TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/29 2008/15/0001

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Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z5;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5;
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des EM in P, vertreten durch Mag. Gertrude Froschauer, Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Weingartshofstraße 37-39, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 29. November 2007, Zl. RV/0771-L/07, betreffend Einkommensteuer 1991 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, zahlte im Jahr 1991 S 50.000,-- und im Jahr 1993 S 40.000,-- an die Theologische Hochschule in Linz mit dem Verwendungszweck "Zuwendung gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988", die er als Betriebsausgaben geltend machte. 1. Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, zahlte im Jahr 1991 S 50.000,-- und im Jahr 1993 S 40.000,-- an die Theologische Hochschule in Linz mit dem Verwendungszweck "Zuwendung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988", die er als Betriebsausgaben geltend machte.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damalige Berufungsbehörde wurden diese Zahlungen als zweckgewidmete, private Kirchenbeitragszahlungen angesehen. Dies mit folgender Begründung: Die Diözesanfinanzkammer für Oberösterreich der römisch-katholischen Kirche habe erlaubt, den in der Kirchenbeitragsverordnung verpflichtend vorgesehenen Kirchenbeitrag auf speziell dafür eingerichtete Konten einzubezahlen, die einer Zweckwidmung für eine bestimmte kirchliche Organisation dienten. Für die Theologische Hochschule in Linz könne man zweckgewidmete Kirchenbeiträge auf das Konto

7... überweisen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Für die

Annahme der Zahlung als freiwillige Spende sprächen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Bestätigung des Rektors der Hochschule und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auf den Zahlscheinen jeweils den Vermerk "Spende nach § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG" angeführt habe. Auf der anderen Seite spreche für die ausschließliche Zahlung von Kirchenbeiträgen, dass genau jenes Konto verwendet worden sei, welches für die zweckgebundene Zahlung von Kirchenbeiträgen eingerichtet worden sei und man davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer auch in seinen eigenen Angelegenheiten jene Sorgfalt walten lasse, zu welcher er beruflich als Steuerberater verpflichtet sei und es deshalb kein durch Unwissenheit ausgelöster Irrtum gewesen sei, welcher ihm das Konto für zweckgebundene Kirchenbeiträge habe benutzen lassen. Andererseits sei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass dem Prüfer von der Kirchenbeitragsstelle im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung die Auskunft erteilt worden sei, dass die "Zahlungen von S 50.000,-- 1991 und S 40.000,-- im Jahr 1993" der Kirchenbeitragsstelle zur Kenntnisnahme vorgelegt worden seien. So gesehen spreche die überragende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die auf ein Konto für zweckgebundene Kirchenbeiträge bezahlten Beiträge, welche auch der Kirchenbeitragsstelle bekannt gegeben worden seien, tatsächlich auch als Kirchenbeiträge verrechnet worden seien. Die Leistung des Kirchenbeitrages nach § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 schließe schon begrifflich das Vorliegen einer "Zuwendung" im Sinne einer freiwilligen Spende nach § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 aus. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Zahlungen ausschließlich seinen Kirchenbeitrag geleistet habe. Dieser sei auch als Sonderausgabe in Höhe von S 1.000,-- berücksichtigt worden.Annahme der Zahlung als freiwillige Spende sprächen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Bestätigung des Rektors der Hochschule und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auf den Zahlscheinen jeweils den Vermerk "Spende nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG" angeführt habe. Auf der anderen Seite spreche für die ausschließliche Zahlung von Kirchenbeiträgen, dass genau jenes Konto verwendet worden sei, welches für die zweckgebundene Zahlung von Kirchenbeiträgen eingerichtet worden sei und man davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer auch in seinen eigenen Angelegenheiten jene Sorgfalt walten lasse, zu welcher er beruflich als Steuerberater verpflichtet sei und es deshalb kein durch Unwissenheit ausgelöster Irrtum gewesen sei, welcher ihm das Konto für zweckgebundene Kirchenbeiträge habe benutzen lassen. Andererseits sei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass dem Prüfer von der Kirchenbeitragsstelle im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung die Auskunft erteilt worden sei, dass die "Zahlungen von S 50.000,-- 1991 und S 40.000,-- im Jahr 1993" der Kirchenbeitragsstelle zur Kenntnisnahme vorgelegt worden seien. So gesehen spreche die überragende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die auf ein Konto für zweckgebundene Kirchenbeiträge bezahlten Beiträge, welche auch der Kirchenbeitragsstelle bekannt gegeben worden seien, tatsächlich auch als Kirchenbeiträge verrechnet worden seien. Die Leistung des Kirchenbeitrages nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 schließe schon begrifflich das Vorliegen einer "Zuwendung" im Sinne einer freiwilligen Spende nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 aus. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Zahlungen ausschließlich seinen Kirchenbeitrag geleistet habe. Dieser sei auch als Sonderausgabe in Höhe von S 1.000,-- berücksichtigt worden.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 20. September 2006, 2001/14/0190, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In der Begründung führte er aus, die belangte Behörde habe ihre Beurteilung, dass es sich bei den strittigen Zahlungen um Kirchenbeitrag im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 und demnach nicht um Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 gehandelt habe, neben dem Umstand, dass für die Zahlungen "genau jenes Konto verwendet wurde, welches für die zweckgebundene Zahlung von Kirchenbeitrag" eingerichtet worden sei, vornehmlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer neben den in Rede stehenden Zahlungen andere zweifelsfrei als Kirchenbeitrag zu beurteilende Zahlungen nicht nachgewiesen habe. Hinzuweisen sei zunächst darauf, dass die Spendenbegünstigung des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 nicht an die Voraussetzung geknüpft sei, dass ein allfälliger Spender auch Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften leiste. Bei der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verwendung des entsprechenden Kontos sei aber insbesondere die Frage unbeantwortet geblieben, ob und aus welchen Gründen im Beschwerdefall davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgenommene Widmung der Zahlungen als "Spende nach § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988" dadurch etwa 3. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 20. September 2006, 2001/14/0190, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In der Begründung führte er aus, die belangte Behörde habe ihre Beurteilung, dass es sich bei den strittigen Zahlungen um Kirchenbeitrag im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 und demnach nicht um Zuwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 gehandelt habe, neben dem Umstand, dass für die Zahlungen "genau jenes Konto verwendet wurde, welches für die zweckgebundene Zahlung von Kirchenbeitrag" eingerichtet worden sei, vornehmlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer neben den in Rede stehenden Zahlungen andere zweifelsfrei als Kirchenbeitrag zu beurteilende Zahlungen nicht nachgewiesen habe. Hinzuweisen sei zunächst darauf, dass die Spendenbegünstigung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 nicht an die Voraussetzung geknüpft sei, dass ein allfälliger Spender auch Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften leiste. Bei der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verwendung des entsprechenden Kontos sei aber insbesondere die Frage unbeantwortet geblieben, ob und aus welchen Gründen im Beschwerdefall davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgenommene Widmung der Zahlungen als "Spende nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988" dadurch etwa

widerrufen habe, dass er die Zahlungen auf das Konto 7... und

somit nicht auf das laut den Feststellungen des Prüfers zur Schaffung einer "Unterscheidung zu den zweckgewidmeten Kirchenbeiträgen" eingerichtete "Spendenbegünstigungskonto 2..."

geleistet habe. Zur abschließenden Beurteilung dieser und auch der Frage, ob sich bei den jedenfalls erfolgten Zahlungen um Beiträge im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 gehandelt habe, fehlten aber vor allem hinreichende Feststellungen dazu, welche Vereinbarungen zwischen der Finanzkammer, der Diözese und der Hochschule abgeschlossen worden seien und unter welchen - den Beitragspflichtigen bekannten - Voraussetzungen die Finanzkammer der Diözese Zahlungen als Erfüllung der Kirchenbeitragspflicht anerkenne.geleistet habe. Zur abschließenden Beurteilung dieser und auch der Frage, ob sich bei den jedenfalls erfolgten Zahlungen um Beiträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gehandelt habe, fehlten aber vor allem hinreichende Feststellungen dazu, welche Vereinbarungen zwischen der Finanzkammer, der Diözese und der Hochschule abgeschlossen worden seien und unter welchen - den Beitragspflichtigen bekannten - Voraussetzungen die Finanzkammer der Diözese Zahlungen als Erfüllung der Kirchenbeitragspflicht anerkenne.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich als unbegründet ab. Sie ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen auf jenes Konto der Hochschule geleistet habe, welches für Kirchenbeitragsleistungen mit entsprechender Zweckwidmung eingerichtet worden sei. Ob ihm das für tatsächliche "Spenden" - d.h. Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 - eingerichtete anders lautende Konto tatsächlich bekannt gewesen sei, sei nicht feststellbar. Dies sei aber für die Entscheidung letztlich ohne Belang. Ebenso sei nicht feststellbar gewesen, ob zwischen der Hochschule und der Diözesanfinanzkammer entsprechende Vereinbarungen bestanden haben, ob und in welchem Umfang als Spenden geleistete Beträge auf den Kirchenbeitrag anzurechnen seien. Den Zahlungen des Beschwerdeführers an die Hochschule seien Unterredungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Kirchenbeitragsstelle vorausgegangen. Die Zahlungen, die vom Beschwerdeführer in seinen an die Kirchenbeitragsstelle gerichteten Schreiben aus den Jahren 1991 bis 1994 selbst nicht als "Spenden" bezeichnet worden seien, seien - entsprechend dem Ersuchen des Beschwerdeführers - auf Beitragsrückstände und Vorauszahlungen angerechnet worden. Aus dem Antwortschreiben der Diözesanfinanzkammer gehe eindeutig hervor, dass die Zahlungen an die Hochschule nicht nur allenfalls ohne Kenntnis des Beschwerdeführers, sondern sogar über dessen ausdrückliche Veranlassung auf Beitragsschulden und Vorauszahlungen des Kirchenbeitrages angerechnet worden seien und insofern von einer Freiwilligkeit der Leistungen in Form einer Zuwendung an die Hochschule nicht die Rede sein könne. Vielmehr liege ein zweckgebundener Kirchenbeitrag vor. Daran könnten auch die auf den Zahlungsbelegen angebrachten Vermerke, dass es sich um Spenden im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 handle und dass dementsprechende Schreiben des Rektors der Hochschule nichts ändern. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der Zahlungen liege in der Leistung von Kirchenbeiträgen. Damit sei aber eine Beurteilung als Spende gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 ausgeschlossen. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich als unbegründet ab. Sie ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen auf jenes Konto der Hochschule geleistet habe, welches für Kirchenbeitragsleistungen mit entsprechender Zweckwidmung eingerichtet worden sei. Ob ihm das für tatsächliche "Spenden" - d.h. Zuwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 - eingerichtete anders lautende Konto tatsächlich bekannt gewesen sei, sei nicht feststellbar. Dies sei aber für die Entscheidung letztlich ohne Belang. Ebenso sei nicht feststellbar gewesen, ob zwischen der Hochschule und der Diözesanfinanzkammer entsprechende Vereinbarungen bestanden haben, ob und in welchem Umfang als Spenden geleistete Beträge auf den Kirchenbeitrag anzurechnen seien. Den Zahlungen des Beschwerdeführers an die Hochschule seien Unterredungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Kirchenbeitragsstelle vorausgegangen. Die Zahlungen, die vom Beschwerdeführer in seinen an die Kirchenbeitragsstelle gerichteten Schreiben aus den Jahren 1991 bis 1994 selbst nicht als "Spenden" bezeichnet worden seien, seien - entsprechend dem Ersuchen des Beschwerdeführers - auf Beitragsrückstände und Vorauszahlungen angerechnet worden. Aus dem Antwortschreiben der Diözesanfinanzkammer gehe eindeutig hervor, dass die Zahlungen an die Hochschule nicht nur allenfalls ohne Kenntnis des Beschwerdeführers, sondern sogar über dessen ausdrückliche Veranlassung auf Beitragsschulden und Vorauszahlungen des Kirchenbeitrages angerechnet worden seien und insofern von einer Freiwilligkeit der Leistungen in Form einer Zuwendung an die Hochschule nicht die Rede sein könne. Vielmehr liege ein zweckgebundener Kirchenbeitrag vor. Daran könnten auch die auf den Zahlungsbelegen angebrachten Vermerke, dass es sich um Spenden im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 handle und dass dementsprechende Schreiben des Rektors der Hochschule nichts ändern. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der Zahlungen liege in der Leistung von Kirchenbeiträgen. Damit sei aber eine Beurteilung als Spende gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 ausgeschlossen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch die Anführung des Verwendungszweckes seinen Willen, an wen und zu welchem Zwecke er die Überweisungen getätigt habe, dokumentiert. Der Auffassung der Behörde, dass nur die Verwendung einer bestimmten Kontonummer die Absetzbarkeit seiner Spende gesichert hätte, könne er sich nicht anschließen. Er habe die Spende nicht nur vom betrieblichen Girokonto bezahlt, sondern sei sie auch nachweislich in den Vermögensbereich der Hochschule gelangt. Dass er die Kirchenbeitragsstelle dazu habe bewegen können, seine Spenden anzuerkennen, möge als unschön erscheinen, sei für ihn aber zweckdienlich gewesen. Er habe vor der Leistung seiner Zuwendungen keine Kontakte oder Absprachen mit der Kirchenbeitragsstelle getroffen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass es sich bei den Zahlungen von vornherein um die Zahlung von Kirchenbeitrag gehandelt hat.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (vgl. Ritz, BAO3, § 167, Tz 10 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält diesen Anforderungen stand. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung konnte sich die belangte Behörde darauf stützen, dass der Beschwerdeführer exakt auf jenes Konto eingezahlt hat, welches von der Diözesankammer als für die Entrichtung von Kirchenbeitrag genannt worden ist. Die belangte Behörde hat sich auch auf die dem Antwortschreiben der Kirchenbeitragsstelle beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1991 und vom 15. Dezember 1994 gestützt. Nach dem Inhalt des ersten Schreibens verlangte der Beschwerdeführer die Anrechnung des Betrages von S 50.000,-- auf seine Beitragsrückstände und die laufenden Vorauszahlungen. Nach dem Vermerk der Kirchenbeitragsstelle erfolgte die Anrechnung auf den Beitrag 1989, 1990 und 1991. Im zweitgenannten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Anrechnung auf den Kirchenbeitragsrückstand 1992, Rest - VZ 1993 und 1/2 VZ 1994. Beide Schreiben führen als Betreff "Zweckwidmung Kirchenbeitrag" an. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Beweisergebnisse gefolgert hat, dass es sich bei den Zahlungen von vornherein um einen zweckgebundenen Kirchenbeitrag handelt, ist das nicht unschlüssig.Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen vergleiche , Ritz, BAO3, Paragraph 167,, Tz 10 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält diesen Anforderungen stand. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung konnte sich die belangte Behörde darauf stützen, dass der Beschwerdeführer exakt auf jenes Konto eingezahlt hat, welches von der Diözesankammer als für die Entrichtung von Kirchenbeitrag genannt worden ist. Die belangte Behörde hat sich auch auf die dem Antwortschreiben der Kirchenbeitragsstelle beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1991 und vom 15. Dezember 1994 gestützt. Nach dem Inhalt des ersten Schreibens verlangte der Beschwerdeführer die Anrechnung des Betrages von S 50.000,-- auf seine Beitragsrückstände und die laufenden Vorauszahlungen. Nach dem Vermerk der Kirchenbeitragsstelle erfolgte die Anrechnung auf den Beitrag 1989, 1990 und 1991. Im zweitgenannten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Anrechnung auf den Kirchenbeitragsrückstand 1992, Rest - VZ 1993 und 1/2 VZ 1994. Beide Schreiben führen als Betreff "Zweckwidmung Kirchenbeitrag" an. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Beweisergebnisse gefolgert hat, dass es sich bei den Zahlungen von vornherein um einen zweckgebundenen Kirchenbeitrag handelt, ist das nicht unschlüssig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im aufhebenden Erkenntnis vom 20. September 2006, 2001/14/0190, ausgesprochen, dass die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 eine Beurteilung der selben Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 und umgekehrt ausschließt.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im aufhebenden Erkenntnis vom 20. September 2006, 2001/14/0190, ausgesprochen, dass die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 eine Beurteilung der selben Zahlung als Zuwendung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 und umgekehrt ausschließt.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 29. April 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150001.X00

Im RIS seit

25.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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