RS Vwgh 2003/6/24 98/01/0201

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SicherheitsgebührenV 1996 §2;
SPG 1991 §5a idF 1996/201;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 lässt offen, ob sich die Voraussetzung des privilegierten Gebührensatzes, dass bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge bestehen muss und dass sie nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen dürfen, auch auf die in dieser Bestimmung einleitend besonders genannten Sportveranstaltungen oder nur auf die "sonstigen Vorhaben" bezieht. Auch wenn man berücksichtigt, dass der in § 5a SPG und § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 verwendete Begriff der zu überwachenden "Vorhaben" auch Sportveranstaltungen einschließt (vgl. deren ausdrückliche Erwähnung als Beispiel für die von § 5a SPG erfassten Vorhaben in den Erläuterungen zur RV der Novellierung des SPG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR 20. GP 299 f), sodass deren gesonderte Anführung in § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 nicht erforderlich gewesen wäre, so führt dies keinesfalls zwingend zum Ergebnis, dass es bei Sportveranstaltungen nicht darauf ankäme, dass an ihnen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und sie nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen. Mit der Hervorhebung der Sportveranstaltungen kann der Verordnungsgeber durchaus auch den Zweck verfolgt haben, zu verdeutlichen, dass die Bestimmung des § 2 in erster Linie - aber eben nicht nur - auf Sportveranstaltungen zur Anwendung komme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010201.X02

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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