TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/29 2010/15/0042

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Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

E6J;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

62007CJ0460 Puffer VORAB;
EStG 1988 §20;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der M K und Mitbesitzer in G, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamerstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 25. Jänner 2010, Zl. RV/0348-G/05, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Umsatzsteuer 2002 und 2003 sowie Umsatzsteuer 2002 und 2003), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde samt dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die aus Mag. Michael K. und Mag. Ulrike K. gebildete beschwerdeführende Gemeinschaft erwarb im Jahre 2002 ein Grundstück und errichtete darauf ein Gebäude. Insgesamt 27 m2 des Gebäudes (ein Büroraum und eine Kleinwohnung) wurden seit dessen Fertigstellung im Jahre 2003 vermietet. Die vermietete Fläche beträgt 15 % der Gesamtnutzfläche des Gebäudes.

Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2002 und 2003 hinsichtlich 100 % der Errichtungskosten dieses Gebäudes die (gesamten) Vorsteuern geltend gemacht. Bei Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2002 sowie der Erklärung der Einkünfte von Personengemeinschaften für 2002 am 27. November 2003 legte die Beschwerdeführerin u.a. eine Überschussrechnung sowie eine "Planungsrechnung für die Vermietung für die Jahre 2003 bis 2013" vor. Die "Planungsrechnung" enthält - für die Jahre 2003 bis 2013 -

jeweils zahlenmäßige Angaben zu den Kategorien "Mieteinnahmen netto", "Eigenverbrauch", "BK, Heizung" sowie "Abschreibung". Dem Beschwerdevorbringen zurfolge wurde diese "Planungsrechnung" dem Finanzamt vorgelegt, um zu dokumentieren, dass die Vermietung steuerlich keine (kleine) Liebhaberei darstelle.

Der Umsatzsteuerbescheid 2002 erging am 9. Jänner 2004 erklärungsgemäß.

Am 14. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuererklärung 2003 sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengemeinschaften für 2003 ein. Die als Beilage angeschlossene Überschussrechnung weist u.a. einen "Eigenverbrauch" aus.

Der Umsatzsteuerbescheid 2003 erging erklärungsgemäß am 10. März 2005.

In der Folge führte das Finanzamt eine abgabenbehördliche Prüfung durch. Im Bericht vom 4. Mai 2005 über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 ein Gebäude errichtet habe und ein im Erdgeschoss befindliches Arbeitszimmer (7 m2) sowie eine im Kellergeschoss gelegene Kleinwohnung (20 m2), insgesamt 15 % der gesamten Nutzfläche des Gebäudes, vermiete. Die Beschwerdeführerin habe das Gebäude zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet und die im Zuge der Errichtung angefallenen Mehrwertsteuerbeträge in den Umsatzsteuererklärungen 2002 und 2003 zur Gänze als Vorsteuern geltend gemacht. Da gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 Lieferungen und sonstige Leistungen hinsichtlich des privat genutzten Teiles (des Gebäudes) nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten, könne der Vorsteuerabzug nur in Höhe des unternehmerisch genutzten Gebäudeteiles anerkannt werden.In der Folge führte das Finanzamt eine abgabenbehördliche Prüfung durch. Im Bericht vom 4. Mai 2005 über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 ein Gebäude errichtet habe und ein im Erdgeschoss befindliches Arbeitszimmer (7 m2) sowie eine im Kellergeschoss gelegene Kleinwohnung (20 m2), insgesamt 15 % der gesamten Nutzfläche des Gebäudes, vermiete. Die Beschwerdeführerin habe das Gebäude zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet und die im Zuge der Errichtung angefallenen Mehrwertsteuerbeträge in den Umsatzsteuererklärungen 2002 und 2003 zur Gänze als Vorsteuern geltend gemacht. Da gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 Lieferungen und sonstige Leistungen hinsichtlich des privat genutzten Teiles (des Gebäudes) nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten, könne der Vorsteuerabzug nur in Höhe des unternehmerisch genutzten Gebäudeteiles anerkannt werden.

In der Folge nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 6. Mai 2005 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003 wieder auf und erließ den Prüfungsfeststellungen entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide.

Sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Sachbescheide brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, für die Frage der Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO sei das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankomme, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in jenem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, für die Frage der Wiederaufnahme der Verfahren nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO sei das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankomme, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in jenem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.

Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, dass aus dem Inhalt der jeweiligen Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen, in welchen die Beschwerdeführerin ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und den Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer erklärt habe, das Ausmaß der privaten Nutzung nicht ersichtlich gewesen sei. Das Finanzamt habe sich erst nach durchgeführter Betriebsprüfung ein vollständiges Bild über den relevanten Sachverhalt verschaffen können. In Anbetracht der Tatsache, dass die steuerlichen Auswirkungen im gegenständlichen Fall nicht geringfügig seien, sei die Ermessensentscheidung des Finanzamtes, die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003 zu verfügen und damit dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit Vorrang vor dem der Billigkeit einzuräumen, nicht zu beanstanden.

Zur Rechtsfrage des Umfanges des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten Gebäuden habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, zu Recht erkannt: Werde ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, richte sich die Ermittlung des zu nicht absetzbaren Aufwendungen führenden Anteils grundsätzlich nach der anteiligen Nutzfläche. Hinsichtlich der privaten Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile ergebe sich der Vorsteuerausschluss aus den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 und des § 20 Abs 1 Z 1 und 2 EStG 1988. Diesen Bestimmungen zufolge seien in Bezug auf Gebäude, bei welchen einzelne Teile im Sinne der einkommensteuerlichen Aufteilungsgrundsätze überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet seien, die Umsatzsteuern, welche auf diese Räume entfielen, vom Vorsteuerausschluss erfasst. Nach Ansicht der belangten Behörde seien somit im Beschwerdefall die auf die privat genutzten Gebäudeteile entfallenden Vorsteuern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.Zur Rechtsfrage des Umfanges des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten Gebäuden habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, zu Recht erkannt: Werde ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, richte sich die Ermittlung des zu nicht absetzbaren Aufwendungen führenden Anteils grundsätzlich nach der anteiligen Nutzfläche. Hinsichtlich der privaten Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile ergebe sich der Vorsteuerausschluss aus den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 und des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EStG 1988. Diesen Bestimmungen zufolge seien in Bezug auf Gebäude, bei welchen einzelne Teile im Sinne der einkommensteuerlichen Aufteilungsgrundsätze überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet seien, die Umsatzsteuern, welche auf diese Räume entfielen, vom Vorsteuerausschluss erfasst. Nach Ansicht der belangten Behörde seien somit im Beschwerdefall die auf die privat genutzten Gebäudeteile entfallenden Vorsteuern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht verletzt, dass die abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren nicht wieder aufgenommen werden dürften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt hätte.Gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a, und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt hätte.

In der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid stütze sich darauf, dass aus den Abgabenerklärungen und ihren Beilagen (für die Jahre 2002 und 2003) das Ausmaß der privaten Nutzung des in Rede stehenden Gebäudes nicht ersichtlich gewesen sei, sodass sich das Finanzamt erst im Zuge der Betriebsprüfung ein vollständiges Bild über den Sachverhalt habe verschaffen können. Diese Darstellung sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtig. In der den Steuererklärungen 2002 beigelegten "Planungsrechnung für die Vermietung für die Jahre 2003 bis 2013" seien die Einnahmen, der "Eigenverbrauch" und die geplanten Aufwendungen für jedes Jahr betragsmäßig angegeben. Es sei jedem Finanzbeamten zuzutrauen, mit dem Begriff des "Eigenverbrauchs", einem Grundbegriff des Steuerrechts, vertraut zu sein und diesen aus dem vorgegebenen Zahlenmaterial, nämlich drei Zahlen, auszurechnen (angegebener Eigenverbrauch (2.163 EUR) dividiert durch die Summe der Aufwendungen (1.572 EUR für Betriebskosten und Heizung plus 973 EUR für Heizung) ist gleich 85 %). Gerade im ersten Jahr stehe der Eigenverbrauch, der das gesamte Jahr betreffe, in einem starken Missverhältnis zu den Einnahmen, weil die Vermietung erst ca. ab der Mitte des Jahres 2003 geplant gewesen sei. Jeder mit dem Steuerrecht befassten Person habe dies klar erkennbar sein müssen. Zudem sei es bei (kleinen) Vermietungen üblich, dass das Finanzamt wegen der Unsicherheit, ob Liebhaberei vorliege, nur vorläufige Umsatzsteuerbescheide erlasse, wenn keine Planungsrechnung vorgelegt werde. Im gegenständlichen Fall seien die Bescheide nicht vorläufig erlassen worden, weil eine Planungsrechnung verfasst worden sei. Dies spreche dafür, dass die von der Beschwerdeführerin beigebrachte Planungsrechnung auch "registriert" worden sei. Es könne sohin kein Rede davon sein, dass dem Finanzamt aus den Abgabenerklärungen samt Beilagen die private Nutzung nicht ersichtlich gewesen sei und es kein vollständiges Bild vom relevanten Sachverhalt habe erlangen können. Sohin hätte das Finanzamt schon ursprünglich bei rechtlich richtiger Subsumtion zu der sodann im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen umsatzsteuerlichen Entscheidung gelangen können. Die Wiederaufnahme könne nicht dazu dienen, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung zu beseitigen.

Die Beschwerde zeigt mit diesem Vorbringen keine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Zur Frage, ob eine Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegt oder ob Liebhaberei gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin dem Finanzamt eine Planungsrechnung vorgelegt. Aus welchen Gründen bei einer solchen Prognoserechnung die Einnahmen um einen "Eigenverbrauch" zu erhöhen seien, wie dies in der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Planungsrechnung angegeben ist, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Schon aus diesem Grund ergibt sich aus der Anführung von Eigenverbrauch (als weitere Einnahme) neben den Mieteinnahmen in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Prognoserechnung sowie in der Überschussrechnung für das Jahr 2003 kein Hinweis auf die tatsächliche Nutzung des Gebäudes.

Die Beschwerde versteht offensichtlich den Begriff "Eigenverbrauch" als Privatnutzung von im Privatvermögen befindlichen (zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendeten) Wirtschaftsgütern. Selbst bei Unterstellung eines solchen Verständnisses musste es im gegenständlichen Fall für das Finanzamt ungeklärt sein, welche Komponenten in die als "Eigenverbrauch" angegebenen Beträge Eingang gefunden haben (allenfalls auch Kosten beweglicher Wirtschaftsgüter), und vor allem auch, ob einzelne Räume des Gebäudes überwiegend privat genutzt worden sind und welcher Teil des Gebäudes auf solche überwiegend privat genutzte Räume entfällt. Wird dem Beschwerdevorbringen folgend angenommen, dass der "Eigenverbrauch" im Wesentlichen die Betriebs- und Heizkosten beinhalte, ergibt sich schon deshalb nicht, in welchem Ausmaß Gebäudeteile überwiegend privaten Wohnzwecken zugeführt worden sind, weil in keiner Weise feststeht, dass sich diese Kosten gleichmäßig auf die Gebäudefläche verteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 23. April 2009, C-460/07, Sandra Puffer, zu Recht erkannt, dass nicht jede private Nutzung eines ansonsten umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes den Vorsteuerabzug einschränkt. Entscheidens ist vielmehr, ob für räumliche Bereiche des Gebäudes ein Überwiegen der Nutzung für private Wohnzwecke im Sinne des § 20 EStG gegeben ist.Die Beschwerde versteht offensichtlich den Begriff "Eigenverbrauch" als Privatnutzung von im Privatvermögen befindlichen (zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendeten) Wirtschaftsgütern. Selbst bei Unterstellung eines solchen Verständnisses musste es im gegenständlichen Fall für das Finanzamt ungeklärt sein, welche Komponenten in die als "Eigenverbrauch" angegebenen Beträge Eingang gefunden haben (allenfalls auch Kosten beweglicher Wirtschaftsgüter), und vor allem auch, ob einzelne Räume des Gebäudes überwiegend privat genutzt worden sind und welcher Teil des Gebäudes auf solche überwiegend privat genutzte Räume entfällt. Wird dem Beschwerdevorbringen folgend angenommen, dass der "Eigenverbrauch" im Wesentlichen die Betriebs- und Heizkosten beinhalte, ergibt sich schon deshalb nicht, in welchem Ausmaß Gebäudeteile überwiegend privaten Wohnzwecken zugeführt worden sind, weil in keiner Weise feststeht, dass sich diese Kosten gleichmäßig auf die Gebäudefläche verteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 23. April 2009, C-460/07, Sandra Puffer, zu Recht erkannt, dass nicht jede private Nutzung eines ansonsten umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes den Vorsteuerabzug einschränkt. Entscheidens ist vielmehr, ob für räumliche Bereiche des Gebäudes ein Überwiegen der Nutzung für private Wohnzwecke im Sinne des Paragraph 20, EStG gegeben ist.

Da sohin bereit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sohin bereit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. April 2010

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007J0460 Puffer VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150042.X00

Im RIS seit

28.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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