TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/29 2009/21/0402

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Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §62 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des F, vertreten durch die Estermann & Partner KG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. Oktober 2009, Zl. St 146/07, betreffend Behebung eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.A. eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des F, vertreten durch die Estermann & Partner KG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. Oktober 2009, Zl. St 146/07, betreffend Behebung eines Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG i.A. eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte (Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Rückkehrverbotes gegen den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2007) wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0497, verwiesen, mit dem der genannte Bescheid vom 2. Juli 2007 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Der am 9. Oktober 2002 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer habe, so führte der Verwaltungsgerichtshof aus, einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. Jänner 2003 sei über ihn wegen Mittellosigkeit ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. März 2007 habe die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn den genannten Aufenthaltsverbotsbescheid, der gemäß § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG als Rückkehrverbot galt, über Antrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sie habe jedoch am selben Tag gemäß § 62 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG über den Beschwerdeführer, der seit 3. März 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, wegen näher beschriebener Straftaten ein mit fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses sei mit dem erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt worden.Zur Vorgeschichte (Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Rückkehrverbotes gegen den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2007) wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0497, verwiesen, mit dem der genannte Bescheid vom 2. Juli 2007 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Der am 9. Oktober 2002 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer habe, so führte der Verwaltungsgerichtshof aus, einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. Jänner 2003 sei über ihn wegen Mittellosigkeit ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. März 2007 habe die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn den genannten Aufenthaltsverbotsbescheid, der gemäß Paragraph 125, Absatz 3, zweiter Satz FPG als Rückkehrverbot galt, über Antrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sie habe jedoch am selben Tag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG über den Beschwerdeführer, der seit 3. März 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, wegen näher beschriebener Straftaten ein mit fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses sei mit dem erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung vom 24. September 2009 damit, dass mit dem dem Aufhebungsantrag stattgebenden Bescheid (vom 16. März 2007) zum Ausdruck gebracht worden sei, dass im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht (mehr) gegeben seien. Demnach entfalte dieser Bescheid insofern Bindungswirkung, als eine gegenteilige Entscheidung, also die neuerliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) nur bei einer wesentlichen Sachverhaltsänderung (oder einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage) getroffen werden dürfte. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 16. März 2007 über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes seien sämtliche Umstände, die dem danach erlassenen Rückkehrverbot zu Grunde lägen, bekannt gewesen. Die belangte Behörde habe sich somit nicht auf eine seither eingetretene Sachverhaltsänderung gestützt bzw. stützen können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2009 behob die belangte Behörde den erwähnten, ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16. März 2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2009 behob die belangte Behörde den erwähnten, ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16. März 2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG.

Begründend verwies sie auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2009. Daraus folge, dass die Verwaltungsangelegenheit von Grund auf neu verhandelt werden müsse, um feststellen zu können, inwieweit sich "der nunmehr folgende Sachverhalt" so weit geändert habe, als dieser der Erlassung eines neuen Rückkehrverbotes zugänglich sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Außer in diesem Fall hat die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Erstbehörde berechtigt die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG somit nur dann zur Aufhebung des Erstbescheides, wenn sich dieser Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2007/18/0664, mwN).Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Außer in diesem Fall hat die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Erstbehörde berechtigt die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG somit nur dann zur Aufhebung des Erstbescheides, wenn sich dieser Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2007/18/0664, mwN).

Aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, dass die dargelegten Voraussetzungen für eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG erfüllt gewesen wären. Aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides geht nicht hervor, dass die dargelegten Voraussetzungen für eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt gewesen wären.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. April 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009210402.X00

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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