschwerdeführer legte ein Schreiben des Verkäufers vom 15. Juni 1999 vor, in welchem bestätigt werde, dass "im Großhandel die Bezeichnung Schnittblumen und Bindegrün sehr wohl handelsüblich ist. Sogar beim grenzüberschreitenden Warenverkehr ist die Bezeichnung Schnittblumen (Zolltarif 0603) und Bindegrün (0604) usuell."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und setzte die Umsatzsteuer für 1997 und 1998 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig fest.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und setzte die Umsatzsteuer für 1997 und 1998 gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültig fest.

Nach Schilderung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, die Gesellschaft habe in den Streitjahren eine Friedhofsgärtnerei und einen Blumenkiosk betrieben. Beim Einkauf am Großgrünmarkt habe es nicht ausgereicht, lediglich "Schnittblumen" zu ordern, sondern sei es erforderlich gewesen, die handelsübliche Bezeichnung oder die botanisch übliche Bezeichnung zu verwenden. Voll erblühte Schnittblumen seien als "Kranzware" erstanden worden. Hinsichtlich der zu kaufenden Menge sei die Verwendung von "Bund", "Eimer", "Kübel" oder "Schachtel" gebräuchlich gewesen. Die von der Gesellschaft für das Jahr 1998 vorgelegten Rechnungen würden die Menge und die gelieferten Gegenstände mit "div. Schnittblumen", "div. Schnittblumen und Bindeware" oder "div. Schnittblumen und Bindegrün" umschreiben. Sie würden Entgelt und Steuerbetrag in einer Gesamtsumme ausweisen. Für die Jahre 1994 bis 1997 hätten keine Rechnungen mehr vorgelegt werden können, diese würden jedoch jenen des Jahres 1998 entsprechen. Weiters stellte die belangte Behörde fest, der der Gesellschaft liefernde Unternehmer habe Einkaufsrechnungen über für die Streitjahre näher angeführte Gesamtbeträge gelegt. In diesen seien Kleinbetragsrechnungen über 6.460 S (1994), 10.210 S (1995), "-" (1996), 6.200 S (1997) und 16.770 S (1998) enthalten.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, für die anderen als Kleinbetragsrechnungen würden die Rechnungen, welche lediglich einen Gesamtrechnungsbetrag und den Steuersatz, nicht jedoch den Nettobetrag aufwiesen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Auch die Kleinbetragsrechnungen würden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, weil es ihnen am zwingenden Merkmal sowohl einer Mengenangabe als auch einer handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Waren mangle. Die durchgeführten Ermittlungen hätten nämlich in Widerspruch zum Berufungsvorbringen ergeben, dass am Großgrünmarkt die Blumen entweder mit der botanisch üblichen Bezeichnung (z.B. Grand Prix für eine langstielige Rosensorte) oder mit der im Handel üblichen Bezeichnung (z.B. Rosen) geordert würden. Bezüglich der Menge sei es am Großgrünmarkt üblich gewesen, die entsprechenden Blumen schachtel-, kübel- (oder eimer-) oder bundweise zu erwerben. Dies werde auch durch die Aussage des Erstbeschwerdeführers bestätigt. Im Übrigen sei zu den Ermittlungsergebnissen keine Stellungnahme abgegeben worden. Die (in den Rechnungen verwendeten) Bezeichnungen "div. Schnittblumen und Bindegrün", "div. Schnittblumen" und "div. Schnittblumen und Bindeware" würden damit nicht den am Großgrünmarkt üblichen Bezeichnungen entsprechen, weshalb auch die Kleinbetragsrechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer im Recht auf Vorsteuerabzug verletzt erachten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die maßgebende Rechtslage ist in den Entscheidungsgründen des zweiten Vorerkenntnisse dargestellt, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.Die maßgebende Rechtslage ist in den Entscheidungsgründen des zweiten Vorerkenntnisse dargestellt, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.

Hinsichtlich der anderen als Kleinbetragsrechnungen (nach § 11 Abs. 6 UStG 1972 und UStG 1994: anderen als Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis einschließlich 2.000 S) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zweiten Vorerkenntnis ausgeführt, dass wegen des Fehlens der Angabe des Nettopreises (Entgelt ohne Mehrwertsteuer) auf den Rechnungen der Vorsteuerabzug nicht zustehe. Zutreffend hat die nach § 63 VwGG an diese Ansicht gebundene belangte Behörde die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Vorsteuern aus anderen als aus Kleinbetragsrechnungen mit dieser Rechtsansicht begründet.Hinsichtlich der anderen als Kleinbetragsrechnungen (nach Paragraph 11, Absatz 6, UStG 1972 und UStG 1994: anderen als Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis einschließlich 2.000 S) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zweiten Vorerkenntnis ausgeführt, dass wegen des Fehlens der Angabe des Nettopreises (Entgelt ohne Mehrwertsteuer) auf den Rechnungen der Vorsteuerabzug nicht zustehe. Zutreffend hat die nach Paragraph 63, VwGG an diese Ansicht gebundene belangte Behörde die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Vorsteuern aus anderen als aus Kleinbetragsrechnungen mit dieser Rechtsansicht begründet.

Da dies für das Streitjahr 1996 auf alle der strittigen Vorsteuerbeträge zutrifft, weil nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde alle strittigen Vorsteuerbeträge aus anderen als Kleinbetragsrechnungen stammen, war die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da dies für das Streitjahr 1996 auf alle der strittigen Vorsteuerbeträge zutrifft, weil nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde alle strittigen Vorsteuerbeträge aus anderen als Kleinbetragsrechnungen stammen, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Hinsichtlich der - im Beschwerdefall nur mehr für Kleinbetragsrechnungen entscheidungswesentlichen - Angabe der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1972 und UStG 1994) führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, am Großgrünmarkt würden Blumen entweder mit der botanisch üblichen Bezeichnung (z.B. "Grand Prix" für eine langstielige Rosensorte) oder mit der im Handel üblichen Bezeichnung (z.B. "Rosen") geordert werden. Die Bezeichnung "div. Schnittblumen und Bindegrün" u.ä. würden nicht den am Großgrünmarkt üblichen Bezeichnungen entsprechen.Hinsichtlich der - im Beschwerdefall nur mehr für Kleinbetragsrechnungen entscheidungswesentlichen - Angabe der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1972 und UStG 1994) führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, am Großgrünmarkt würden Blumen entweder mit der botanisch üblichen Bezeichnung (z.B. "Grand Prix" für eine langstielige Rosensorte) oder mit der im Handel üblichen Bezeichnung (z.B. "Rosen") geordert werden. Die Bezeichnung "div. Schnittblumen und Bindegrün" u.ä. würden nicht den am Großgrünmarkt üblichen Bezeichnungen entsprechen.

Dabei übergeht die belangte Behörde, dass der von ihr um Auskunft ersuchte E.S. im Telephonat vom 12. März 2009 unmittelbar nach seiner zu den gerade wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde führenden Aussage eingeschränkt hat, dass ältere Ware, nämlich fortgeschritten erblühte Ware, die abseits gesammelt werde, pauschal zu einem relativ niedrigen Preis als sogenannte Kranzware verkauft werde, um sie nicht anderweitig entsorgen zu müssen, dass E.S. in seiner E-Mail-Antwort an die belangte Behörde vom 31. März 2009 angeführt hat, er sei "natürlich bestrebt, diese Ausschussware, pauschal weiterzubringen, lass mich aber auch gerne erweichen um eine Schadensbegrenzung zu erlangen. Dies wird dann auch als 'diverse Blumen' deklariert!", und dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ein Schreiben des Verkäufers vom 15. Juni 1999 vorgelegt hat, wonach die Bezeichnungen Schnittblumen und Bindegrün handelsüblich seien.

Die Beschwerdeführer tragen ausdrücklich vor, die Gesellschaft habe im Streitzeitraum hauptsächlich bereits voll aufgeblühte Ware erworben, um sie als Kranzware zu verwenden. Diese aufgeblühten Schnittblumen und Bindegrün würden am Großgrünmarkt als Ausschussware gelten, welche von den Beschwerdeführern (gemeint wohl: von der Gesellschaft) in Bausch und Bogen gekauft worden sei.

Hinsichtlich der Mengenabgabe hält die belangte Behörde fest, es sei am Großgrünmarkt üblich gewesen, die entsprechenden Blumen schachtel-, kübel- (oder eimer-) oder bundweise zu erwerben. Dabei berücksichtigt die belangte Behörde nicht "Punkt 4" des erwähnten E-Mails des von ihr um Auskunft ersuchten E.S. vom 26. Februar 2009, wonach die handelsüblichen Mengeneinheiten auf Grund der Produktionsländer unterschiedlich sein können und der Begriff "diverse" in den meisten Fällen aus Zeitmangel in der Geschäftsabwicklung oder für leicht verdorbene Produkte, welche nicht mehr zu guter Qualität verkauft würden, angeführt sei (Restpositionen).

Da sich die belangte Behörde mit den zuletzt ausgeführten Ermittlungsergebnissen nicht auseinander gesetzt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 28. April 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010130028.X00

Im RIS seit

19.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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